FöSchulO · Rheinland-Pfalz

Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen (FöSchulO) Vom 16. Mai 2024

Ausfertigungsdatum:
16.05.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 157
76 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 30

Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

§ 30 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Teilnahme an internationalen, länderübergreifenden, landes- sowie schulinternen Vergleichsuntersuchungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die Eltern überwachen den Schulbesuch.(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. Sofern eine Schülerbeförderung in Betracht kommt, ist auch der Träger der Schülerbeförderung zu unterrichten.(4) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Das gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Die Kinder beruflich Reisender, ihre Eltern und die zuständigen Lehrkräfte sind verpflichtet, das vom fachlich zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte digitale onlinebasierte Lernmanagementsystem mit integrierter Stammdatenverwaltung zu nutzen. Der Schulbesuch, die erarbeiteten Unterrichtsinhalte, die Ergebnisse der Leistungsfeststellungen und individuelle Lernpläne für die Reise sind in dem integrierten digitalen Schultagebuch zu dokumentieren. Weitere verpflichtend zu nutzende Funktionalitäten des Lernmanagementsystems sind eine geschützte Informations- und Kommunikationsplattform.(5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z. B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 40 Abs. 6 Nr. 10 SchulG) unter Berücksichtigung der Belange des Trägers der Schülerbeförderung; in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II bedarf es zudem der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 SchulG).

Eingangsformel FöSchulO

Aufgrund des § 8 Abs. 2, des § 36 Abs. 4, des § 53 Abs. 1, des § 55 Abs. 6, des § 67 Abs. 8 und des § 92 Abs. 6 Satz 5 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), BS 223-1, wird gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1

Auftrag

§ 1 Auftrag(1) Die Förderschule hat den Auftrag, sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.(2) Sie bietet Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Eltern gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) den Förderort Förderschule gewählt haben, und berät in den eingerichteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten.(3) Sie kann als Förder- und Beratungszentrum beauftragt sein.

§ 10

Meinungsäußerung, Bekanntmachung

§ 10 Meinungsäußerung, Bekanntmachung(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülerinnen und Schülern in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher.

§ 11

Schülerzeitung

§ 11 Schülerzeitung(1) Die Schule leitet die Schülerinnen und Schüler an, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Schülerzeitung herauszugeben.(2) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.(3) Die Herausgabe einer Schülerzeitung kann in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erfolgen (§ 36 SchulG).(4) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, so richtet sich ihre Verantwortung nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen; diese oder dieser setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht, in alleiniger Verantwortung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schülerinnen und Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch eine Lehrkraft oder einen Elternteil ihres Vertrauens beraten lassen; diese Beratung lässt die alleinige Verantwortung der Schülerinnen und Schüler für die Schülerzeitung unberührt.(5) Die von der Schule angeleitete Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Ihre Gründung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen. Sie oder er setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht in Kenntnis, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit der beratenden Lehrkraft zusammen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG).(6) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitung. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.(7) Wird die Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung herausgegeben, kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule eingeschränkt oder untersagt werden. Diese Vertriebsbeschränkungen und Vertriebsverbote können nur ausgesprochen werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind; die Redaktion und die beratende Lehrkraft sind dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hören. Weiterhin sollen die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher gehört werden. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).

§ 12

Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen

§ 12 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen(1) Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern für die Veranstaltung eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt ist.(2) Veranstaltungen der politischen Schülervereinigungen sind keine Schulveranstaltungen.

§ 13

Benutzung schulischer Einrichtungen

§ 13 Benutzung schulischer EinrichtungenDie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen. Sie sind für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie haften gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14

Zusammenwirken von Eltern und Schule

§ 14 Zusammenwirken von Eltern und Schule(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Das Zusammenwirken von Eltern und Schule richtet sich nach § 2 SchulG.(2) Eltern sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten (§ 37 Abs. 2 SchulG).(3) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen; sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln.(4) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten und bei der Schullaufbahn, insbesondere beim Übergang zu einem weiterführenden Bildungsgang. Sie unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge.(5) Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand und die Entwicklung ihres Kindes. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen und Anspruch auf Auskunft über die ihr Kind betreffenden Daten und die Stellen, an die die Daten übermittelt worden sind. Ausgenommen von diesem Einsichts- und Auskunftsrecht sind pädagogische Notizen der Lehrkräfte und den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitende Notizen.(6) Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. Die Schule kann in regelmäßigen Abständen allgemeine Elternsprechtage durchführen. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt. Werden in der Schule mindestens einmal im Schuljahr protokollierte Gespräche mit Eltern und Schülerinnen und Schülern über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräche) geführt, kann auf Elternsprechtage verzichtet werden.(7) Die Kenntnisnahme von schriftlichen oder elektronischen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich oder elektronisch bestätigen.(8) Die Schule hat die Eltern über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. Die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche, das Qualitätsprogramm sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Eltern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.(9) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe des § 4 SchulG unterrichtet.

§ 15

Eltern im Unterricht

§ 15 Eltern im Unterricht(1) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 SchulG. Mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören der Gesamtkonferenz Regelungen für den Unterrichtsbesuch; in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedarf es zudem der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SchulG).(2) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:1. Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts gesichert bleibt.2. Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.3. Überprüfungen von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie punktuelle schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen der Schülerinnen und Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen.(3) Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.(4) In geeigneten Fällen können Eltern in Absprache mit der Lehrkraft im Unterricht und in Absprache mit den Verantwortlichen an sonstigen Schulveranstaltungen mitarbeiten.

§ 16

Zuständige Schule

§ 16 Zuständige Schule(1) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule, in deren Einzugsbereich sie wohnen. Aus wichtigem pädagogischem oder organisatorischem Grund kann die Schulbehörde eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt oder in einen anderen Einzugsbereich festlegen.(2) Die Schulbehörde hört vor der Entscheidung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung an und teilt diesen ihre Entscheidung über die zu besuchende Förderschule mit.(3) Nachdem die Schulbehörde die zu besuchende Förderschule gemäß § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG festgelegt hat, melden die Eltern ihr Kind an dieser Schule an.(4) Die Aufnahme erfolgt in die Klassenstufe, die dem Alter entspricht.(5) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist nur aus wichtigem Grund zulässig; die Entscheidung trifft die Schulbehörde.(6) Die Aufnahme in die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache ist nur in die Klassenstufe 1 zulässig.(7) Die aufnehmende Schule bestätigt der zuletzt besuchten Schule oder der zuständigen Grundschule, bei der das Kind zum Schulbesuch angemeldet wurde, die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers.

