ForstVwGebV RP 2013 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 19. Juni 2013

Ausfertigungsdatum:
19.06.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 266
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Mindestgebühr

§ 6 MindestgebührDie Mindestgebühr für eine oder mehrere in dem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführte Maßnahmen beträgt 50,00 EUR, soweit dort keine höhere Gebühr vorgesehen ist.

Anlage ForstVwGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Forstliche Gutachten und Planungsleistungen als öffentlich-rechtliche Dienstleistung 1.1 Erstellen von Gutachten, einschließlich Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand 1.2 Erbringen von Planungs- und Unterstützungsleistungen, soweit sie über die gesetzlich festgelegten, forstlichen Beratungs- und Betreuungsleistungen hinausgehen nach Zeitaufwand 2 Genehmigungen, Entscheidungen, Sammlung von Grundlagenmaterial als Amtshandlung 2.1 Genehmigung oder Versagung einer Erstaufforstung 100,00 bis 200,00 2.2 Genehmigung oder Versagung einer Umwandlung von Wald nach Zeitaufwand 2.3 Entscheidung über die Sperrung von Straßen und Waldwegen 50,00 2.4 Sammlung und Aufbereitung von forstlichem Grundlagenmaterial für Zwecke der Raumordnung und landespflegerischen Planung nach Zeitaufwand 2.5 Mitwirkung als zuständige Forstbehörde bei gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahren, Erlaubnissen und Bewilligungen 2.5.1 Verfahren Neuanlagen Erneuerbare Energien, Standorte im Wald betreffend 2.5.1.1 je Anlage bis 3 MW Nennleistung 6.000,00 2.5.1.2 je Anlage über 3 MW Nennleistung Gebühr nach lfd. Nr. 2.5.1.1 zuzüglich 1.400,00 für jedes weitere angefangene MW 2.5.2 Verfahren Neuanlagen Erneuerbare Energien, Standorte außerhalb des Waldes betreffend nach Zeitaufwand 2.5.3 Verfahren Repowering von Anlagen betreffend nach Zeitaufwand 2.5.4 sonstige Verfahren nach Zeitaufwand 3 Revierdienst in Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 ha reduzierte Holzbodenfläche umfasst oder deren Forstbetrieb nach mittelfristiger Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmeter je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist je angefangenen Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr 24,00 bis 100,00 4 Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des Privatwaldes 4.1 Revierdienst (je nach Umfang und vertraglicher Vereinbarung) je angefangenen Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr 24,00 bis 100,00 4.2 Einzelleistungen 4.2.1 Auszeichnen von Waldbeständen nach Zeitaufwand 4.2.2 Übernahme der technischen Produktion im Bereich der Holzbereitstellung (umfasst: Ausschreibung und Auftragsvergabe, Formulierung des Arbeitsauftrags, Einsatz und Kontrolle der Ausführenden sowie Vorbereiten der Abrechnungsunterlagen) nach Zeitaufwand 4.2.3 Sortieren und Aufmessen des Holzes nach Zeitaufwand 4.2.4 Erstellen des Holzaufnahmebuches nach Zeitaufwand 4.2.5 Vorzeigung des Holzes nach Zeitaufwand 4.2.6 Übrige Betriebsarbeiten einschließlich Wegebau Erstellen von Planungen, Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Formulierung des Arbeitsauftrags, Einsatz und Kontrolle der Ausführenden sowie Vorbereiten der Abrechnungsunterlagen nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 4.2 Erfolgt die Abwicklung der Einzelleistungen nach lfd. Nr. 4.2.1 bis 4.2.5 durch die Privatwaldbetreuerin oder den Privatwaldbetreuer, so können die Leistungen zusammengefasst nach Zeitaufwand berechnet werden. 5. Holzverkauf für Dritte Übernahme des Holzverkaufs, einschließlich Abfassen des Kaufvertrags und Erstellung der Verkaufsunterlagen, Holzgeldeinnahmeüberwachung und -verteilung, je zum Kaufvertrag erstellter Rechnung 5.1 über 0 bis 30 fm, je angefangenen Festmeter 4,00 5.2 über 30 bis 100 fm, je angefangenen Festmeter 3,20 5.3 über 100 fm, je angefangenen Festmeter 2,40 5.4 jedoch je Rechnung nicht mehr als 700,00 6 Betriebsplanung 6.1 Erstellen von Betriebsplänen und Betriebsgutachten (ohne Vermessung und Flächennachweis) je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche (Holzboden- und Nichtholzboden) für 6.1.1 Betriebe, deren forstliche Betriebsfläche nicht innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt 62,00 6.1.2 Betriebe, deren forstliche Betriebsfläche ganz oder teilweise innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt und die verbessernde Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen zu Natura 2000-Gebieten nicht auf dieser Planebene berücksichtigen möchten 62,00 6.1.3 Betriebe, deren forstliche Betriebsfläche ganz oder teilweise innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt und die verbessernde Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen zu Natura 2000-Gebieten auf dieser Planebene berücksichtigen möchten 67,00 6.2 Standortkartierung 6.2.1 Erstellen einer Standortkartierung je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche (Holzboden- und Nichtholzboden) 93,00 6.2.2 Ergänzen einer vorhandenen Standortkartierung je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche (Holzboden- und Nichtholzboden) 23,25 7 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Ausstellen eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 FoVG, je Dokument 70,00 7.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 FoVG 87,00 bis 265,00 7.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 358, BS 790- 2) in der jeweils geltenden Fassung 70,00

Eingangsformel ForstVwGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, und des § 28 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 Satz 2 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 790-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“.

§ 2

Gebührenschuld und Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung(1) Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. (3) Werden eine oder mehrere Maßnahmen für verschiedene Waldbesitzende beantragt und gleichzeitig oder im Zusammenhang durchgeführt, so wird eine Gesamtgebühr berechnet.

§ 3

Auslagenerstattung

§ 3 AuslagenerstattungIn den Gebühren sind die Auslagen enthalten, ausgenommen die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Landesgebührengesetzes.

§ 4

Kosten mitwirkender Behörden

§ 4 Kosten mitwirkender BehördenNeben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 5

Umsatzsteuer

§ 5 UmsatzsteuerSoweit eine Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 7

Gebühren- und Auslagenbefreiung

§ 7 Gebühren- und AuslagenbefreiungAmtshandlungen im Zusammenhang mit der finanziellen Förderung forstlicher Maßnahmen nach § 11 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504, BS 790-1) in der jeweils geltenden Fassung sind gebühren- und auslagenfrei.

§ 8

Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungFür Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren oder mit deren sachlicher Bearbeitung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen oder beendet werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltendem Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 8, die Landesverordnung über die Gebühren der Landesforstverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 49), geändert durch Verordnung vom 11. März 2005 (GVBl. S. 89), BS 2013-1-28, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.