FundBekV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Bekanntmachung von Funden und unanbringbaren Sachen Vom 10. April 1987

Ausfertigungsdatum:
10.04.1987
Fundstelle:
GVBl. 1987, 132
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FundBekV

Auf Grund der §§ 982 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen durch Aushang bei der Behörde, dem Gericht oder der Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachungen sollen mindestens 6 Wochen ausgehängt werden. (2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Tage des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Tage des Aushangs der letzten Bekanntmachung.

§ 2

§ 2*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.