§ 17

Aufnahme

§ 17 Aufnahme(1) Bei der Aufnahme sollen folgende Daten der Schülerinnen und Schüler erhoben werden:1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Telekommunikationsverbindung und E-Mail-Adresse,8. Religionszugehörigkeit,9. Staatsangehörigkeit,10. Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder,11. vorherrschende Familiensprache,12. Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,13. Anzahl der Geschwister,14. Angaben über den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder,15. Datum der Ersteinschulung.(2) Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten (§ 37 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind, sowie gegebenenfalls Angaben zum elterlichen Sorgerecht.(3) Die Eltern sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der Schule mitzuteilen.(4) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule sind die Daten nach Absatz 1 und andere für die schulische Arbeit notwendige Daten zu übermitteln.

§ 18

Aufnahme in besonderen Fällen

§ 18 Aufnahme in besonderen FällenHat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach Entscheidung der Eltern eine Förderschule besuchen soll, zuvor kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Schulvertragsverhältnis mit einer staatlich anerkannten Ersatzschule in Rheinland-Pfalz bestanden, entscheidet die Schulbehörde über die zu besuchende Förderschule. § 16 gilt entsprechend.

§ 19

Zurückstellung vom Schulbesuch

§ 19 Zurückstellung vom Schulbesuch(1) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder, die bereits gemäß § 16 Abs. 3 an einer Förderschule angemeldet sind, aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG). Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist (§ 58 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Eine Zurückstellung vom Schulbesuch allein wegen unzureichender Deutschkenntnisse ist nicht zulässig. § 11 Abs. 2 der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen bleibt unberührt.(2) Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt.(3) Eine Zurückstellung ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SchulG nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Besuch eines Förderschulkindergartens anordnen oder den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder empfehlen.

§ 2

Formen der Förderschule

§ 2 Formen der Förderschule(1) Förderschulen können mit folgenden Förderschwerpunkten eingerichtet werden:1. ganzheitliche Entwicklung,2. Hören und Kommunikation,3. Lernen,4. motorische Entwicklung,5. Sehen,6. sozial-emotionale Entwicklung und7. Sprache(Förderschulformen).(2) Die Zusammenfassung mehrerer Förderschulformen unter einer Leitung ist möglich (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SchulG). In diesen Fällen kann der Unterricht förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.(3) Die Schulen für gehörlose und für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler haben den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation; sie werden mit diesem Förderschwerpunkt zu einer Schule mit einer Leitung zusammengefasst.(4) Die Schulen für blinde und für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler haben den Förderschwerpunkt Sehen; sie werden mit diesem Förderschwerpunkt zu einer Schule mit einer Leitung zusammengefasst.

§ 20

Wechsel der Förderschule

§ 20 Wechsel der FörderschuleBei einem Wohnsitzwechsel oder einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts besucht die Schülerin oder der Schüler die Förderschule, in deren Einzugsbereich sich der neue Wohnsitz oder Aufenthaltsort befindet. § 16 gilt entsprechend.

§ 21

Beendigung des Schulverhältnisses

§ 21 Beendigung des SchulverhältnissesDas Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem Ausschluss von der Schule.

§ 22

Bildungsgänge

§ 22 BildungsgängeFolgende Bildungsgänge können an Förderschulen eingerichtet werden:1. im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung: der Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung,2. im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation: die Bildungsgänge Grundschule, Berufsreife, qualifizierter Sekundarabschluss I, Lernen und ganzheitliche Entwicklung,3. im Förderschwerpunkt Lernen: der Bildungsgang Lernen,4. im Förderschwerpunkt motorische Entwicklung: die Bildungsgänge Grundschule, Berufsreife, qualifizierter Sekundarabschluss I, Lernen und ganzheitliche Entwicklung,5. im Förderschwerpunkt Sehen: die Bildungsgänge Grundschule, Berufsreife, qualifizierter Sekundarabschluss I, Lernen und ganzheitliche Entwicklung,6. im Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung: die Bildungsgänge Grundschule, Berufsreife, qualifizierter Sekundarabschluss I und Lernen,7. im Förderschwerpunkt Sprache: der Bildungsgang Grundschule.

§ 23

Bildungsgang Grundschule

§ 23 Bildungsgang GrundschuleFür den Bildungsgang Grundschule gelten die Regelungen der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219, BS 223-1-37) in der jeweils geltenden Fassung zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, zu Zeugnissen, zum Aufsteigen im Klassenverband und zum erfolgreichen Besuch der Grundschule.

§ 24

Bildungsgang Berufsreife und Bildungsgang qualifizierter Sekundarabschluss I

§ 24 Bildungsgang Berufsreife und Bildungsgang qualifizierter Sekundarabschluss IFür die Bildungsgänge Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I gelten die für Integrative Realschulen maßgeblichen Regelungen der Übergreifenden Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) in der jeweils geltenden Fassung zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zu Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen. Der Unterricht zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I wird abweichend davon ausschließlich integrativ mit einer Fachleistungsdifferenzierung in klasseninternen Lerngruppen organisiert. Auch der Unterricht der Klassenstufe 10, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führt, findet als klasseninterne Lerngruppe in Klassen der Klassenstufe 9 statt.

§ 25

Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache

§ 25 Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst nur die Eingangsstufe (Klassenstufen 1 und 2) der Primarstufe. Die Schule legt die Förderung so an, dass der frühestmögliche Wechsel in die Grundschule erfolgt. Spätestens nach der Klassenstufe 2 wechseln alle Schülerinnen und Schüler in die Grundschule. Die Schule arbeitet mit Grundschulen zusammen, um den Übergang vorzubereiten und zu begleiten.(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache kann einen Förderschulkindergarten führen. Dieser ist organisatorisch in die Eingangsstufe integriert; der Einzugsbereich ist identisch mit dem der Schule. Der Förderschulkindergarten hat die Aufgabe, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder, für die nach § 19 Abs. 4 der Besuch eines Förderschulkindergartens angeordnet wurde, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht im Bildungsgang Grundschule teilnehmen können.

