FAZVO · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FAZVO) Vom 6. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
06.12.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 501
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

§ 11 Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz(1) Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes sind zuständig: 1.das Finanzamt Kaiserslauternfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl und Pirmasens,2. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich der Finanzämter Koblenz, Mayen und Simmern-Zell,3. das Finanzamt Ludwigshafenfür den Bereich der Finanzämter Landau, Ludwigshafen, Neustadt und Speyer-Germersheim,4. das Finanzamt Mainzfür den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden,5. das Finanzamt Neuwiedfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Montabaur-Diez und Neuwied,6. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein und Trier. (2) Für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Gewinnen ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist abweichend von Absatz 1 das Finanzamt Mainz zuständig.

§ 13

Steuerfahndung, Straf- und Bußgeldverfahren

§ 13 Steuerfahndung, Straf- und Bußgeldverfahren(1) In Straf- und Bußgeldverfahren wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie in sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) sind zuständig: 1. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied,2. das Finanzamt Mainzfür den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden,3. das Finanzamt Neustadtfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim,4. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein, Simmern-Zell und Trier. (2) In Straf- und Bußgeldverfahren wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach 1. § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien,2. den §§ 20 und 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,3. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,4. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,5. § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996, § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999, § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005, § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 oder § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,6. § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,7. § 164 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes,8. § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 14

Länder- und grenzübergreifender Umsatzsteuerbetrug

§ 14 Länder- und grenzübergreifender Umsatzsteuerbetrug(1) Für die Durchführung von Umsatzsteuerprüfungen in länder- und grenzübergreifenden Betrugsfällen sind zuständig: 1. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied,2. das Finanzamt Mainzfür den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden,3. das Finanzamt Neustadtfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim,4. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein, Simmern-Zell, Trier und Wittlich. (2) Für das Koordinierungsverfahren mit dem Bundeszentralamt für Steuern ist das Landesamt für Steuern zuständig.

§ 15

Grunderwerbsteuer

§ 15 GrunderwerbsteuerFür die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind zuständig: 1. das Finanzamt Landaufür den Bereich der Finanzämter Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim,2. das Finanzamt Mayenfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell,3. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm und Trier,4. das Finanzamt Worms-Kirchheimbolandenfür den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden.

§ 5

Hypothekengewinnabgabe

§ 5 HypothekengewinnabgabeFür die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe ist das Finanzamt Mainz zuständig.

§ 6

Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer

§ 6Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer(1) Für die Verwaltung der Kapitalverkehrsteuern und der Wechselsteuer sind zuständig: 1. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier,2. das Finanzamt Ludwigshafenfür den Bereich der Finanzämter Bingen-Alzey, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt, Pirmasens, Speyer-Germersheim und Worms-Kirchheimbolanden. (2) Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist das Finanzamt Koblenz zuständig.

§ 8

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

§ 8 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen (§ 20 der Abgabenordnung) sind zuständig (Körperschaftsteuer-Finanzamt):1. das Finanzamt Altenkirchen-Hachenburgfür den Bereich des Finanzamts Altenkirchen-Hachenburg,2. das Finanzamt Bad Kreuznachfür den Bereich des Finanzamts Bad Kreuznach,3. das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweilerfür den Bereich des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler4. das Finanzamt Wittlichfür den Bereich des Finanzamts Wittlich,5. das Finanzamt Bingen-Alzeyfür den Bereich des Finanzamts Bingen-Alzey,6. das Finanzamt Bitburg-Prümfür den Bereich des Finanzamts Bitburg-Prüm,7. das Finanzamt Idar-Obersteinfür den Bereich des Finanzamts Idar-Oberstein,8. das Finanzamt Kaiserslauternfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern und Kusel-Landstuhl,9. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich des Finanzamts Koblenz,10. das Finanzamt Landaufür den Bereich des Finanzamts Landau,11. das Finanzamt Ludwigshafenfür den Bereich des Finanzamts Ludwigshafen,12. das Finanzamt Mainzfür den Bereich des Finanzamts Mainz,13. das Finanzamt Mayenfür den Bereich des Finanzamts Mayen,14. das Finanzamt Montabaur-Diezfür den Bereich des Finanzamts Montabaur-Diez,15. das Finanzamt Neustadtfür den Bereich des Finanzamts Neustadt,16. das Finanzamt Neuwiedfür den Bereich des Finanzamts Neuwied,17. das Finanzamt Pirmasensfür den Bereich des Finanzamts Pirmasens,18. das Finanzamt Simmern-Zellfür den Bereich des Finanzamts Simmern-Zell,19. das Finanzamt Speyer-Germersheimfür den Bereich des Finanzamts Speyer-Germersheim,20. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzamts Trier,21. das Finanzamt Worms-Kirchheimbolandenfür den Bereich des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden.(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf1. die Verwaltung der Umsatzsteuer,2. den Steuerabzug vom Arbeitslohn; unberührt bleibt die Zuständigkeita) des Betriebsstättenfinanzamts nach den §§ 38 bis 42 f des Einkommensteuergesetzes, wenn sich in dessen Bezirk nicht auch der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz des Arbeitgebers befindet,b) der Finanzämter nach den §§ 2 und 3 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich die Pflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erfüllen haben,3. die Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes,4. die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages,5. die Feststellung des gemeinen Wertes von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften.(3) Das für die Besteuerung des Organträgers zuständige Körperschaftsteuer-Finanzamt ist bei einer körperschaftsteuerlich wirksamen Organschaft auch für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständig.(4) Das Körperschaftsteuer-Finanzamt ist für die Besteuerung eines Organträgers einschließlich der gesonderten Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte auch zuständig, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist.(5) Ist der Organträger eine natürliche Person, gilt Absatz 4 entsprechend. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts für die Besteuerung dieses Organträgers nach dem Einkommen und Vermögen.

