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title: "FHSchulAgrV RP — Fachschulverordnung Agrarwirtschaft, Gestaltung, Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft Vom 30. Oktober 2024*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/fhschulagrvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FHSchulAgrVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:19+00:00"
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# FHSchulAgrV RP — Fachschulverordnung Agrarwirtschaft, Gestaltung, Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft Vom 30. Oktober 2024*)

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 30.10.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, 351


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Bildungsgänge der öffentlichen Fachschulen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) mit den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3 SchulG und des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes auch für die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 10 — Abschlussprojekt

§ 10 Abschlussprojekt(1) Das Abschlussprojekt beginnt frühestens sechs Monate vor Beendigung des Bildungsgangs, in begründeten Ausnahmefällen zwölf Monate vor Beendigung des Bildungsgangs. Es ist Bestandteil eines eigenen Lernmoduls. Die Schülerinnen und Schüler fertigen eine Projektarbeit, indem sie zu einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld praxisgerechte Lösungen planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchführen und das Ergebnis selbst beurteilen, dokumentieren und präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und muss einem Thema des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs zuzuordnen sein.(2) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen von bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei Vollzeitunterricht sechs bis acht Wochen, bei Teilzeitunterricht 12 bis 16 Wochen. Das Thema, die Bearbeitungsdauer im Rahmen des Satzes 2 und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von einer betreuenden Lehrkraft oder einem betreuenden Lehrkräfteteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festgestellt und bewertet werden können. Für die Projektarbeit wird in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 und 8 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen eine Note durch die betreuenden Lehrkräfte gebildet.(3) Nach Bekanntgabe der Note für die Projektarbeit findet eine mündliche Prüfung mit einer Präsentation der Projektarbeit und einem Kolloquium statt. Hierfür bildet die Schule einen Prüfungsausschuss aus mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften. Mindestens ein Mitglied muss zu den betreuenden Lehrkräften nach Absatz 2 Satz 3 gehören. Die mündliche Prüfung hat einen zeitlichen Umfang von mindestens 30 Minuten je Schülerin oder Schüler. Das Kolloquium bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung. Für die mündliche Prüfung wird in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 und 8 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen eine Note gebildet.(4) Aus der Note der Projektarbeit und der Note der mündlichen Prüfung wird eine Gesamtnote für das Abschlussprojekt als arithmetisches Mittel aus den beiden Teilleistungen errechnet. Ergibt sich bei der Errechnung der Gesamtnote ein Bruchwert, so wird bis zu einem Zahlenwert bis 0,5 abgerundet und im Übrigen aufgerundet. Das Abschlussprojekt ist insgesamt bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beschluss der Bildungsgangkonferenz festlegen, dass das Abschlussprojekt durch eine weitere Prüfungsarbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für alle Schülerinnen und Schüler einer Fachrichtung sowie eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Der Beschluss ist zum Schuljahresbeginn zu treffen und gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die in Kenntnis dieses Beschlusses den Bildungsgang begonnen haben, bis diese ihn ordnungsgemäß beenden konnten. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass drei Prüfungsarbeiten zu fertigen sind. Die mündliche Prüfung ist nach Bekanntgabe der Endnote der schriftlichen Prüfung durchzuführen, die Prüfungsthemen sind dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zuzuordnen. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen des Absatzes 3 Satz 2, 4 und 6 entsprechend.

### § 11 — Abschluss

§ 11 Abschluss(1) Der Bildungsgang ist insgesamt bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und im Abschlussprojekt jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht und alle Lernmodule nach § 5 mit mindestens der Endnote „ausreichend“ abgeschlossen wurden. Wurde die schriftliche Prüfung oder das Abschlussprojekt oder beides nicht bestanden, kann die nicht bestandene Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.(2) Im Fall des § 10 Abs. 5 ist der Bildungsgang insgesamt bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht und alle Lernmodule nach § 5 mit mindestens der Endnote „ausreichend“ abgeschlossen wurden. Wurde die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung oder beides nicht bestanden, kann die nicht bestandene Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