§ 26

Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

§ 26 Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen(1) Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind der Primarstufe (Klassenstufen 1 bis 4) und der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) zugeordnet.(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ermöglicht den Anschluss an den Erwerb der Berufsreife.(3) Sie bereitet Schülerinnen und Schüler darauf vor, auch nach dem Erwerb der besonderen Form der Berufsreife in Klassenstufe 9 im Rahmen einer Schulzeitverlängerung (§ 34 der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen) die Berufsreife zu erwerben. Die Schülerinnen und Schüler werden im Unterricht auf die erhöhten Anforderungen im Bildungsgang Berufsreife vorbereitet.(4) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen arbeitet mit Schulen der Sekundarstufe I zusammen, um den Übergang zu diesen Schulen und den Erwerb der Berufsreife vorzubereiten und zu begleiten.

§ 27

Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung

§ 27 Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche EntwicklungSchulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung sind der Primarstufe (Klassenstufen 1 bis 4), der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) und der Sekundarstufe II (Klassenstufen 10 bis 12) zugeordnet.

§ 28

Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische Entwicklung, Sehen oder Hören und ...

§ 28 Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische Entwicklung, Sehen oder Hören und KommunikationSchulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung, Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sind im Bildungsgang Grundschule der Primarstufe und im Bildungsgang Berufsreife und in der Klassenstufe 10 zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I der Sekundarstufe I zugeordnet. Für die Bildungsgänge Lernen und ganzheitliche Entwicklung gelten die §§ 26 und 27 entsprechend.

§ 29

Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung

§ 29 Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale EntwicklungSchulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung sind im Bildungsgang Grundschule der Primarstufe und im Bildungsgang Berufsreife der Sekundarstufe I zugeordnet. Für den Bildungsgang Lernen gilt § 26 entsprechend.

§ 3

Auftrag

§ 3 Auftrag(1) Förderschulen, die gemäß § 92 Abs. 6 SchulG als Förder- und Beratungszentrum beauftragt sind, unterstützen gemäß § 12 Abs. 2 SchulG alle Schularten bei Fragen des Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen.(2) Beratung und Unterstützung beziehen sich auf alle sonderpädagogischen sowie behinderungsspezifischen Fragestellungen; sie dienen der Stärkung des inklusiven Unterrichts. Förder- und Beratungszentren unterstützen Schulen auch bei der Planung und Entscheidung über ihre präventiven Maßnahmen, mit denen diese drohenden Beeinträchtigungen entgegenwirken.(3) Förder- und Beratungszentren kooperieren untereinander und sind mit weiteren Förderschulen vernetzt, die bei der Erfüllung des Auftrags als Förder- und Beratungszentrum mitwirken (Stammschulen für Beratung).(4) Förder- und Beratungszentren organisieren die Vernetzung und den systematischen fachlichen Austausch der an Schwerpunktschulen, Förderschulen und anderen Schulen tätigen Förderschullehrkräfte. Dazu werden regelmäßige Dienstbesprechungen durchgeführt. Die entsprechenden Konzepte werden der Schulbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

§ 31

Unterrichtszeit

§ 31 Unterrichtszeit(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt unter Berücksichtigung der Belange des Schulträgers nach Anhören der Gesamtkonferenz mit Zustimmung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats sowie im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung die tägliche Unterrichts- und Pausenzeit fest. Rechnerisch sind für eine Unterrichtsstunde 45 Minuten anzusetzen. Es ist für ausreichend Pausen zu sorgen.(2) Die unterrichtende Lehrkraft gestaltet unter Beachtung der täglichen Gesamtunterrichtszeit und Gesamtpausenzeit und im Rahmen der schulischen Vereinbarungen die Dauer von Unterricht und Pausen nach pädagogischen Erfordernissen.(3) Wirtschaftlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung ist Rechnung zu tragen, wenn nicht zwingende schulische Belange entgegenstehen. Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbus eingesetzt wird, sollen sich bei der Festlegung von unterrichtsfreien Tagen abstimmen.(4) Der Unterricht wird auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt (Fünf-Tage-Woche). Findet an einem Samstag eine verpflichtende Schulveranstaltung statt, kann die Schule hierfür einen anderen Unterrichtstag, der zeitlich nach der verpflichtenden Schulveranstaltung liegen muss, für schulfrei erklären.(5) Der Unterricht soll nicht vor 7.45 Uhr beginnen. An Schulen in Halbtagsform soll der Unterricht für die Klassenstufen 1 und 2 nicht vor 12.00 Uhr enden, für die Klassenstufen 3 und 4 nicht vor 13.00 Uhr (volle Halbtagsschule). Die Dauer des täglichen Unterrichts soll in der Primarstufe fünf und in der Sekundarstufe I sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten.(6) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse kann der Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde beendet werden. Kann eine Schülerbeförderung zu diesem früheren Unterrichtsende durch den Träger der Schülerbeförderung nicht sichergestellt werden, sind die Schülerinnen und Schüler, die für die Rückkehr nach Hause auf die Schülerbeförderung angewiesen sind, bis zum üblichen Unterrichtsende dieses Tages zu beaufsichtigen.

§ 32

Unterrichtsangebot

§ 32 Unterrichtsangebot(1) Im Bildungsgang Grundschule, im Bildungsgang Berufsreife, im Bildungsgang qualifizierter Sekundarabschluss I und im Bildungsgang Lernen umfasst das Unterrichtsangebot in der Primarstufe die Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Grundschule, in der Sekundarstufe I die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Realschule plus mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache und der schuleigenen Wahlpflichtangebote. Für den Unterricht in der Klassenstufe 10 zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I gilt Satz 1 entsprechend. Die zweite Fremdsprache kann auf der Grundlage eines schulischen Konzepts im Bedarfsfall mit Genehmigung der Schulbehörde angeboten werden.(2) Im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung orientiert sich das Unterrichtsangebot an den individuellen Bildungserfordernissen im Hinblick auf Aktivität und Teilhabe und ist ebenso an die Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Grundschule sowie die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Realschule plus mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache angelehnt. Der Unterricht wird überwiegend im Fächerverbund oder in Aktivitätsbereichen erteilt.(3) Im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation soll die Deutsche Gebärdensprache als schuleigenes Wahlpflichtfach und in Bildungsgängen und Klassenstufen ohne Wahlpflichtfach als freiwillige Arbeitsgemeinschaft angeboten werden.(4) In allen Bildungsgängen können Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. Bei Arbeitsgemeinschaften, die den Einsatz eines zusätzlichen Schulbusses erforderlich machen, sollen sich die benachbarten Schulen auf einen Schultag verständigen. Die Festlegung einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft, für die ein zusätzlicher Schulbus eingesetzt werden soll, erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung.(5) Wahlpflichtfächer und die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften können zu den von der Schule festgelegten Zeitpunkten gewechselt werden.(6) Die Schulen ermöglichen darüber hinaus den Schülerinnen und Schülern mit speziellen Unterrichtsangeboten, lebenspraktische Fähigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte schulische Teilhabe zu erleichtern, insbesondere das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden oder alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache sowie den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten.

