FeuerwEntschV RP · Rheinland-Pfalz

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Vom 12. März 1991

Ausfertigungsdatum:
12.03.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 85
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Angleichung

§ 13 AngleichungSofern die Hauptsatzung die Aufwandsentschädigung in Form eines festen Betrags bestimmt hat, verändert sich dieser künftig jeweils um den gleichen Vomhundertsatz wie die in § 8 Abs. 1, den § 9 und § 10 Abs. 1 und 2 sowie den § 11 und § 12 aufgeführten Beträge.

§ 7

Ruhen der Aufwandsentschädigung

§ 7 Ruhen der AufwandsentschädigungDie Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Ehrenbeamte oder der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, und solange der Ehrenbeamte oder der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 10

Aufwandsentschädigung der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter, der Wehrführer und Führer mit ...

§ 10 Aufwandsentschädigung der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter, der Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihrer Vertreter(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter besteht in großen kreisangehörigen Städten aus einem Grundbetrag von mindestens 220,00 EUR bis höchstens 572,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Stadtteilfeuerwehr von 10,00 EUR, in verbandsfreien Gemeinden aus einem Grundbetrag von 176,00 EUR bis höchstens 572,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Gemeindegebiet aufgestellte Ortsteilfeuerwehr von 10,00 EUR, in Verbandsgemeinden aus einem Grundbetrag von mindestens 220,00 EUR bis höchstens 572,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Verbandsgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 10,00 EUR.(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, beträgt mindestens 53,00 EUR und höchstens 209,00 EUR.(3) Für die Aufwandsentschädigung der Vertreter der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter, der Wehrführer und der Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. ...

§ 11 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bis j(1) Die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilder, der Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten sowie der Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, beträgt je Ausbildungsstunde 18,00 EUR.(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Kreisjugendfeuerwehrwarte besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 88,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr von 5,00 EUR.(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 88,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr von 5,00 EUR.(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Jugendfeuerwehrwarte und der Leiter der Kinderfeuerwehren beträgt 53,00 EUR.(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Gerätewarte beträgt mindestens 21,00 EUR und höchstens 262,00 EUR, der Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und der Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel mindestens 88,00 EUR und höchstens 262,00 EUR.(6) Für die Vertreter der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Personen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 1 Abs. 2

§ 12 Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 1 Abs. 2(1) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in den Fällen des § 1 Abs. 2 richtet sich nach Art und Umfang der Aufgabe und kann in Form eines monatlichen Pauschbetrags auf der Grundlage eines Stundensatzes gewährt werden; § 4 bleibt unberührt. Bei einer Heranziehung Monatlicher Pauschbetrag Stundensatz von mehr als 30 bis zu 50 Stunden 176,00 EUR 5,00 EUR von mehr als 50 bis zu 100 Stunden 440,00 EUR 5,00 EUR von mehr als 100 Stunden 880,00 EUR 5,00 EUR(2) Eine Aufwandsentschädigung kann auch, soweit eine Heranziehung von mehr als 30 Stunden entschädigt werden soll, nach der Zahl der Stunden gewährt werden. Dabei darf der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Höchstsatz je Stunde nicht überschritten werden.

§ 5

Erstattung besonderer Aufwendungen

§ 5 Erstattung besonderer Aufwendungen(1) Neben dem monatlichen Pauschbetrag sind auf Antrag besonders zu erstatten1. der Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3LBKG , soweit die Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie alle freiwilligen Arbeitgeberleistungen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, nicht von den Arbeitgebern fortgewährt werden, und der Verdienstausfall in den Fällen des § 13 Abs. 7 LBKG,2. bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamts die anteiligen Kosten der Herstellung.Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die Kosten der dienstlichen Nutzung eines privaten Internetanschlusses.(2) Für Dienstreisen ist Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu zahlen.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie ihrer Vertreter

§ 8 Aufwandsentschädigung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie ihrer Vertreter(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure in den Kreisen besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 352,00 EUR bis höchstens 704,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit und Werkfeuerwehr von 5,00 EUR. Die monatliche Aufwandsentschädigung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure in den kreisfreien Städten besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 352,00 EUR bis höchstens 704,00 EUR und einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Stadtteilfeuerwehr von 10,00 EUR.(2) Nehmen die Vertreter der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure einen Teil der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs regelmäßig wahr, so erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Hälfte der für den Brand- und Katastrophenschutzinspekteur festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf. Nimmt ein Vertreter die Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs voll wahr, so erhält er für diese Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur; diese Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrags der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 berechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Feuerwehrobleute

§ 9 Aufwandsentschädigung der FeuerwehrobleuteDie monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisfeuerwehrobmanns beträgt höchstens 133,00 EUR, die des Stadtfeuerwehrobmanns höchstens 88,00 EUR.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigung1. der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie ihrer Vertreter,2. der Kreis- und Stadtfeuerwehrobmänner,3. der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter und Wehrführer sowie ihrer Vertreter,4. der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (§ 13 Abs. 8 Satz 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - ); hierzu gehören:a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und ihre Vertreter,b) die Kreisausbilder,c) die Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden und in kreisfreien Städten),d) die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,e) die Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie ihre Vertreter,f) die Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen des Kreisjugendfeuerwehrwarts vergleichbar sind (Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten) sowie ihre Vertreter,g) die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren sowie ihre Vertreter,h) die ehrenamtlichen Gerätewarte,i) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung undj) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.(2) Muss aufgrund des Einsatzgeschehens in einer Stadt eine ehrenamtliche Feuerwehreinheit ständig bereitgehalten werden, die in ihrem Einsatzwert und in ihrer Einsatzhäufigkeit einer hauptamtlichen Feuerwehreinheit ähnlich ist, so kann auf Antrag der Stadt durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz festgestellt werden, dass die Angehörigen dieser Einheit wegen ihrer über das übliche Maß hinausgehenden Belastung ebenfalls zu den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gehören, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden.

Eingangsformel FeuerwEntschV

Aufgrund des § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird verordnet:

§ 14

In-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister des Innern

§ 2

Form der Regelung

§ 2 Form der RegelungDie Aufwandsentschädigung wird durch die Hauptsatzung geregelt.

§ 3

Grundsatz

§ 3 Grundsatz(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2 auch der während der Heranziehung zur besonderen Dienstleistung entstehende Verdienstausfall abgegolten. (2) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 4

Form der Aufwandsentschädigung

§ 4 Form der AufwandsentschädigungSoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschbetrags festgesetzt.

§ 6

Zahlung der Aufwandsentschädigung

§ 6 Zahlung der Aufwandsentschädigung(1) Der Pauschbetrag der Aufwandsentschädigung (§ 4) wird monatlich im Voraus gezahlt. (2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt. (3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.