### § 12 — Nichtschülerprüfung

§ 12 Nichtschülerprüfung(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang einer Fachschule erfüllen, können die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs durch die erfolgreiche Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung in jedem Lernmodul des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs nach § 5 sowie an den Bestandteilen der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 10 erwerben.(2) Inhalt, Umfang und Bewertung von Prüfungen, die Bestandteil der Abschlussprüfung nach § 8 sind, richten sich nach den §§ 9 und 10.(3) Der Inhalt der schriftlichen Prüfung in den Lernmodulen des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs nach § 5 bestimmt sich nach den Kompetenzbeschreibungen und Lerninhalten der Lernmodule im Lehrplan und die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwei Zeitstunden je Prüfung in einem Lernmodul. Für die Bewertung gilt § 34 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen entsprechend.(4) Die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs wird erreicht, wenn in allen schriftlichen Prüfungen der Lernmodule des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs nach § 5 sowie den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird.(5) Wird die Gesamtqualifikation nicht erreicht, können die einzelnen schriftlichen Prüfungen der Lernmodule des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs nach § 5 oder die Prüfung nach § 9 oder § 10, in denen jeweils nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde, einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

### § 13 — Berufsbezeichnungen

§ 13 BerufsbezeichnungenWer den Bildungsgang zur Erlangung eines qualifizierten Abschlusses der zweiten Fortbildungsstufe insgesamt nach § 11 oder die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs nach § 12 Abs. 4 bestanden hat, ist berechtigt, folgende Berufsbezeichnungen gemäß der Anlage zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu führen:1. im Fachbereich Agrarwirtschaft „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt Fachrichtung ,Bezeichnung der Fachrichtung‘, (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)“,2. im Fachbereich Gestaltung „Staatlich geprüfte Gestalterin/Staatlich geprüfter Gestalter Fachrichtung ,Bezeichnung der Fachrichtung‘, (Bachelor Professional in Gestaltung)“,3. im Fachbereich Hauswirtschaft „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter (Bachelor Professional in Hauswirtschaft)“,4. im Fachbereich Technik „Staatlich geprüfte Technikerin/Staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung ,Bezeichnung der Fachrichtung‘, (Bachelor Professional in Technik)“,5. im Fachbereich Wirtschaft „Staatlich geprüfte Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Betriebswirt Fachrichtung ,Bezeichnung der Fachrichtung‘, (Bachelor Professional in Wirtschaft)“.

### § 14 — Zeugnisse

§ 14 Zeugnisse(1) Wer an einer Fachschule nach § 2 Abs. 1 den Bildungsgang zur Erlangung eines qualifizierten Abschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe insgesamt nach § 11 oder die Gesamtqualifikation des Fachschulbildungsgangs nach § 12 Abs. 4 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. In dem Abschlusszeugnis wird eine Berufsbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach § 13 vermerkt.(2) Das Abschlusszeugnis erhält bei Berufsbezeichnungen nach § 13 folgende Zeugnisbemerkungen: „Dieser Abschluss der Fachschule nach der Fachschulverordnung Agrarwirtschaft, Gestaltung, Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft vom 30. Oktober 2024 (GVBl. S. 351, BS 223-1-24) entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) in der derzeit geltenden Fassung und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Er gilt als eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung und berechtigt gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes zum unmittelbaren Hochschulzugang für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an Universitäten in Rheinland-Pfalz.“(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden die Bezeichnungen und Endnoten aller abgeschlossenen Lernmodule nach § 5, das Thema des Abschlussprojekts, die Endnote der schriftlichen Prüfung nach § 9 Abs. 3 und die Gesamtnote des Abschlussprojekts nach § 10 Abs. 4, im Falle von § 8 Abs. 1 Satz 3 die Endnote der schriftlichen Prüfung nach § 9 Abs. 3 und die Note der mündlichen Prüfung nach § 10 Abs. 5 Satz 5, vermerkt. Im Falle des erfolgreichen Erwerbs der Gesamtqualifikation nach § 12 gilt Satz 1 entsprechend. Aus allen auf dem Abschlusszeugnis vermerkten Noten wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus allen Einzelnoten gebildet und ausgewiesen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Lernmodule nach § 5 Abs. 3 bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.(4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Fachschule nach § 2 Abs. 1 vor Beendigung des Bildungsgangs, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis. Im Abgangszeugnis werden die Bezeichnungen und Endnoten aller abgeschlossenen Lernmodule nach § 5 vermerkt.