§ 33

Aufsicht

§ 33 Aufsicht(1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.(2) Die Aufsicht kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrkräfte und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen - das können auch Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben - ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden.(3) Die Schülerinnen und Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen.

§ 34

Schulversäumnisse

§ 34 Schulversäumnisse(1) Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.(2) Das Fernbleiben vom Unterricht oder von sonstigen Pflichtveranstaltungen wird in der Schülerliste oder im Klassenbuch festgehalten.

§ 35

Beurlaubung, schulfreie Tage

§ 35 Beurlaubung, schulfreie Tage(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.

§ 36

Nichtteilnahme am Sportunterricht

§ 36 Nichtteilnahme am Sportunterricht(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnimmt.(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.

§ 37

Religions- und Ethikunterricht

§ 37 Religions- und Ethikunterricht(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden bewertet.(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.

§ 38

Grundsatz

§ 38 Grundsatz(1) Der Unterricht erfolgt im Klassenverband sowie in nach Neigung differenzierten Gruppen oder klasseninternen Lerngruppen.(2) Beim Unterricht im Klassenverband soll durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden.(3) In der Förderschule trägt die Klassenlehrkraft besondere pädagogische Verantwortung.

§ 39

Berufsorientierung

§ 39 Berufsorientierung(1) Die Förderschule arbeitet mit anderen allgemeinbildenden Schulen, berufsbildenden Schulen und der Agentur für Arbeit zusammen und ermöglicht Maßnahmen zur Berufsberatung.(2) Schulische Berufsorientierung findet für alle Schülerinnen und Schüler schwerpunktmäßig in den Klassenstufen 7 bis 9 statt, dazu gehören insbesondere geeignete Formen des Praxislernens.(3) Im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung wird die schulische Berufsorientierung in den Klassenstufen 10 bis 12 fortgeführt und mit dem Ziel des Übergangs in eine berufliche Tätigkeit vertieft. Die Schulen bereiten auf diesen Übergang vor und wirken an der Gestaltung mit. Dabei arbeiten sie mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen gemäß § 19 SchulG zusammen.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die Beauftragung einer Förderschule als Förder- und Beratungszentrum erfolgt in der Regel auf Antrag des Schulträgers.(2) Inhalte des Antrags sind:1. der Vorschlag für die Festlegung des Zuständigkeitsbereichs,2. die Begründung des schulischen Bedarfs auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung mit Gesamtschau der sonderpädagogischen Förderangebote im vorgeschlagenen Zuständigkeitsbereich,3. die Beschreibung der Kooperation mit anderen Förderschulen und Benennung der beteiligten Schulen, der Verteilung der Aufgaben sowie der fachlichen und regionalen Zuständigkeiten,4. das Ergebnis der Abstimmung zwischen den Trägern öffentlicher und privater Schulen,5. das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 6 SchulG und6. das pädagogisch-fachliche Konzept der Förderschulen für das Handlungsfeld Beratung und Unterstützung.(3) Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach dem schulischen Bedürfnis und legt den Zuständigkeitsbereich fest (§ 92 Abs. 6 Satz 1 und 4 SchulG). Die Festlegung berücksichtigt, ob das Förder- und Beratungszentrum regional oder überregional ausgerichtet ist. Dabei finden in angemessener Weise die Ausdehnung des vorgesehenen Zuständigkeitsbereichs und die Zahl der Schülerinnen und Schüler Berücksichtigung.(4) Im Förderschwerpunkt Sehen können Förder- und Beratungszentren mit Zustimmung des Schulträgers auch als Stützpunkt für Beratung in diesem Förderschwerpunkt beauftragt werden.

§ 40

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund

§ 40 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund(1) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund sind vordringliche pädagogische Aufgaben des Unterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine zusätzliche Förderung erhalten.(2) Zur Förderung der sprachlichen und kulturellen Persönlichkeitsbildung soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Herkunftssprache angeboten werden, der bei Versetzungen, Abschlüssen und Berechtigungen berücksichtigt werden kann.(3) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 41

Ganztagsschule

§ 41 Ganztagsschule(1) Die weiteren schulischen Angebote und die außerunterrichtliche Betreuung in der Ganztagsschule (§ 14 SchulG) sollen in einem der pädagogischen Zielsetzung angemessenen Verhältnis zum Unterricht stehen. Die Festlegung der Unterrichtszeit und der Zeiten für weitere schulische Angebote gemäß § 14 Abs. 1 SchulG erfolgt nach § 31.(2) Bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form wird ein Mittagessen angeboten; bei Ganztagsschulen in offener Form kann ein Mittagessen angeboten werden.(3) Für Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt § 31 mit folgender Maßgabe:1. die Schulzeit an den Nachmittagen soll nicht vor 15.00 Uhr und nicht nach 17.00 Uhr enden;2. die tägliche Unterrichtszeit soll in der Primarstufe acht Unterrichtsstunden, in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten;3. der Samstag und mindestens der Nachmittag eines weiteren Tages müssen von verpflichtenden Veranstaltungen freigehalten werden.(4) Für Ganztagsschulen in Angebotsform gilt Absatz 3 entsprechend; die Schulzeit muss sich an vier Tagen einer Woche über acht Stunden, in der Regel von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr erstrecken. Die weiteren schulischen Angebote sollen unterrichtsbezogene Ergänzungen einschließlich pädagogischer Unterstützung bei den Hausaufgaben, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung umfassen.(5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach § 31.(6) Eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form kann zusätzlich außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen einer Ganztagsschule in offener Form anbieten oder, in der Regel in Kooperation mit einem Hort, auch in den Ferien Betreuungsangebote vorhalten.(7) Die Förderschulformen sind Ganztagsschulen in verpflichtender Form; ausgenommen hiervon sind die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in Halbtagsform oder als Ganztagsschulen geführt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Auf Antrag des Schulträgers können Ausnahmen von Satz 1 Halbsatz 1 zugelassen werden; die Entscheidung trifft die Schulbehörde (§ 14 Abs. 4 Satz 2 SchulG).

