FliegBautenZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten sowie für die Erteilung von Gastspielprüfbüchern Vom 21. Mai 1997*

Ausfertigungsdatum:
21.05.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 156
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FliegBautenZustV

Anlage (zu § 2 Abs. 2)Gebühren für Leistungen bei Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2 LBauO) 1.1 Erteilung 7 v. T. der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten), mindestens 100,00 Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 bis zu 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.1, mindestens 50,00 1.2 wesentliche Änderung 1.3 nicht wesentliche Änderung 1.4 Verlängerung der Geltungsdauer (§ 76 Abs. 5 LBauO) 1.4.1 für Fahrgeschäfte, deren Ausführungsgenehmigung auf höchstens zwei Jahre befristet ist 100,00 bis 600,00 1.4.2 für sonstige Fliegende Bauten 50,00 bis 400,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.3 und 1.4: Orientiert sich die Gebühr am Zeitaufwand, findet der Stundensatz der lfd. Nr. 3 Anwendung. 2 Prüfbuch Vorbemerkung: Bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist grundsätzlich nur der Verwaltungsaufwand (Material- und Zeitaufwand) der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle für die Führung des Prüfbuchs zu berücksichtigen. 2.1 Erstausfertigung 30,00 bis 250,00 2.2 Mehrausfertigung 15,00 bis 100,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2: Der Tatbestand umfasst Mehrausfertigungen für selbstständige räumliche Abschnitte von Fliegenden Bauten, die zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden (z. B. von Zelten, Tribünen und Bühnen). 2.3 Änderung einer Eintragung (§ 76 Abs. 6 LBauO) 30,00 bis 125,00 2.4 Neuausfertigung bei Verlust 30,00 bis 250,00 3 Überprüfung, die insbesondere im Zusammenhang mit einer Leistung nach lfd. Nr. 1 oder lfd. Nr. 2 steht oder durch besondere Umstände geboten ist je Arbeitsstunde 125,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 3:1. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig bemessen.2. Bei dringlichen Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen kann ein Zuschlag von bis zu 70 v. H. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag von bis zu 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 3 erhoben werden. 4 Erteilung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 50,00 bis 2 500,00

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Die Aufgaben nach § 76 Abs. 2, 5 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) werden auf die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz, übertragen. Sie nimmt diese Aufgaben1. für die Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken am Standort Kaiserslautern,2. für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreie Stadt Koblenz am Standort Koblenz,3. für die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach und Mainz-Bingen sowie für die kreisfreien Städte Mainz und Worms am Standort Mainz und4. für die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie für die kreisfreie Stadt Trier am Standort Trierwahr.(2) Das Gastspielprüfbuch nach § 45 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29, BS 213-1-9) in der jeweils geltenden Fassung wird von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz, nach vorgegebenem Muster erteilt.

§ 2

Vergütung

§ 2 Vergütung(1) Die nach § 1 zuständigen Stellen erhalten für ihre Leistungen beim Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO eine Vergütung (Gebühren und Auslagen jeweils zuzüglich Umsatzsteuer).(2) Die Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.(3) Neben den Gebühren sind die Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften als Auslagen zu erstatten; sonstige Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen. Werden zusätzliche sachverständige Personen oder Stellen herangezogen oder zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen, sind die tatsächlich entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.

§ 3

Rechts- und Fachaufsicht

§ 3 Rechts- und FachaufsichtBeim Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO führt die oberste Bauaufsichtsbehörde die Aufsicht über die nach § 1 zuständigen Stellen.

Eingangsformel FliegBautenZustV

Aufgrund des § 73 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4* In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.