Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) Vom 12. Oktober 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 12.10.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 421
Mitteilung von Todesanzeigen
§ 11 Mitteilung von Todesanzeigen(1) Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall anzuzeigen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes angezeigt wird. Ist dieses Amtsgericht nicht Nachlaßgericht, so hat es die Todesanzeige dem Nachlaßgericht zu übersenden. (2) Das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Erstattung der Anzeige erlassen. (3) Eine Todeserklärung oder eine Feststellung der Todeszeit hat das Amtsgericht dem Nachlaßgericht mitzuteilen.
§ 19 a Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden aufgrund der §§ 808 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches(1) Bei Aufgeboten aufgrund des § 808 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt an die Stelle der in § 435 Abs. 1, § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 480 Abs. 1 Satz 3 und § 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Das Gleiche gilt, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt, bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches.(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Diese Veröffentlichung tritt im Falle des § 475 FamFG an die Stelle der Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger.
§ 19 b Aufgebotsverfahren in anderen FällenBei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112,1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes und der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt an die Stelle der in § 435 Abs. 1 FamFG genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der ersten Veröffentlichung in diesem Blatt. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung der öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses nach § 441 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 187 der Zivilprozessordnung.
Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers
§ 2 Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des GerichtsvollziehersSoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines Gerichtsvollziehers und § 2 Abs. 3 und § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend.
Vollstreckbare Kostentitel
§ 4 Vollstreckbare KostentitelDie Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung auf die Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen
§ 5 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung auf die Vollstreckung gerichtlicher VerfügungenSoweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 8 Allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 95 FamFG sowie die §§ 1 bis 7 dieses Gesetzes. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden bei dem Landgericht eine Zivilkammer, bei dem Oberlandesgericht ein Zivilsenat.
Zuständigkeit der Notare
§ 13 Zuständigkeit der NotareDen Notaren kann, unbeschadet des § 8 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 6. November 1989 (GVBl. S. 225, BS 311-5) in der jeweils geltenden Fassung, die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens auch durch Anordnung des Nachlaßgerichts übertragen werden.
Zuständigkeit der Amtsgerichte
§ 1 Zuständigkeit der AmtsgerichteFür die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Beschwerde
§ 10 Beschwerde(1) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. (2) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. (3) Die besonderen Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.
Nachlaßsicherung
§ 12 NachlaßsicherungErhalten die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Polizeibehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei dem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt sein können, so sollen sie dem zuständigen Amtsgericht Mitteilung machen.
Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses
§ 14 Aufnahme eines amtlichen VerzeichnissesDas Nachlaßgericht kann anordnen, daß ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtgutes einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist, soweit dies zur zweckmäßigen Erledigung des Verfahrens über die Vermittlung der Auseinandersetzung notwendig erscheint.
Verfahrenskosten
§ 15 Verfahrenskosten(1) Im Verfahren über die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtgutes einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft fallen die Kosten des Gerichts der Masse zur Last. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft hat der abwesende Beteiligte, die durch ein Versäumnis verursachten Kosten hat der Säumige zu tragen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde etwas anderes bestimmt ist. (3) Im Verfahren über die Beschwerde bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach der gerichtlichen Entscheidung.
Grundbuchverfahren
§ 16 GrundbuchverfahrenDie sich auf Grundstücke und Erbbaurechte beziehenden Bestimmungen der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerkseigentum und auf Rechte, für welche nach Landesrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, entsprechende Anwendung.
Anlegung besonderer Grundbuchblätter
§ 17 Anlegung besonderer GrundbuchblätterSoweit nichts anderes bestimmt ist, erhalten Rechte, für welche nach Landesrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die Anlegung des besonderen Grundbuchblatts wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
§ 18 Hypotheken-, Grundschuld- und RentenschuldbriefeWerden durch Eintragungen über die Verleihung oder das Erlöschen von Bergwerkseigentum oder über die Vereinigung, die Teilung oder den Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen, so sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs anzuhalten, den Brief vorzulegen; wird dieser vorgelegt, so ist nach § 62 Abs. 1 sowie den §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Registerführung
§ 19 RegisterführungDie erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters erläßt das für die Justiz zuständige Ministerium.
Anhängige Verfahren
§ 22 Anhängige VerfahrenEin bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren wird nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.
Übergangsbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen(1) Artikel 12 Abs. 2 sowie die Artikel 13 und 14 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung (für die Regierungsbezirke Koblenz [teilweise], Trier und Montabaur) vom 26. September 1899 (GVBl. 1968, Sondernummer S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 289), BS Anhang II P 3212-2, sind für anhängige und bis zum 31. Dezember 1997 beantragte Gemeinheitsteilungen sowie für noch bestehende Rentengüter weiterhin anzuwenden. (2) Die Artikel 16 und 17 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung (für die Regierungsbezirke Koblenz [teilweise], Trier und Montabaur) sind für die noch aufzulösenden Familienfideikommißgüter weiterhin anzuwenden. (3) Soweit nach § 27 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. November 1976 (GVBl. S. 259, BS 400-1) für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben, gelten auch die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen über das Grundbuchwesen fort.
Inkrafttreten
§ 24 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Gerichtliche Entscheidung
§ 3 Gerichtliche Entscheidung(1) Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder in sonstiger Weise über Rechte der Beteiligten entschieden wird, ist mit Gründen zu versehen. (2) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Verfügung hat das Gericht jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung wird auf der Verfügung und den Ausfertigungen vermerkt. (3) Gegen die Verfügung, durch die der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen die Verfügung, die eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Vollstreckung von Amts wegen
§ 6 Vollstreckung von Amts wegenSoweit die Vollstreckung einer gerichtlichen Verfügung nicht den Beteiligten überlassen ist, veranlaßt das Gericht des ersten Rechtszugs von Amts wegen die Vollstreckung.
Ausfertigungen
§ 7 AusfertigungenDie Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Grenzen der Änderung von Verfügungen
§ 9 Grenzen der Änderung von VerfügungenEine Verfügung, durch die die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
§§ 20 und 21 (Änderungsbestimmungen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.