§ 42

Grundlagen des Unterrichts

§ 42 Grundlagen des Unterrichts(1) Unterricht zielt auf die ganzheitliche Förderung der Schülerinnen und Schüler, er umfasst den kognitiven, den sozialemotionalen sowie den psychomotorischen Bereich. Jede Schülerin und jeder Schüler ist entsprechend den individuellen Lernvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern.(2) Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Bildungsstandards, schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie Stundentafeln das Nähere über die Bildungs-, Erziehungs- und Lernziele fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit der individuellen Förderplanung die Grundlagen des Unterrichts bilden.(3) Für den zieldifferenten Unterricht gelten die Regelungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 43

Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

§ 43 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.(2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung dienen dem Aufbau und der Sicherung von Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit und der Förderung eines positiven Selbstbildes der eigenen Fähigkeiten. Die Schule entspricht dem durch differenzierte Leistungsanforderungen, Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung orientieren sich in erster Linie an den einzelnen Schülerinnen und Schülern und deren individuellem Lernfortschritt.(3) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.(4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal.

§ 44

Hausaufgaben

§ 44 Hausaufgaben(1) Die Schulen legen Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben fest; die Beteiligungen nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG sind zu beachten. Dabei berücksichtigen sie, dass Hausaufgaben selbstständig bewältigt werden können, der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen sind und Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden.(2) Die Lehrkräfte berücksichtigen die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler angemessen. In den Klassenstufen 1 und 2 soll für das Anfertigen der Hausaufgaben insgesamt nicht mehr als eine halbe Stunde, in den Klassenstufen 3 und 4 nicht mehr als eine Stunde benötigt werden.(3) Angefertigte Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als zehn Minuten dauern.(4) An Ganztagsschulen in verpflichtender Form ist in der Regel von Hausaufgaben abzusehen. Während des Unterrichts sind entsprechende Phasen der Übung, Wiederholung, Vertiefung oder Vorbereitung vorzusehen.(5) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 45

Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen

§ 45 Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen(1) Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen dienen der individuellen Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.(2) In den Klassenstufen 1 und 2 des Bildungsgangs Lernen ist von schriftlichen Überprüfungen abzusehen. In den Klassenstufen 3 und 4 dieses Bildungsgangs finden schriftliche Überprüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik statt und ab der Klassenstufe 5 finden schriftliche Überprüfungen zunehmend auch in den anderen Fächern statt.

§ 46

Leistungsbeurteilung

§ 46 LeistungsbeurteilungDie Leistungsbeurteilung erfolgt durch die unterrichtenden Lehrkräfte auf der Grundlage von Beurteilungskriterien, über die die Schülerinnen und Schüler informiert worden sind. Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Leistungsbeurteilung für notwendig, ist das Einverständnis mit der Lehrkraft anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Klassenkonferenz.

§ 47

Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler

§ 47 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, die Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Leistungsbeurteilung.(2) Leistungsbewertungen für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt gegeben. Epochale Leistungsbewertungen sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.(3) Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnis nehmen.(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an die Schülerin oder den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind davon zu unterrichten.(5) Klassenarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule die Arbeiten länger behalten.

§ 48

Begriff des Zeugnisses

§ 48 Begriff des ZeugnissesDas Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die sozialen, methodischen und fachlichen Kompetenzen sowie die Leistungsbeurteilung in den Lernbereichen und Unterrichtsfächern (Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer) und sonstige wichtige Aussagen über einen Unterrichtsabschnitt zusammengefasst werden.

§ 49

Grundsatz

§ 49 Grundsatz(1) Im Bildungsgang Berufsreife und im Unterricht in der Klassenstufe 10 zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschluss I werden die Zeugnisnoten durch eine verbale Beurteilung ergänzt.(2) Wenn in einzelnen Fächern oder Lernbereichen die Anforderungen des Bildungsgangs Grundschule oder Berufsreife erreicht werden, wird dies abweichend von § 44 Abs. 3 der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen in der Leistungsbeurteilung entsprechend beschrieben.

§ 5

Pädagogisch-fachliches Konzept

§ 5 Pädagogisch-fachliches Konzept(1) In das pädagogisch-fachliche Konzept sind alle sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und behinderungsspezifischen Aufgabenfelder einzubeziehen.(2) Mit Genehmigung der Schulbehörde können Förder- und Beratungszentren spezielle behinderungsspezifisch ausgerichtete Unterrichtsangebote in besonderen Organisationsformen konzipieren, insbesondere bezogen auf die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen sowie motorische Entwicklung oder die schulische Berufsorientierung. Diese Angebote sollen als zeitlich begrenzte Kurse organisiert werden. Sie richten sich an Schülerinnen und Schüler im inklusiven Unterricht; sie können auch als schulübergreifende Unterrichtsangebote organisiert werden und Schülerinnen und Schüler an Förderschulen einbeziehen.(3) Die Schulbehörde berät die Schulen bei der Erarbeitung des Konzepts und begleitet die Umsetzung in der Praxis; sie berät den Schulträger bei der Abstimmung der sonderpädagogischen Maßnahmen auf die regionalen Gegebenheiten.

§ 50

Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe

§ 50 Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse oder Abschlusszeugnisse ausgestellt.(2) In den Klassenstufen 1 und 2 wird in den Förderschwerpunkten Lernen und ganzheitliche Entwicklung kein Halbjahreszeugnis ausgestellt.(3) Zum Halbjahr der Klassenstufe 2 ist mit den Eltern ein Gespräch über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen zu führen und zu protokollieren (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch). Die Eltern sollen von dem Protokoll Kenntnis nehmen. Sofern eine Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an diesem Gespräch nicht angezeigt ist, wird mit der Schülerin oder dem Schüler ein separates Gespräch geführt. Zum Halbjahr der anderen Klassenstufen kann ein Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch anstelle eines Halbjahreszeugnisses geführt werden.(4) Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer sind als solche kenntlich zu machen.(5) Eine Bemerkung über besondere Leistungen und Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler im sozialen Bereich innerhalb und außerhalb der Schule soll in das Zeugnis oder in eine Anlage zum Zeugnis aufgenommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler damit einverstanden sind oder es wünschen und, sofern erforderlich, belegen.(6) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse enthalten zusätzlich Angaben über Mitarbeit und Verhalten sowie Bemerkungen, die für die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers von Bedeutung sind.(7) Ein Abgangszeugnis wird Schülerinnen und Schülern ausgestellt, die eine Schule ohne Abschluss verlassen. Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als acht Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung.(8) Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar, Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.(9) Ein Elternteil, im Falle der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses.(10) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse innerhalb der Sekundarstufe I sowie Schülerinnen und Schüler anderer Klassen der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II, die die Schule verlassen, erhalten ihr Zeugnis bis zu einer Woche vor Beginn der Sommerferien.

