FeuerschStVertG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu einer Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer Vom 14. Februar 1969

Ausfertigungsdatum:
14.02.1969
Fundstelle:
GVBl. 1969, 72
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Der Vereinbarung über die Verteilung der Feuerschutzsteuer zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2*(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Artikel

Artikel 1Die bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen erzielte Feuerschutzsteuer verbleibt grundsätzlich dem Land, in dessen Gebiet der Wirkungskreis des Unternehmens fällt. Das gleiche gilt für private Versicherungsunternehmen, deren Wirkungskreis geschäftsplanmäßig auf ein Land begrenzt ist. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens über das Gebiet mehrerer Länder, so vereinbaren diese Länder insoweit unter sich die Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer.

Artikel

Artikel 2Das bei den privaten Versicherungsunternehmen einschließlich ihrer landesbegrenzten Bezirksdirektionen erzielte Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit es nicht unter Artikel 1 Satz 2 fällt, wird bis auf weiteres im Verhältnis des Prämienaufkommens in den einzelnen Ländern im Kalenderjahr 1964 verteilt. Danach entfallen von dem gesamten Steueraufkommen auf: Baden-Württemberg 15,79 v. H. Bayern 11,69 v. H. Berlin 3,28 v. H. Bremen 2,47 v. H. Hamburg 8,36 v. H. Hessen 9,89 v. H. Niedersachsen 9,48 v. H. Nordrhein-Westfalen 32,09 v. H. Rheinland-Pfalz 3,56 v. H. Saarland 1,36 v. H. Schleswig-Holstein 2,03 v. H. 100,00 v. H.

Artikel

Artikel 3Die Freie und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde - wird die Verteilung der Feuerschutzsteuer gemäß Artikel 2 durchführen. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses angemessene vierteljährliche Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres zu leisten sind.

Artikel

Artikel 4Die Vereinbarung ist nach ihrem Inkrafttreten vom Rechnungsjahr 1968 ab anzuwenden. Sie kann von einem der beteiligten Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember des jeweils laufenden Rechnungsjahres durch Mitteilung an die anderen Länder gekündigt werden. Es wird in Aussicht genommen, den Verteilungsschlüssel nach Artikel 2 frühestens für das Rechnungsjahr 1971 neu zu erstellen.

Artikel

Artikel 5Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Länder dem Sekretariat des Finanzausschusses des Bundesrates die Zustimmung ihrer dafür zuständigen Organe mitgeteilt haben.Die Ländervereinbarung über die Verteilung der Feuerschutzsteuer vom 27./28. Juli 1950 ist letztmalig auf das Rechnungsjahr 1967 anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.