GAPDZVDV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik zu den Direktzahlungen Vom 19. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
19.06.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 281
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. Kennarten /-gruppen wissenschaftliche Namen / Gruppenbezeichnung Standorte 1 Baldrian, echter und kleiner Valeriana dioica und officinalis agg. frisch / feucht / nass 2 Beinwell Symphytum spec. frisch / feucht / nass 3 Blutwurz (= Tormentill) Potentilla erecta mittlere 4 Echtes Labkraut Galium verum halbtrocken / trocken 5 Ehrenpreis Veronica spec. mittlere / frisch / feucht 6 Flockenblumen Gruppe „Flockenblumen“ mittlere 7 Frauenmantel Alchemilla vulgaris mittlere 8 Frühlingsprimel Primula veris mittlere 9 Gilbweiderich Lysimachia vulgaris frisch / feucht / nass 10 Ginster, kleine Arten Genista pilosa, sagittale, tinctoria halbtrocken / trocken 11 Glockenblumen, ohne Knäuelglockenblume Gruppe „Glockenblumen“ mittlere 12 Glockenblume, Knäuelglockenblume Campanula glomerata mittlere 13 Habichtskräuter, einköpfig Gruppe „einköpfige Habichtskräuter u. a.“ halbtrocken / trocken 14 Habichtskräuter, mehrköpfig Gruppe „mehrköpfige Habichtskräuter u. a.“ mittlere 15 Heilziest Betonica officinalis frisch / feucht / nass 16 Klappertopf, großer und kleiner Rhinanthus minor und alectorolophus mittlere 17 Klee - Hornklee, Wundklee Lotus corniculatus und uliginosus / Anthyllis vulneraria / Lathyrus pratensis mittel / feucht / nass 18 Klee - Roter Klee und kleine gelbe Kleearten Gruppe „Roter Klee und kleiner Gelbklee“ mittlere 19 Knöllchensteinbrech Saxifraga granulata halbtrocken / trocken 20 Kriechender Günsel Ajuga reptans mittlere 21 Mädesüß, Echtes, Kleines Filipendula ulmaria und vulgaris feucht / nass 22 Margerite Leucanthemum vulgare mittlere 23 Nelken, Rotblühende Lychnis, Dianthus frisch / feucht / nass 24 Orchideen Gruppe „Orchideen“ mittlere 25 Platterbsen und Wicken, blau-violett-rosa, wenigblütig Gruppe „Platterbsen und Wicken“ inkl. Ononis spinosa agg. mittlere / halbtrocken 26 Schafgarbe, Gemeine-, Sumpf- Achillea millefolium agg und ptarmica mittlere 27 Schlangenknöterich Polygonum bistorta frisch / feucht / nass 28 Skabiosen Gruppe „Skabiosen“ Scabiosa spec. inkl. Succisa pratensis, Knautia arvensis mittlere / feucht 29 Storchschnabel, Wald-, Wiesen- Geranium sylvaticum und pratense mittlere 30 Sumpfdotterblume Caltha palustris frisch / feucht / nass 31 Sumpf - Vergissmeinnicht Myosotis palustris frisch / feucht / nass 32 Teufelskralle (violett und weißblühende Arten) Phyteuma nigra und spicata mittlere 33 Thymian Thymus pulegioides und serpyllum halbtrocken / trocken 34 Veilchen und Kreuzblümchen Gruppe „Veilchen und Kreuzblümchen“ trocken bis feucht 35 Wiesenbocksbart Tragopodon spec. mittlere 36 Wiesenknopf, kleiner und großer Sanguisorba minor und officinalis mittlere / feucht 37 Wiesensalbei Salvia pratensis halbtrocken / trocken 38 Wolfsmilch Euphorbia cyparissias, esula, palustris halbtrocken / trocken / feucht

Anlage 2

Methode zum Nachweis der Kennart oder Kennartengruppe

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2)Methode zum Nachweis der Kennart oder KennartengruppeDie Erfassung der Kennarten/-gruppen im Gelände erfolgt auf einer Breite von etwa zwei Metern entlang der längsten Diagonale auf dem beantragten Schlag. Die Diagonale wird im Gelände in drei etwa gleich lange Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt wird separat erfasst, d. h. alle vorkommenden Kennarten laut Kennartenliste nach Anlage 1 werden entlang des jeweiligen Segments auf der zwei Meter breiten Linie erfasst. In jedem Abschnitt müssen jeweils mindestens vier Kennarten vorkommen. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine den Gegebenheiten angepasste Linie gewählt werden. Um in den Folgejahren die Erfassung gleichmäßig durchführen zu können, muss für jede Kennartenfläche eine Flächenskizze mit der Begehungslinie erstellt werden. Dazu kann die Begehungslinie, die im elektronischen Antrag ausgegeben wird, verwendet werden. Die Erfassung der Kennarten muss vor der ersten Nutzung einer Grünlandfläche sowie im vorgegebenen Erfassungsbogen erfolgen.Bei Schlägen mit einer Breite von über 20 Metern werden Pflanzen, die weniger als fünf Meter vom Rand des Schlags entfernt sind, nicht mitgezählt. Dagegen können Kennarten, die im Schlaginneren an überquerten Kleinstrukturen (z. B. Gräben, Gebüschen) vorkommen, miterfasst werden. Ist die Antragsparzelle kleiner als ein Hektar, kann die Begehungslinie in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt werden.

Eingangsformel GAPDZVDV

Aufgrunddes § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz. AT 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 281), in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523, 2022 I S. 2262) sowie in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Abs. 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003, 2022 I S. 2262),des § 5 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,des § 17 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes,des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, sowiedes § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:

§ 1

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

§ 1 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher ParzellenFür das nach den in § 1 Nr. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz. AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird als Referenzparzelle das Flurstück nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der GAPInVeKoS-Verordnung bestimmt.

§ 2

Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzelle

§ 2 Mindestgröße der landwirtschaftlichen ParzelleDie Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung wird auf 0,03 Hektar festgelegt.

§ 3

Kennarten und Kennartengruppen nach § 17 Abs. 3 GAPDZV

§ 3 Kennarten und Kennartengruppen nach § 17 Abs. 3 GAPDZV(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlands nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung sind in Anlage 1 festgelegt.(2) Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppe nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV ist in Anlage 2 festgelegt.

§ 4

Nutzungskonzept Agroforstsystem

§ 4 Nutzungskonzept AgroforstsystemDie Überprüfung des Nutzungskonzepts zu den Agroforstsystemen gemäß § 4 Abs. 2 GAPDZV wird durch den Technischen Prüfdienst Agrarförderung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel durchgeführt.

§ 5

Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV

§ 5 Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZVFür die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV ist die Kreisverwaltung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 2 GAPInVeKoS-Verordnung.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 128), BS 7847-28, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.