Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) Vom 18. Mai 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.1978
- Fundstelle:
- GVBl. 1978, 271
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 Abs. 1 ist das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde. (3) Flurbereinigungsbehörden sind die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum. Die Dienstbezirke der Flurbereinigungsbehörden setzt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest. (4) Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ist die oberste Forstbehörde. Sie kann in den Fällen des § 85 Nr. 5, 6 und 9 des Flurbereinigungsgesetzes ihre Befugnis auf die nachgeordneten Dienststellen, in den Fällen des § 85 Nr. 2 und 7 des Flurbereinigungsgesetzes auf die obere Forstbehörde übertragen.
Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder
§ 10 Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt. § 45 des Deutschen Richtergesetzes und die §§ 20 bis 23 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.(2) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wird während dieser Zeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsdauer bestellt.(3) Für die Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Mitglieds gilt § 24 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Eine Entbindung vom Amt erfolgt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung trifft das Flurbereinigungsgericht auf Antrag des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums, in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag des ehrenamtlichen Mitglieds.(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen zu den Sitzungen der Spruchstelle gleichmäßig herangezogen werden.(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Mündliche Verhandlung
§ 13 Mündliche VerhandlungDas vorsitzende Mitglied oder dessen Vertreter beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn er oder sie es für erforderlich hält oder wenn eine beteiligte Person des Spruchverfahrens sie beantragt. Auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung ist die beteiligte Person hinzuweisen. Die Spruchstelle kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschließen.
Beratung und Abstimmung
§ 14 Beratung und Abstimmung(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit.(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder stimmen zuerst, und zwar das jüngere vor dem älteren. Zuletzt stimmt das vorsitzende Mitglied.(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern der Spruchstelle nur die bei der Landeskulturverwaltung zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit das vorsitzende Mitglied ihre Anwesenheit gestattet. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.(4) Das vorsitzende Mitglied kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muss einstimmig erfolgen.
Vorbescheid
§ 15 Vorbescheid(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertreter namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertreter eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.(2) Der Vorbescheid ist zu begründen und zuzustellen. Er hat die Wirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides der Spruchstelle, wenn der Widerspruchsführende nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragt. Der Widerspruchsführende ist hierüber in dem Vorbescheid zu belehren.
Eigentum an gemeinschaftlichen Anlagen
§ 2 Eigentum an gemeinschaftlichen AnlagenDie gemeinschaftlichen Anlagen können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn sie sich zur Unterhaltung verpflichtet oder nach § 35 Abs. 4 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet worden ist.
Einrichtung der Spruchstelle
§ 7 Einrichtung der Spruchstelle(1) Bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Sie entscheidet über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan.(2) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung.
Besetzung der Spruchstelle
§ 8 Besetzung der Spruchstelle(1) Die Spruchstelle besteht aus der jeweils erforderlichen Anzahl von beamteten Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern. Eines der beamteten Mitglieder ist das vorsitzende Mitglied, eines der anderen beamteten Mitglieder ist dessen Vertreter.(2) Die Spruchstelle entscheidet in der Besetzung mit einem beamteten Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern.
Berufung der beamteten Mitglieder
§ 9 Berufung der beamteten Mitglieder(1) Ein beamtetes Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beamteten Mitglieder sollen mindestens drei Jahre in einer dem 4. Einstiegsamt entsprechenden Funktion in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.(2) Die beamteten Mitglieder werden von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt.
Sonderregelung bei festgestellter epidemischer Lage von nationaler Tragweite
§ 17 Sonderregelung bei festgestellter epidemischer Lage von nationaler TragweiteDie Flurbereinigungsbehörde ist dafür zuständig, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu bestellen, sofern aus übergeordneten Gründen, insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes bei einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die Durchführung des vorgeschriebenen Wahltermins nach § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes zur Wahl des Vorstands nicht möglich ist. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung ist vorher anzuhören. Der Vorstand bleibt bis zur Durchführung eines Wahltermins geschäftsführend im Amt. Unmittelbar nach Wegfall der übergeordneten Gründe lädt die Flurbereinigungsbehörde zum Wahltermin ein.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 154 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.(2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des § 154 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
Ermächtigung
§ 19 ErmächtigungDie zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Verweisungen in anderen Vorschriften
§ 20 Verweisungen in anderen VorschriftenSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(Aufhebungsbestimmung)
§ 21 (Aufhebungsbestimmung)
In-Kraft-Treten
§ 22* In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausschließung und Ablehnung
§ 11 Ausschließung und AblehnungFür die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Vorbereitung der Entscheidung
§ 12 Vorbereitung der EntscheidungAuf die Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle findet § 143 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Berufung der ehrenamtlichen Richter
§ 16 Berufung der ehrenamtlichen RichterDie ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der landwirtschaftlichen Berufsverbände von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
Entfernung von Obstbäumen und Beerensträuchern
§ 3 Entfernung von Obstbäumen und BeerensträuchernIm Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, dass Obstbäume oder Beerensträucher zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
Änderung von Landesgrenzen
§ 4 Änderung von Landesgrenzen(1) Über die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes beschließt die Landesregierung. (2) Gehen durch die Änderung der Landesgrenze Gebietsteile eines anderen Landes auf das Land Rheinland-Pfalz über, so erhalten mit der Gebietsänderung die Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz in dem betroffenen Gebiet Geltung. Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften des Landes, das das Gebiet abgibt, außer Kraft.
Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
§ 5 Widerspruch gegen den FlurbereinigungsplanNeben dem nach § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.
Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen
§ 6 Kosten- und abgabenfreie Geschäfte und Verhandlungen(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. (2) Die Steuer-, Gebühren, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz dient.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.