Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Vom 31. August 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 308
Aufgrund des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVB1. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVB1. S. 320), BS 2012-1, wird verordnet:
[Verbot des Betriebs unbemannter ballonartiger Flugkörper]
§ 1[Verbot des Betriebs unbemannter ballonartiger Flugkörper]In Rheinland-Pfalz ist es verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie „Fluglaterne“, „Kong-Ming-Laterne“, „Skylaterne“, „Partyballon“ oder „Miniatur-Heißluftballon“, bekannten Flugkörper.
[Ordnungswidrigkeit]
§ 2[Ordnungswidrigkeit]Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Himmelslaterne in den Luftraum aufsteigen lässt.
[Inkrafttreten]
§ 3[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.