### § 15 — Besondere berufliche Teilqualifikationen

§ 15 Besondere berufliche Teilqualifikationen(1) Die oberste Schulbehörde kann für Fachschulen nach § 2 Abs. 1 bestimmen, dass eine Gesamtheit von nach § 7 abgeschlossenen Lernmodulen, deren Unterrichtsumfang geringer ist als der nach § 4 Abs. 1 Satz 2, einer besonderen beruflichen Teilqualifikation entspricht, für die auch eine besondere Berufsbezeichnung festgelegt werden kann. Sie kann auch von § 6 abweichende Aufnahmevoraussetzungen zur Erlangung der besonderen beruflichen Teilqualifikation festlegen. Das Nähere regeln die Stundentafel und der Lehrplan.(2) Schülerinnen und Schüler, die eine besondere berufliche Teilqualifikation erreicht haben, können auf Antrag ein Abschlusszeugnis erhalten. Es trägt die Bemerkung: „Der Abschluss der in diesem Zeugnis ausgewiesenen Lernmodule mit mindestens der Note „ausreichend“ entspricht der Qualifikation [Nennung der durch die oberste Schulbehörde festgelegten Qualifikation].“(3) Besteht im Fall einer besonderen beruflichen Teilqualifikation eine besondere Berufsbezeichnung, erhält das Abschlusszeugnis die zusätzliche Bemerkung: „[Name der Schülerin oder des Schülers] ist berechtigt, die Berufsbezeichnung [festgelegte Berufsbezeichnung] zu führen.“

### § 16 — Zusatzqualifikation

§ 16 Zusatzqualifikation(1) Fachschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 können die Weiterbildung zur technischen Betriebswirtin oder zum technischen Betriebswirt auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe anbieten.(2) Der Lernumfang umfasst den durch § 53d des Berufsbildungsgesetzes vorgegebenen Mindestumfang und besteht aus Unterricht in fachrichtungsbezogenen Lernmodulen und Selbststudium in Verantwortung der Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regeln die Stundentafel und der Lehrplan.(3) Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis eines Abschlusses nach § 11 an einer Fachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, einer vergleichbaren einschlägigen beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eines vergleichbaren hochschulischen Abschlusses sowie der Nachweis eines einschlägigen hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses während der Gesamtdauer der Qualifikationsmaßnahme.(4) Für die Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in den Lernmodulen gilt § 7 entsprechend.(5) Der erfolgreiche Abschluss der Zusatzqualifikation setzt eine Abschlussprüfung in entsprechender Anwendung der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 bis 4 voraus. Sie ist insgesamt bestanden, wenn die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 erfüllt sind.(6) Personen, die die Zusatzqualifikation erfolgreich absolviert haben, erhalten ein Abschlusszeugnis; § 14 Abs. 1 und 3 findet entsprechende Anwendung. Personen, die die Zusatzqualifikation vorzeitig beenden, erhalten ein Abgangszeugnis; § 14 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.(7) Das Abschlusszeugnis trägt folgende Zeugnisbemerkung: „[Name der Schülerin oder des Schülers] ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technische Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Technischer Betriebswirt (Master Professional in technischer Betriebswirtschaft)“ zu führen.“

### § 17 — Übergangsbestimmungen

§ 17 Übergangsbestimmungen(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtete Fachbereiche und Fachrichtungen von Fachschulen bestehen fort. Schwerpunkte von Fachbereichen an Fachschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet sind, bestehen fort, solange dort Bildungsgänge nach dem bisher geltenden Recht (§ 18) zu Ende geführt werden.(2) Bei Bildungsgängen an Fachschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts (§ 18) in Voll- oder Teilzeitunterricht angeboten werden, besteht die jeweilige Unterrichtsform fort.(3) Für Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang an einer Fachschule vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird der Bildungsgang nach dem bisher geltenden Recht (§ 18) weitergeführt.

