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title: "APOftD-E3 — Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst (APOftD-E3) Vom 4. September 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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updated: "2026-05-13T16:12:45+00:00"
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# APOftD-E3 — Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst (APOftD-E3) Vom 4. September 2024

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 04.09.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, 320


### Eingangsformel APOftD-E3

Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl S. 254, BS 2030-1), wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik.

### § 10 — Laufbahnprüfung

§ 10 LaufbahnprüfungDurch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterin oder der Anwärter durch fachliche, allgemeine und berufspraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik erworben hat.

### § 11 — Prüfungsbehörde, Prüfungsablauf

§ 11 Prüfungsbehörde, PrüfungsablaufPrüfungsbehörde ist die obere Forstbehörde. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Laufbahnprüfung.

### § 12 — Prüfungsausschuss

§ 12 Prüfungsausschuss(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:1. ein vorsitzendes Mitglied, das der Prüfungsbehörde angehört, und2. acht weitere Mitglieder, von denen mindestens eines einer kommunalen Gebietskörperschaft angehören soll.Die Mitglieder werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied von der Prüfungsbehörde zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen die Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt haben. Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des für das Forstwesen zuständigen Ministeriums.(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung und sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf.(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.(5) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Prüferpaar. Dieses hat die jeweiligen Prüfungsleistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet zu bewerten.(6) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese oder dieser unterstützt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang ein Protokoll an. Die Schriftführerin oder der Schriftführer kann nicht zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses sein.(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie alle übrigen an der Laufbahnprüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

### § 13 — Prüfungstermin

§ 13 Prüfungstermin(1) Die Laufbahnprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt.(2) An der Laufbahnprüfung kann teilnehmen, wer die Ausbildung im Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden von der Prüfungsbehörde zur Laufbahnprüfung geladen. Die Ladung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn zuzustellen. In den Ladungen werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.(4) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Anderen behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Nachteilsausgleich oder die angemessene Erleichterung darf nicht zu einer Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an die Laufbahnprüfung führen.

### § 14 — Gliederung, Öffentlichkeit

§ 14 Gliederung, Öffentlichkeit(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung (§ 16) und Waldprüfung (§ 17).(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

### § 15 — Prüfungsgebiete

§ 15 PrüfungsgebietePrüfungsgebiete sind:1. Biologische Produktion (Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Jagd und Fischerei),2. Technische Produktion (Forstnutzung und Marketing, Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung),3. Landespflege, Naturschutz, Umweltschutz und -bildung sowie4. Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre und Recht unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben im Körperschafts- und Privatwald.

### § 16 — Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete eine umfassende Prüfungsaufgabe durch Anfertigung einer Aufsichtsarbeit zu bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben werden durch den Prüfungsausschuss erarbeitet.(2) Der Prüfungsausschuss kann Hilfsmittel zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zulassen. Die Hilfsmittel werden von der Prüfungsbehörde zur Verfügung gestellt.(3) Die Aufsichtsarbeiten werden zur Bewertung anonymisiert. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Kennziffer ausgelost, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind. Die Prüfungsbehörde nimmt die ausgelosten Kennziffern mit den Namen der Anwärterinnen und Anwärtern in eine Liste auf, die bis zur endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten ist.(4) Die Aufsichtsarbeiten werden an vier möglichst aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit in der Regel fünf Stunden.Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten anzufertigen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsichtführenden. Jede Aufsichtsarbeit ist spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsichtführenden abzugeben.Die oder der Aufsichtführende fertigt ein Protokoll an und vermerkt in ihm Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, die Zahl der abgegebenen Aufsichtsarbeiten sowie besondere Vorkommnisse und leitet dieses gemeinsam mit den Aufsichtsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu.

### § 17 — Waldprüfung

§ 17 WaldprüfungIn der Waldprüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete eine umfassende praxisbezogene Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt je Prüfungsaufgabe eine Stunde.

