FinAusglG§1DV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes Vom 5. November 1997*)

Ausfertigungsdatum:
05.11.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 431
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinAusglG§1DV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes(FAG) vom 20. Oktober 1977 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1997 (GVBl. S. 39), BS 6022-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

§ 1Das Land überweist den Landkreisen und kreisfreien Städten den Anteil an der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 4 FAG bis zum jeweils 10. des Folgemonats. In der zweiten Dezemberhälfte jeden Jahres ist für den Dezember eine Vorauszahlung auf den Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte an der Grunderwerbsteuer in Höhe der Zahlung für den November zu leisten. Diese Vorauszahlung ist mit der Zahlung am 10. Januar jeden Jahres zu verrechnen.

§ 2

§ 2Das fachlich zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Der Minister der Finanzen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.