§ 51

Festsetzung der Zeugnisnoten und der verbalen Leistungsbeurteilung

§ 51 Festsetzung der Zeugnisnoten und der verbalen Leistungsbeurteilung(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet (Fachlehrkraft). Unterrichten Lehrkräfte gemeinsam, legen sie die Leistungsbeurteilung gemeinsam fest.(2) Die Fachlehrkraft hat ihre Beurteilungsgrundlage auf Verlangen der Schulleiterin oder dem Schulleiter offenzulegen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstordnung auf die Koordination der Leistungsbeurteilung.

§ 52

Bewertung von Mitarbeit und Verhalten

§ 52 Bewertung von Mitarbeit und VerhaltenMitarbeit und Verhalten werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters bewertet.

§ 53

Zeugnisausstellung

§ 53 Zeugnisausstellung(1) Die Zeugnisse enthalten die Bezeichnung der Schule (§ 91 Abs. 5 SchulG), Vor- und Familiennamen der Schülerin oder des Schülers, Klasse und Schuljahr sowie die Bezeichnung als Halbjahres-, Jahres-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis.(2) Im Abschlusszeugnis und im Abgangszeugnis sind auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers anzugeben.(3) Zeugnisse werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt und dürfen keine Korrektur enthalten. Sie werden handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet. Bei Klassenleitung durch eine pädagogische Fachkraft werden die Zeugnisse in Zusammenarbeit mit der zuständigen Förderschullehrkraft erstellt und von beiden unterzeichnet. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausstellungstags. Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. Von Abgangszeugnissen und Abschlusszeugnissen verwahrt die Schule eine Zweitschrift. Die Angaben der übrigen Zeugnisse müssen aus den über die Schülerin oder den Schüler zu führenden Unterlagen ersichtlich sein.(4) Die Fachbezeichnungen und das für die Leistungsbeurteilung vorgesehene Feld sind bei Fächern, die nach der Stundentafel nicht erteilt werden, bei Wahlpflichtfächern, die die Schülerin oder der Schüler nicht gewählt hat, sowie bei dem Fach Religion, wenn die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht abgemeldet ist, zu streichen.(5) Bei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit wurde, ist dies anstelle der Leistungsbeurteilung zu vermerken.(6) Bei sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist an die Stelle einer Leistungsbeurteilung ein Vermerk über die Teilnahme aufzunehmen. Bei Herkunftssprachenunterricht wird die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in diesem Unterricht in der der Klassenstufe entsprechenden Form in das Zeugnis aufgenommen. Auf Wunsch der Eltern kann stattdessen eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt werden.(7) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. Im Jahreszeugnis sind die Fehltage des gesamten Schuljahres einzutragen.(8) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 54

Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 54 Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz(1) Bei den Abstimmungen der Klassenkonferenz nach dieser Schulordnung entfällt auf jedes Fach der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers eine Stimme. Unterrichten mehrere Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Verfahren richtet sich nach der Konferenzordnung.(2) Ein Mitglied der Klassenkonferenz kann bei Abstimmungen, die Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffen, nicht tätig werden.(3) Für Abstimmungen bei Ordnungsmaßnahmen gilt die Konferenzordnung.

§ 55

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 55 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Übermittlung an Dritte, richtet sich nach § 67 SchulG.(2) Die bei der Aufnahme erhobenen Daten sowie die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergebenden personenbezogenen Daten dürfen für die Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz, verarbeitet werden.(3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten über besondere außerunterrichtliche, insbesondere schulärztliche, schulzahnärztliche und schulpsychologische Maßnahmen (§ 64 Abs. 3 SchulG) sowie über Ordnungsmaßnahmen. Automatische Textverarbeitung ist in diesen Fällen zulässig, sofern die Daten nicht gespeichert, sondern unverzüglich nach Fertigstellung des jeweiligen Textes gelöscht werden.(4) Personenbezogene Daten dürfen auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften zu dienstlichen Zwecken verwendet werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, dass das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann, und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist.(5) Den Eltern kann zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift mit Telekommunikationsverbindung und E-Mail-Adresse der Eltern sowie den Namen der Kinder der Klasse übergeben werden, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wird. Auf das Recht jeder betroffenen Person, der Aufnahme ihrer Daten zu widersprechen, ist hinzuweisen.(6) In Klassenbüchern und Kursbüchern können eingetragen werden:1. Namen und Geburtsdatum der Schülerinnen und Schüler,2. Teilnahme an Schulveranstaltungen,3. Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubung,4. erzieherische Einwirkungen gemäß § 62 Abs. 1,5. Namen und Anschrift der Eltern,6. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.(7) Gibt eine Schule für die Schülerinnen, Schüler und Eltern Dokumentationen, insbesondere Jahresberichte, heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:1. Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,2. Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte,3. Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen der einzelnen Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern.(8) Die Schule kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften übermitteln.

§ 56

Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten

§ 56 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten(1) Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, ist sicherzustellen, dass sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Im Unterricht eingesetzte Computer sollen nicht für schulinterne Verwaltung genutzt werden.(2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateisystemen sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können.(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder4. die betroffenen Personen eingewilligt haben.(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.

§ 57

Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten

§ 57 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch das Gesundheitsamt schulärztlich und schulzahnärztlich betreut. Sie sind verpflichtet, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen teilzunehmen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird. Die Untersuchungstermine werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.(2) Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Den Eltern ist zu gestatten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein.(3) Ein Untersuchungsergebnis, das eine Beobachtung oder Behandlung der Schülerin oder des Schülers erforderlich macht, wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen, schriftlich mitgeteilt.(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 58

Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler

§ 58 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 55 Abs. 3 SchulG). Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler vorläufig auszuschließen.(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern, zuzustellen.

