Landesgesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 16. Dezember 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1965
- Fundstelle:
- GVBl. 1965, 265
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Urkundsbeamte
§ 3 Urkundsbeamte(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes beim Finanzgericht. (2) Im Bedarfsfalle können auch Angestellte des Finanzgerichts zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Bestellung obliegt dem Präsidenten; sie bedarf der Schriftform.
Finanzrechtsweg
§ 4 FinanzrechtswegDer Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)
§§ 5 und 6 (Änderungsbestimmungen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.