FideiV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948

Ausfertigungsdatum:
30.12.1948
Fundstelle:
GVBl. 1949, 6
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FideiV

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:

§ 1

§ 1In Fideikommißsachen entscheiden als Auflösungsbehörde des ersten Rechtszuges für das Land Rheinland-Pfalz ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz, als Auflösungsbehörde des zweiten Rechtszuges eine beim Justizministerium zu bildende Spruchstelle, die aus drei vom Minister der Justiz zu bestimmenden Mitgliedern besteht.

§ 2

§ 2Für die Abwicklung der Fideikommisse und das Verfahren der Auflösungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, soweit nicht der Minister der Justiz etwas Abweichendes bestimmt.

§ 3

(Aufhebungsbestimmung)

§ 3 (Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.