§ 59

Rauch- und alkoholfreie Schule

§ 59 Rauch- und alkoholfreie Schule(1) Die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2) in der jeweils geltenden Fassung; Verstöße von Schülerinnen und Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des § 61.(2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 40 Abs. 6 Nr. 1 SchulG) und der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 SchulG) gestatten.

§ 6

Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung

§ 6 Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung(1) Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung durch Förder- und Beratungszentren sind ein ergänzendes Angebot für Schulen bezogen auf den Unterricht und die individuelle Förderplanung für einzelne Schülerinnen und Schüler, insbesondere für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 und 5, für die gemäß § 23 Abs. 7 der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen vom 16. Mai 2024 (GVBl. S. 143, BS 223-1-2) in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich kein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird. Hierzu gehören zum Beispiel individuelle, auf sonderpädagogischer Diagnostik basierende Fördermaßnahmen im Unterricht, präventive Angebote, Anleitung und Beratung von Lehrkräften sowie Netzwerkarbeit und Kooperation mit Institutionen. Förderschullehrkräfte und die unterrichtenden Lehrkräfte wirken dabei zusammen.(2) Die Beauftragung der Förderschullehrkräfte erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des Förder- und Beratungszentrums oder der Stammschule für Beratung. Bei entsprechendem Bedarf und Eignung können auch pädagogische Fachkräfte beauftragt werden.(3) Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung durch Förder- und Beratungszentren erfolgt auf Anfrage und ohne dass sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.

§ 60

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen

§ 60 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen(1) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen (§ 21 Abs. 3 SchulG).(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen.(3) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen nach Maßgabe der Konferenzordnung an Konferenzen teil.

§ 61

Verstöße gegen die Ordnung in der Schule

§ 61 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule(1) Es gehört zu den erzieherischen Aufgaben der Lehrkraft, die Notwendigkeit und Funktion von Ordnungsregelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schülerinnen und Schüler die Ordnung in der Schule bejahen und danach handeln.(2) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.(3) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Schulordnung und der Hausordnung.

§ 62

Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

§ 62 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen(1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, Ermahnung, Zurechtweisung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, Nacharbeiten von Versäumtem, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen Kurs derselben Klassenstufe der Schule.(2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.(3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jede einzelne Schülerin oder jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.(4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind vorher zu hören.

§ 63

Maßnahmenkatalog

§ 63 Maßnahmenkatalog(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,2. schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,3. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstags oder an sonstigen, bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu sechs vollen Unterrichtstagen oder an sonstigen über einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,5. Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 3 durch die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG); die Androhung wird in der Regel befristet.(2) Bei der Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde oder des laufenden Unterrichtstags ist eine Beaufsichtigung der Schülerin oder des Schülers sicherzustellen.(3) Gemäß § 55 SchulG kann auch der Ausschluss von der bisher besuchten Förderschule auf Zeit oder auf Dauer als Ordnungsmaßnahme getroffen werden, sofern eine unmittelbare Leistung nach § 2 Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch oder der Schulbesuch an einer anderen Schule anschließt.

§ 64

Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 1

§ 64 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 1(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 62 Abs. 1 verbunden werden.(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 5 unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 63 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern und, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.

§ 65

Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 63 Abs. 3

§ 65 Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 63 Abs. 3(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können auf Zeit oder auf Dauer durch die Gesamtkonferenz von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden (§ 55 Abs. 1 SchulG).(2) Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war (§ 63 Abs. 1 Nr. 5), es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht oder nicht mehr erreicht werden (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SchulG).(3) Die Gesamtkonferenz hört die Schülerin oder den Schüler, die Eltern der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einen Beistand (§ 64 Abs. 3 Satz 2) an. Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Vor dem Ausschluss auf Dauer ist auch das Jugendamt zu hören. Die Schule soll dabei auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch hinwirken.(4) Bei schulbesuchspflichtigen Schülerinnen und Schülern ist vor der Entscheidung über den Ausschluss unter Mitwirkung der Schulbehörde zu klären, wie sie nach dem Ausschluss ihre Schulbesuchspflicht in der bisher besuchten Schulart erfüllen werden.(5) Die Gesamtkonferenz kann statt eines Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 63 Abs. 1 aussprechen.(6) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung der Gesamtkonferenz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern, zuzustellen. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).(7) Ein eingeleitetes Ausschlussverfahren ist zu Ende zu führen, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule vorher verlässt.(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch ausschließen und ihnen das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherheit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher zu hören. Absatz 6 gilt entsprechend.(9) Die Schulbehörde ist über den Ausschluss zu unterrichten.

§ 66

Flankierende Maßnahmen bei drohendem Schulausschluss

§ 66 Flankierende Maßnahmen bei drohendem Schulausschluss(1) Sobald der Schulausschluss (§ 63 Abs. 3) oder die Androhung des Schulausschlusses (§ 63 Abs. 1 Nr. 5) eingeleitet wird, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Beratungsteam. Diesem Team gehören an:1. die Leiterin oder der Leiter der Klasse,2. die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer,3. nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegebenenfalls weitere Personen, insbesondere Schulpsychologinnen, Schulpsychologen und weitere Fachleute aus Erziehungsberatungsstellen, Jugendämtern und Agenturen für Arbeit.Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Das Beratungsteam hat die Aufgabe, eine umfassende Beratung sicherzustellen mit dem Ziel, einen Ausschluss nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Falle des Schulausschlusses werden in enger Kooperation mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und den Eltern Perspektiven für die Zeit nach dem Schulausschluss entwickelt.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn volljährige Schülerinnen und Schüler betroffen sind. Die Eltern werden in diesen Fällen nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers in die Arbeit eingebunden. § 64 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 67

Hausordnung

§ 67 Hausordnung(1) Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtung der Schule enthalten.(2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG), mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 SchulG) sowie im Benehmen mit dem Schulträger und der Gesamtkonferenz zu erlassen; in der Sekundarstufe I und II bedarf es zudem der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 SchulG). Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

§ 68

Werbung, Zuwendungen

§ 68 Werbung, Zuwendungen(1) Werbung und die Verteilung von Werbematerialien auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Anzeigen in Schülerzeitungen sind zulässig. Untersagt ist die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern für Werbezwecke.(2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen (§ 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.

