FührAufsStV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Einrichtung von Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht Vom 23. Februar 2016

Ausfertigungsdatum:
23.02.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 168
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FührAufsStV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Je eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches wird eingerichtet bei dem: 1. Landgericht Frankenthal (Pfalz) für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken,2. Landgericht Koblenz für den Landgerichtsbezirk Koblenz,3. Landgericht Mainz für die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach und Mainz,4. Landgericht Trier für den Landgerichtsbezirk Trier.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.