Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen Vom 22. März 1976*
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.1976
- Fundstelle:
- GVBl. 1976, 110
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-I)bestimmt die Landesregierung und auf Grunddes § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), bestimmt der Minister für Wirtschaft und Verkehr:
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
§ 2Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen ist, soweit es sich um Gashochdruckleitungen handelt, die der öffentlichen Versorgung dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung), das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr als Energieaufsichtsbehörde.
§ 3*Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.