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title: "FernUStVtrÄndStVtrG RP — Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen Vom 7. Juli 1992"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FernUStVtrÄndStVtrGRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:57+00:00"
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# FernUStVtrÄndStVtrG RP — Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen Vom 7. Juli 1992

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 07.07.1992
*Fundstelle:* GVBl. 1992, 219


### § 1

§ 1Dem am 4. Dezember 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2*(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel III in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

### Artikel

Artikel IDie Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.

### Artikel

Artikel IIBis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

### Artikel

Artikel IIIDieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

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— Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen Vom 7. Juli 1992
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FernUStVtrÄndStVtrGRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
