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Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung(für die Regierungsbezirke Koblenz [teilweise], Trier und Montabaur) Vom 26. September 1899* (aufgehoben - nur noch aufgeführt im Hinblick auf die Übergangsregelungen in § 23 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12.10.1995 (GVBl. S. 421 - 426 -, BS 3212-2)

Ausfertigungsdatum:
26.09.1899
Fundstelle:
GVBl. Sondernummer 1968, 56
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 12(1) (aufgehoben)(2) Im übrigen ist der Inhalt der von den Auseinandersetzungsbehörden bestätigten Rezesse nur in folgenden Fällen in das Grundbuch einzutragen:1. wenn ein im Grundbuch vermerktes Such- oder Rechtsverhältnis aufgehoben oder verändert wird;2. wenn für ein mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenes Recht eine Entschädigung durch ein bar oder in Rentenbriefen zu zahlendes Kapital von mehr als sechzig Deutsche Mark gewährt wird;3. wenn das Grundstück mit einem Recht, das zu seiner Begründung der Eintragung in das Grundbuch bedarf, neu belastet wird.

Artikel

Artikel 13Sind auf Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde über die Vorschriften des Artikels 12 hinausgehende Eintragungen erfolgt, so kann die Auseinandersetzungsbehörde das Grundbuchamt um die Löschung ersuchen; auf Antrag des Eigentümers hat sie die Löschung herbeizuführen. Die Löschung erfolgt kostenfrei.

Artikel

Artikel 14Die Auseinandersetzungsbehörden sind in einem vor ihnen anhängigen Verfahren befugt, das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers zu ersuchen und den Eigentümer zur Beibringung der nach ihrem Ermessen zum Nachweis des Eigentums erforderlichen Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigen.

Artikel

Artikel 15 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 16(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht einer Fideikommißbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommißeigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung des Fideikommißfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommißeigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung des Fideikommißfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Artikel

Artikel 17(1) Fideikommißbehörde im Sinne des Artikels 16 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiß stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.(2) (aufgehoben)

Artikel

Artikel 18 bis 34 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 1 bis 11 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.