### § 18 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von dem Prüferpaar nach § 12 Abs. 5 unabhängig voneinander mit einer Punktzahl bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.(2) Jede Prüfungsleistung in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 12 Abs. 5 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden: sehr gut (1) 15, 14 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) 13, 12, 11 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) 10, 9, 8 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) 7, 6, 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4, 3, 2 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) 1, 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Zwischennoten und andere Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.(4) Soweit Bewertungen in Punktzahlen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

### § 19 — Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 19 Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt1. das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der betreffenden Aufsichtsarbeit und der betreffenden Prüfungsleistung in der Waldprüfung und2. das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen.(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn1. das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung mindestens 4,6 Punkte beträgt,2. das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet mindestens 4,6 Punkte beträgt und3. keine Prüfungsleistung mit weniger als zwei Punkten bewertet ist.(3) Der Prüfungsausschuss setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote gemäß § 18 Abs. 3 und 4 fest und gibt den Geprüften die Bewertungen der Prüfungsleistungen, die Prüfungsergebnisse und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung bekannt.

### § 2 — Ziel, Zweck

§ 2 Ziel, Zweck(1) Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Aufgaben im dritten Einstiegsamt des forsttechnischen Dienstes erforderlich sind. Sie bildet die Grundlage für eine vielseitig berufliche Verwendung in allen Waldeigentumsarten und trägt dazu bei, die vorhandenen wissenschaftlichen, fach- und verfahrenstechnischen Kenntnisse und methodischen Grundlagen zu erweitern und praxisorientiert zu vertiefen.(2) Die Ausbildung soll zur Wahrnehmung der zu erfüllenden praktisch-technischen Aufgaben sowie Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsaufgaben befähigen. Sie soll zudem das Verständnis für umweltpolitische, ökologische, rechtliche, kaufmännisch-betriebswirtschaftliche sowie soziale und kulturelle Fragen fördern.(3) Durch das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik erworben.

### § 20 — Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung

§ 20 Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände, sind die Gründe hierfür durch die Anwärterin oder den Anwärter in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.(2) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter:1. ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder nicht zur Waldprüfung erscheint oder2. die Anfertigung oder die rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit verweigert oder3. in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigert.Die Entscheidung trifft im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde.

### § 21 — Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

§ 21 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter:1. versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder2. nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt oder3. während der Laufbahnprüfung sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt.Die Entscheidung trifft in der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde, in der Waldprüfung der Prüfungsausschuss.(2) Wer während der Laufbahnprüfung gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von der oder dem Aufsichtführenden und in der Waldprüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen.(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde nachträglich die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der Waldprüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

### § 22 — Einsicht in die Prüfungsakte

§ 22 Einsicht in die PrüfungsakteAuf Antrag können Geprüfte innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre vollständige Prüfungsakte unter Aufsicht bei der Prüfungsbehörde einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

### § 23 — Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

§ 23 Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung tritt die in § 2 Abs. 3 genannte Wirkung ein. Hierüber wird ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehenes Prüfungszeugnis ausgestellt, das die Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen, das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung enthält.(2) Das Prüfungszeugnis muss eine Noten- und Punkteskala einschließlich der Notendefinitionen des § 18 Abs. 3 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

### § 24 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 24 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, darf sie einmal zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und den weiteren Ausbildungsgang.(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

### § 25 — Übergangsbestimmung

§ 25 ÜbergangsbestimmungFür die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter sind die Vorschriften dieser Fassung anzuwenden, es sei denn die Anwärterinnen oder Anwärter bestehen auf die Fortgeltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung und machen dies in Textform geltend.

### § 26 — Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst vom 23. April 2004 (GVBl. S. 314) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2019 (GVBl. S. 351), BS 2030-41, außer Kraft.

### § 3 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die obere Forstbehörde. Sie bestellt eine ausbildungsleitende Person.(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt Forstämter zu Ausbildungsstellen sowie die dort für die Ausbildung verantwortlichen Personen, die die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst haben sollen.(3) Die Ausbildungsbehörde koordiniert und überwacht die Ausbildung. Sie arbeitet mit den Ausbildungsstellen eng zusammen und unterstützt die mit der Ausbildung beauftragten Personen.