### § 18 — Aufhebungsbestimmung

§ 18 AufhebungsbestimmungVorbehaltlich der Regelungen in § 17 treten außer Kraft:1. Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2022 (GVBl. S. 26), BS 223-1-24,2. Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Agrarwirtschaft vom 19. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 26), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2022 (GVBl. S. 26), BS 223-1-25.

### § 2 — Fachbereiche, Fachrichtungen

§ 2 Fachbereiche, Fachrichtungen(1) Fachschulen nach dieser Verordnung können gemäß der Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Beschluss-Nr. 430) mit folgenden Fachbereichen geführt werden:1. Agrarwirtschaft,2. Gestaltung,3. Hauswirtschaft,4. Technik und5. Wirtschaft.(2) Die Fachbereiche dieser Fachschulen gliedern sich mit Ausnahme des Fachbereichs Hauswirtschaft in Fachrichtungen gemäß der Anlage zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Fachrichtungen des Fachbereichs Hauswirtschaft kann die oberste Schulbehörde festlegen. Die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Fachbereichen und Fachrichtungen von Fachschulen unterliegt dem Verfahren gemäß § 91 SchulG.

### § 3 — Ziel

§ 3 ZielFachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach § 53a Abs. 1 Nr. 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes und der Anlage zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung erwerben dort Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem beruflichen Tätigkeitsfeld.

### § 4 — Unterrichtsform, Dauer

§ 4 Unterrichtsform, Dauer(1) Die Bildungsgänge werden in Voll- oder Teilzeitunterricht angeboten. Der planmäßige Unterricht umfasst auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe den durch die Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Fachrichtung vorgegebenen Mindestumfang. Der Wechsel der Unterrichtsform für einen Bildungsgang an einer Fachschule bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.(2) Ein Teil des Unterrichts kann in besonderen Lehr- und Lernformen angeboten werden. Ein schulisches Konzept, das die Einbeziehung besonderer Lehr- und Lernformen in den Unterricht vorsieht, bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde.(3) Der Besuch der Fachschule kann auf Antrag bis zu einem Schuljahr unterbrochen werden; längere Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Angebot der noch fehlenden Lernmodule aus den Lernbereichen nach § 5 Abs. 1 im Anschluss an die Unterbrechung. Einzelne Lernmodule aus den Lernbereichen nach § 5 Abs. 1 können auch an einer anderen Fachschule am gleichen oder einem anderen Standort besucht werden. Ein Wechsel aus einem Bildungsgang in Teilzeitunterricht in einen solchen in Vollzeitunterricht ist nur möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang in Vollzeitunterricht vorliegen.

### § 5 — Unterricht

§ 5 Unterricht(1) Der Unterricht an Fachschulen wird in Lernmodulen erteilt, die einem fachrichtungsübergreifenden und einem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zugeordnet werden. Innerhalb des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs bietet die Fachschule besondere Wahlpflichtlernmodule zur Vertiefung an. Diese müssen mit ihrer jeweiligen Vertiefungsrichtung mindestens für die Zeit, in der sie von Schülerinnen und Schülern verbindlich belegt worden sind, durch die Fachschule angeboten werden. Besondere Wahlpflichtlernmodule zur Vertiefung können von der Fachschule auch in Kooperation mit Betrieben angeboten werden. Das Angebot besonderer Wahlpflichtlernmodule zur Vertiefung bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.(2) Das Nähere über die Aufteilung des Unterrichts in Lernmodule des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs sowie besondere Wahlpflichtlernmodule zur Vertiefung regeln die Stundentafel und der Lehrplan.(3) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag von der Teilnahme an höchstens der Hälfte der Lernmodule durch die Schulleitung befreit werden, sofern sie das Lernmodul bereits im Rahmen eines anderen Bildungsgangs abgeschlossen haben. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Qualifikation auf andere Weise erworben wurde. Der Antrag ist spätestens am dritten Unterrichtstag eines Lernmoduls zu stellen. Die Befreiung ist auf den Zeugnissen nach § 7 Abs. 2 und § 14 zu vermerken.