§ 69

Sammlungen

§ 69 Sammlungen(1) Über Sammlungen (Geldsammlungen, Sammlungen zur Beschaffung von Material, Materialsammlungen) unter Schülerinnen, Schülern und Eltern in der Schule, die klassenübergreifend sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Über Sammlungen innerhalb einer Klasse entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher und der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher.(2) Eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule bei der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an Sammlungen außerhalb der Schule ist nicht zulässig.

§ 7

Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens

§ 7 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.(2) Die Schule geht in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit vom jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler aus.(3) Die Schule bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfen und Orientierung, fördert ihre individuelle Entwicklung und bereitet auf berufliche und gesellschaftliche Teilhabe sowie selbstständige Lebensgestaltung vor. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des § 1 SchulG an.(4) Die Schule arbeitet mit Tageseinrichtungen für Kinder, Grundschulen, weiterführenden Schulen und berufsbildenden Schulen konzeptionell zusammen, um Übergänge zu ermöglichen und zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.(5) Die Schule beteiligt die Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft. Die Schülerinnen und Schüler können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.(6) Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, gestellte Anforderungen zunehmend selbstständig zu erfüllen, sich eigene Aufgaben zu stellen, eigene Leistungen zu erbringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen.(7) Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, ihre Meinung frei und in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten.(8) Die Schule beachtet gemäß § 1 Abs. 4 SchulG in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Gleichstellung der Geschlechter (Gender-Mainstreaming).

§ 70

Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen

§ 70 Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen in der Schule sind nicht gestattet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 SchulG), des Schulelternbeirats (§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 SchulG) und des Schulträgers.

§ 71

Veranstaltungen schulfremder Personen

§ 71 Veranstaltungen schulfremder PersonenVorträge, Ausstellungen, Vorführungen und das Verteilen von Informationsmaterial durch Schulfremde sind als schulische Veranstaltungen nur zulässig, wenn ihnen eine erzieherische oder unterrichtliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern Belange des Schulträgers berührt sind, ist das Benehmen mit ihm herzustellen.

§ 72

Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

§ 72 Geltung für Schulen in freier TrägerschaftDie §§ 3 bis 6, 20, 48 bis 53 und 74 Abs. 2 gelten nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 und des § 75 im Rahmen des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung von 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

§ 73

Förderzentren Daun, Gerolstein und Worms

§ 73 Förderzentren Daun, Gerolstein und WormsDie nach § 13 Abs. 4 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40, bestehenden Förderzentren in Daun, Gerolstein und Worms werden zu Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und ganzheitliche Entwicklung, die in den Klassenstufen 1 bis 9 gemäß § 2 Abs. 2 den Unterricht förderschwerpunktübergreifend organisieren.

§ 74

Übergangsbestimmungen

§ 74 Übergangsbestimmungen(1) Abweichend von § 6 werden in Regionen, in denen noch keine Förderschule als Förder- und Beratungszentrum beauftragt ist, die integrierten Fördermaßnahmen gemäß § 1 Abs. 8 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40, fortgeführt. Die integrierten Fördermaßnahmen aufgrund des § 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-37, werden fortgeführt, ausgenommen in den Regionen des Worms-Dauner-Modells (Vulkaneifelkreis, Stadt Landau); dort entscheidet die Schulbehörde über die künftige Organisationsform.(2) Nach Entscheidung der Schulbehörde kann an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen ein eingerichtetes freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses bis längstens 31. Juli 2031 bestehen bleiben. Es gelten die §§ 40, 42 und 47 Abs. 3 und 5, § 68 Abs. 2 bis 5 und § 74 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40, mit folgenden Maßgaben:1. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulen erfolgt längstens bis zu Beginn des Schuljahres 2030/2031;2. die Aufnahme ist nur an Förderschulen möglich, an denen im Schuljahr 2023/2024 ein freiwilliges 10. Schuljahr eingerichtet war;3. es werden keine eigenen Vorlaufklassen gebildet; die Empfehlungen für die Aufnahme in das freiwillige 10. Schuljahr gemäß § 42 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen gelten entsprechend weiter.(3) Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit diesem Bildungsgang führen integriertes Fremdsprachenlernen in Englisch in der Primarstufe und Fremdsprachenunterricht im Fach Englisch beginnend in Klassenstufe 5 spätestens zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 ein.(4) Das Wahlpflichtfach Deutsche Gebärdensprache nach § 32 Abs. 3 kann erst angeboten werden, sobald das für das Schulwesen zuständige Ministerium den Lehrplan für dieses Wahlpflichtfach eingeführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen Arbeitsgemeinschaften in allen Klassenstufen angeboten werden.(5) Abweichend von § 30 Abs. 4 gilt für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 § 22 Abs. 4 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40.

§ 75

Inkrafttreten

§ 75 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 30 Abs. 4 am 1. August 2024 in Kraft. § 30 Abs. 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Vorbehaltlich des § 74 Abs. 1 und 2 tritt die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40, mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.

§ 8

Beratung und Unterstützung durch die Schule

§ 8 Beratung und Unterstützung durch die Schule(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung, Förderung sowie Unterstützung durch die Schule in allen für die Schullaufbahn und das Schulleben wesentlichen Fragen. In schulischen Problemlagen empfiehlt die Schule Ansprechpersonen.(2) Die Schule arbeitet mit der Agentur für Arbeit zusammen und ermöglicht Berufsberatung.(3) Konflikte der Schülerinnen und Schüler untereinander sollen möglichst offen in der Gruppe und mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter angesprochen werden. Können die Schwierigkeiten so nicht behoben werden, sollen sich die Beteiligten oder auch die Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter wenden.(4) Fühlen sich Schülerinnen oder Schüler von einer Lehrkraft ungerecht behandelt, so sollen sie zunächst das klärende Gespräch mit dieser suchen. Sie können ihr Anliegen auch mit einer anderen Lehrkraft, der Schulleiterin oder dem Schulleiter besprechen. Sie können eine Schülervertreterin oder einen Schülervertreter hinzuziehen.

§ 9

Information durch die Schule

§ 9 Information durch die Schule(1) Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie betreffen, zu informieren.(2) Die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche, das Qualitätsprogramm sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.