### § 4 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. einen forstlichen Bachelorstudiengang an einer Hochschule (§ 1 des Hochschulrahmengesetzes), der eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern vorsieht, erfolgreich abgeschlossen hat. Der Studiengang muss praktisch oder theoretisch-technisch ausgerichtet sein und die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im dritten Einstiegsamt des forsttechnischen Dienstes beinhalten; dies ist insbesondere der Fall, wenn die folgenden Module nachweislich erfolgreich abgeschlossen wurden:Waldbau, Waldökologie, Naturschutz, Waldschutz, betriebliche Planung, forstliche Verfahrenstechnik, Forstnutzung, Umweltbildung sowie Walderschließung.3. die für das dritte Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,4. eine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ausländer-Jahresjagdscheines im Land Rheinland-Pfalz erfüllt.(2) Der nach Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Bildungsabschluss kann, soweit dessen Gleichwertigkeit anerkannt ist, auch an einer ausländischen Hochschule erworben worden sein. Im Einzelfall können durch die Ausbildungsbehörde hinsichtlich der Anforderungen an nachgewiesene Module bzw. geforderte Studieninhalte Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 2 und hinsichtlich der nachträglichen Vorlage eines Nachweises Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 4 zugelassen werden.(3) Die Einstellung kann versagt werden, wenn der nach Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Bildungsabschluss mehr als vier Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen forstwirtschaftlichem Studium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

### § 5 — Einstellungsverfahren

§ 5 Einstellungsverfahren(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens mit Ablauf des Monats Juli vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Motivationsschreiben,2. ein Lebenslauf,3. eine Kopie des Zeugnisses über den Erwerb der Hochschulreife oder eines als hochschulrechtlich gleichwertig anerkannten Bildungsstandes sowie Kopien sonstiger Schulabschlusszeugnisse,4. eine Kopie des Zeugnisses über den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Bildungsabschluss sowie ein von der Hochschule ausgestellter Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der in § 4 Absatz 1 Nr. 2 genannten Module,5. eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der oberen Forstbehörde beantragt wurde.Nach erfolgreichem Antrag kann die Ausbildungsbehörde für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Vorlage folgender Unterlagen anfordern:1. eine Kopie der Geburtsurkunde, sowie gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 bescheinigt und3. eine Erklärung,a) ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,b) ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,c) ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird,d) dass im Falle der Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu Beginn der Ausbildung ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Jahresjagdschein erworben wird unde) der Bereitschaft, ein gegebenenfalls von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestelltes Dienstkraftfahrzeug im Dienst zu führen.Aufwendungen für die beizubringenden Unterlagen und Zeugnisse werden nicht erstattet.(3) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde, die zu ihrer Entscheidungsfindung ein mündliches oder schriftliches Auswahlverfahren mit einem praktischen Prüfungsteil im Wald durchführen kann.(4) Mit der Zusage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der oder dem Antragstellenden der Einstellungstermin mitzuteilen. Bestätigt die oder der Antragstellende nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Zusage ihre oder seine Bereitschaft zum Antritt des Vorbereitungsdienstes oder kommt die oder der Antragstellende dem Einstellungstermin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

### § 6 — Beamtenverhältnis

§ 6 Beamtenverhältnis(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung „Forstoberinspektoranwärterin“ oder „Forstoberinspektoranwärter“.(2) Das Beamtenverhältnis endet gemäß § 30 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist, oder durch Entlassung.(3) Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist zu entlassen,1. wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,2. wer sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden, oder3. bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

### § 7 — Dauer, Gliederung der Ausbildung

§ 7 Dauer, Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert in der Regel ein Jahr und gliedert sich in1. Revierleitung und Revierdienst für alle Waldeigentumsarten 8 Monate,2. Forstamtsinnendienst 2 Monate,3. Lehrgänge 1 Monat und4. Reisezeit 1 Monat.(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie zwei Monate übersteigt oder das Erreichen des Ausbildungsziels dies erfordert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde entscheidet, ob sie den Vorbereitungsdienst verlängert oder die versäumte Zeit in sonstiger Weise ausgleicht.

### § 8 — Rahmenplan

§ 8 Rahmenplan(1) Die Ausbildungsbehörde erstellt zu den Ausbildungsinhalten einen Ausbildungsrahmenplan.(2) Die Ausbildungsstellen führen die Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans durch. Dabei kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte geringfügig verändert werden.

### § 9 — Urlaub

§ 9 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Lehrgänge kann in der Regel kein Erholungsurlaub gewährt werden.(2) Der Urlaub wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle genehmigt.

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst (APOftD-E3) Vom 4. September 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-ForstgDAPORP2024rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