### § 6 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei Bildungsgängen in Teilzeitunterricht kann die entsprechende berufliche Tätigkeit während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden. Sie kann auch in Form eines einschlägigen Praktikums abgeleistet werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in die Fachschule aufgenommen werden, sofern sie den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand sowie eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen. Auf die einschlägige berufliche Tätigkeit kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. Die oberste Schulbehörde kann für einen Fachbereich nach § 2 Abs. 1 zusätzlich weitere Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 zulassen, wenn Bewerberinnen und Bewerber in einem Berufsfeld bereits aufgrund einer ausreichenden einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit nachweisen können, dass sie über die notwendige Praxiserfahrung verfügen, um die berufliche Weiterbildung an der Fachschule erfolgreich absolvieren zu können.(3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 kann in eine Fachschule aufgenommen werden, wer eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder den Abschluss einer Berufsfachschule einer einschlägigen Fachrichtung zusammen mit einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit oder einem mindestens einjährigen Praktikum in hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieben nachweist. An die Stelle einer einschlägigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Satz 1 kann eine einschlägige, für den Besuch der Fachschule förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren treten; hierauf kann die selbstständige Führung eines Mehrpersonenhaushalts mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden.(4) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulbehörde.

### § 7 — Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in den Lernmodulen

§ 7 Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in den Lernmodulen(1) In den Lernmodulen der Lernbereiche nach § 5 mit Ausnahme des Lernmoduls nach § 10 Abs. 1 Satz 2 finden Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen in entsprechender Anwendung der §§ 31 und 34 Abs. 2, 4 und 5 und der §§ 35 und 36 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen statt. Auf der Grundlage der Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen wird für jedes Lernmodul eine Endnote in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2, 7, 8 und 10 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen gebildet.(2) Alle in einem Schuljahr unterrichteten Lernmodule werden in einem Jahreszeugnis bescheinigt. Das Jahreszeugnis enthält den Vor- und Familiennamen sowie Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, die Bezeichnung der Lernmodule und die erreichte Endnote. Abgeschlossene Lernmodule werden in das nächste Jahreszeugnis übertragen. § 39 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 47 bis 52 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen finden keine Anwendung. Auf Antrag kann die Schule den erfolgreichen Besuch einzelner Lernmodule zertifizieren.(3) Ein Lernmodul, dessen Endnote schlechter als „ausreichend“ ist, kann einmal wiederholt werden. Die Fachschule kann festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler nur an einzelnen Teilen oder an einzelnen Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen des zu wiederholenden Lernmoduls teilnimmt.

### § 8 — Abschlussprüfung

§ 8 Abschlussprüfung(1) Der Bildungsgang wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, in der die im Unterricht erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einem Abschlussprojekt. Das Abschlussprojekt kann nach § 10 Abs. 5 Satz 1 durch eine weitere Prüfungsarbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie eine mündliche Prüfung ersetzt werden; die Abschlussprüfung besteht in diesem Fall aus einer schriftlichen Prüfung mit drei Prüfungsarbeiten nach § 9 und einer mündlichen Prüfung.(2) Auf Antrag hat die Schulleitung die zum Ausgleich einer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen in den Prüfungsteilen zuzulassen.

### § 9 — Schriftliche Prüfung

§ 9 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden am Ende des Bildungsgangs zwei Prüfungsarbeiten mit einer Prüfungsdauer von jeweils mindestens drei Zeitstunden gefertigt. Die Prüfungsthemen jeder Prüfungsarbeit müssen jeweils einem Lernmodul des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs zuzuordnen sein. Die Lernmodule der schriftlichen Prüfung sind zu Beginn des Schuljahrs, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, festzulegen und den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen; das Nähere regelt die oberste Schulbehörde in der Stundentafel und im Lehrplan.(2) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei fachlich zuständigen Lehrkräften jeweils gesondert benotet; § 7 Satz 1 und 2 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Aus den Einzelnoten der Fachlehrkräfte wird für jede Prüfungsarbeit eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel gebildet.(3) Die Endnote der schriftlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten beider Prüfungsarbeiten gebildet. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird bis zu einem Zahlenwert bis 0,5 abgerundet und im Übrigen aufgerundet. Die schriftliche Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wird.

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— Fachschulverordnung Agrarwirtschaft, Gestaltung, Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft Vom 30. Oktober 2024*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FHSchulAgrVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
