---
title: "FideiV RP — Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/fideivrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FideiVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:11:19+00:00"
---

# FideiV RP — Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 30.12.1948
*Fundstelle:* GVBl. 1949, 6


### Eingangsformel FideiV

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:

### § 1

§ 1In Fideikommißsachen entscheiden als Auflösungsbehörde des ersten Rechtszuges für das Land Rheinland-Pfalz ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz, als Auflösungsbehörde des zweiten Rechtszuges eine beim Justizministerium zu bildende Spruchstelle, die aus drei vom Minister der Justiz zu bestimmenden Mitgliedern besteht.

### § 2

§ 2Für die Abwicklung der Fideikommisse und das Verfahren der Auflösungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, soweit nicht der Minister der Justiz etwas Abweichendes bestimmt.

### § 3 — (Aufhebungsbestimmung)

§ 3 (Aufhebungsbestimmung)

---

— Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FideiVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
