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title: "FischVwGebV RP 2002 — Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe Vom 8. Juni 2002"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FischVwGebVRP2002rahmen"
updated: "2026-05-13T16:12:05+00:00"
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# FischVwGebV RP 2002 — Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe Vom 8. Juni 2002

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 08.06.2002
*Fundstelle:* GVBl. 2002, 313


### § 2 — (aufgehoben)

§ 2(aufgehoben)

### Anlage FischVwGebV

Anlage(zu § 1)Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen Gewässern nach § 3 Abs. 1 20,00 bis 400,00 1.2 Eintragung, Übertragung, Umschreibung, Löschung oder Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, den §§ 10 und 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 1.2.1 soweit die Amtshandlung auf Antrag und als Folge eines Verkaufs oder einer Schenkung vorgenommen wird 30,00 bis 160,00 1.2.2 soweit die Amtshandlung auf Antrag und als Folge einer Vererbung vorgenommen wird, ohne dass über die Erbeinsetzung eine notarielle Niederschrift gefertigt wurde, und der Erbfall länger als zwei Jahre zurückliegt 15,00 bis 80,00 1.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 30,00 bis 100,00 1.4 Fischereibezirke 1.4.1 Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 20,00 bis 150,00 1.4.2 Aufhebung der Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 15,00 1.5 Fischereischein nach § 40 Abs. 1 1.5.1 Jugendfischereischein nach § 35 Abs. 1 4,00 1.5.2 Sonderfischereischein nach § 35 Abs. 2 6,20 1.5.3 Jahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 1.5.3.1 bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 7,00 1.5.3.2 im Übrigen 8,50 1.5.4 Fünfjahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 1.5.4.1 bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 20,50 1.5.4.2 im Übrigen 25,00 1.5.5 Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine 4,00 1.6 Ausnahmegenehmigung vom Verbot schädigender Mittel nach § 43 Abs. 2 50,00 bis 500,00 1.7 Ausnahmegenehmigung für den Aalfang und ständige Fischereivorrichtungen nach § 47 Abs. 5 und 6 100,00 bis 1.000,00 1.8 Ausnahmegenehmigung zum Fischfang an Fischwegen für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach § 51 Abs. 4 50,00 bis 500,00 1.9 Entschädigung 1.9.1 Beurkundung einer gütlichen Einigung nach § 55 Abs. 1 25,00 bis 300,00 1.9.2 Festsetzung durch schriftlichen Bescheid nach § 55 Abs. 2 50,00 bis 300,00 2 Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241, BS 793-1-1) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Durchführung der Fischerprüfung nach den §§ 3 bis 9 2.1.1 bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 40,00 2.1.2 im Übrigen 50,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.1 Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sind gesondert zu erstatten, soweit nicht die zu prüfende Person von vorneherein die diesbezüglichen Kosten selbst übernimmt 2.2 Genehmigung der Elektrofischerei nach § 12 Abs. 1 30,00 bis 400,00 2.3 Ausnahmegenehmigung zum Fang untermaßiger Fische oder während der Schonzeiten nach § 22, sofern diese nicht in einer Genehmigung zur Elektrofischerei enthalten ist 25,00 bis 800,00 2.4 Ausnahmegenehmigung für die Verwendung bestimmter Fanggeräte nach § 25 Abs. 2 12,00 bis 100,00 2.5 Ausnahmegenehmigung für die Anlegung neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 2 Satz 2 30,00 bis 1.000,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.5 Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 LGebG sind gesondert zu erstatten. 2.6 Zustimmung zum Aussetzen von Fischarten nach § 33 Abs. 1 30,00 bis 250,00 3 Teichbauberatungen nach Zeitaufwand 4 Pachtwertbestimmungen nach Zeitaufwand 5 Biologische Güteuntersuchungen nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 3 bis 5 Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 LGebG sind gesondert zu erstatten. 6 Durchführung einer Sonderveranstaltung mit Bezug zum Thema Wasser im Ausonius-Studio des Besucher- und Informationszentrums „Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz“ ohne Anbindung an ein bereits kostenpflichtiges Umweltbildungsangebot 6.1 bis zu 3 Stunden 50,00 6.2 jede weitere angefangene Stunde 12,50

### § 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen.(2) Soweit eine Amtshandlung, eine sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands der Fischereiverwaltung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.(3) Soweit Amtshandlungen, sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände der Fischereiverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben.(4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich der Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

### § 5a

§ 5aGebühren und Auslagen, ausgenommen jene nach lfd. Nr. 2 der Anlage, sind nach der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mail 2021 (GVBl. S. 277) zu erheben:1. für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände, die vor dem 1. Oktober 2024 nachgesucht waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,2. im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem 1. Oktober 2024 begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.

### § 3

§ 3(1) Gemäß § 40 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes ist folgende Fischereiabgabe zu erheben:1. für Personen im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 des Landesfischereigesetzes 3,60 EUR,2. bei einem Sonderfischereischein 6,00 EUR,3. bei einem Fischereischein für die Entrichtung der Fischereiabgabe für die Dauer eines Jahresa) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 7,00 EURb) im Übrigen 8,40 EUR 4. bei einem Fischereischein für die Entrichtung der Fischereiabgabe für die Dauer von fünf Jahrena) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 25,00 EURb) im Übrigen 30 EUR.(2) Von der Fischereiabgabe sind in der Bundesrepublik Deutschland stationierte Mitglieder ausländischer Streitkräfte befreit.

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4(aufgehoben)

### Eingangsformel FischVwGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2013-1, und des § 36 Abs. 3 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 65), BS 793-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

### § 5

§ 5Die obere Fischereibehörde verwendet die Fischereiabgabe nach Beratung mit dem bei ihr gebildeten Direktionsfischereibeirat für die Förderung der Fischerei.

### § 6

§ 6(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 25. April 1977 (GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1996 (GVBl. S. 201), BS 2013-1-30, außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe Vom 8. Juni 2002
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FischVwGebVRP2002rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
