Landesverordnung zur Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse AM auf 15 Jahre Vom 28. Mai 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 28.05.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 245
Aufgrund des § 6 Abs. 5a Satz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310; 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008), verordnet die Landesregierung:
§ 1Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse AM wird auf 15 Jahre herabgesetzt.
§ 2Die der Landesregierung durch § 6 Abs. 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310; 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008), erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständige Ministerium übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.