§ 3

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 3 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der FinanzämterEs umfassen:1. der Bezirk des Finanzamts Altenkirchen-Hachenburg mit Sitz in Altenkirchen (Westerwald)das Gebiet des Landkreises Altenkirchen (Westerwald) sowie der Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Rennerod und Westerburg,2. der Bezirk des Finanzamts Bad Kreuznach mit Sitz in Bad Kreuznachdas Gebiet der Stadt Bad Kreuznach sowie der Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Langenlonsheim-Stromberg, Nahe-Glan, Rüdesheim, Sprendlingen-Gensingen und Wöllstein,3. der Bezirk des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweilerdas Gebiet des Landkreises Ahrweiler,4. der Bezirk des Finanzamts Wittlich mit Sitz in Wittlichdas Gebiet der Landkreise Bernkastel-Wittlich und Vulkaneifel,5.der Bezirk des Finanzamts Bingen-Alzey mit Sitz in Bingen am Rhein das Gebiet der Städte Alzey, Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein, der Gemeinde Budenheim sowie der Verbandsgemeinden Alzey-Land, Gau-Algesheim, Nieder-Olm, Rhein-Nahe und Wörrstadt,6. der Bezirk des Finanzamts Bitburg-Prüm mit Sitz in Bitburgdas Gebiet des Landkreises Eifelkreis Bitburg-Prüm,7. der Bezirk des Finanzamts Idar-Oberstein mit Sitz in Idar-Obersteindas Gebiet des Landkreises Birkenfeld sowie der Verbandsgemeinde Kirner Land,8. der Bezirk des Finanzamts Kaiserslautern mit Sitz in Kaiserslauterndas Gebiet der Stadt Kaiserslautern sowie der Verbandsgemeinden Eisenberg, Enkenbach-Alsenborn, Nordpfälzer Land, Otterbach-Otterberg und Winnweiler,9. der Bezirk des Finanzamts Koblenz mit Sitz in Koblenzdas Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm,10. der Bezirk des Finanzamts Kusel-Landstuhl mit Sitz in Kuseldas Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach,11. der Bezirk des Finanzamts Landau mit Sitz in Landau in der Pfalzdas Gebiet des Landkreises Südliche Weinstraße, der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Verbandsgemeinde Kandel,12. der Bezirk des Finanzamts Ludwigshafen mit Sitz in Ludwigshafen am Rheindas Gebiet der Städte Frankenthal (Pfalz), Grünstadt und Ludwigshafen am Rhein, der Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie der Verbandsgemeinden Leiningerland, Lambsheim-Heßheim und Maxdorf,13.der Bezirk des Finanzamts Mainz mit Sitz in Mainzdas Gebiet der Stadt Mainz,14. der Bezirk des Finanzamts Mayen mit Sitz in Mayendas Gebiet der Städte Andernach und Mayen sowie der Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel,15.der Bezirk des Finanzamts Montabaur-Diez mit Sitz in Montabaurdas Gebiet der Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Bad Ems-Nassau, Diez, Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Selters (Westerwald), Wallmerod und Wirges,16. der Bezirk des Finanzamts Neustadt mit Sitz in Neustadt an der Weinstraßedas Gebiet der Städte Bad Dürkheim und Neustadt an der Weinstraße, der Gemeinde Haßloch sowie der Verbandsgemeinden Deidesheim, Freinsheim, Lambrecht (Pfalz) und Wachenheim an der Weinstraße,17. der Bezirk des Finanzamts Neuwied mit Sitz in Neuwieddas Gebiet des Landkreises Neuwied,18. der Bezirk des Finanzamts Pirmasens mit Sitz in Pirmasensdas Gebiet des Landkreises Südwestpfalz sowie der Städte Pirmasens und Zweibrücken,19. der Bezirk des Finanzamts Simmern-Zell mit Sitz in Simmern/Hunsrückdas Gebiet des Landkreises Cochem-Zell sowie der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen,20. der Bezirk des Finanzamts Speyer-Germersheim mit Sitz in Speyerdas Gebiet der Städte Germersheim, Schifferstadt, Speyer und Wörth am Rhein, der Gemeinden Böhl-Iggelheim, Limburgerhof und Mutterstadt sowie der Verbandsgemeinden Bellheim, Dannstadt-Schauernheim, Hagenbach, Jockgrim, Lingenfeld, Römerberg-Dudenhofen, Rülzheim und Rheinauen,21. der Bezirk des Finanzamts Trier mit Sitz in Trierdas Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg sowie der Stadt Trier,22 der Bezirk des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden mit Sitz in Wormsdas Gebiet der Stadt Worms sowie der Verbandsgemeinden Bodenheim, Eich, Göllheim, Kirchheimbolanden, Monsheim, Rhein-Selz und Wonnegau.

§ 10

Außenprüfung

§ 10 Außenprüfung(1) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 zuständig:1. das Finanzamt Altenkirchen-Hachenburgfür den Bereich des Finanzamts Altenkirchen-Hachenburg,2. das Finanzamt Bad Kreuznachfür den Bereich des Finanzamts Bad Kreuznach,3. das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweilerfür den Bereich des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler,4. das Finanzamt Wittlichfür den Bereich des Finanzamts Wittlich,5. das Finanzamt Bingen-Alzeyfür den Bereich des Finanzamts Bingen-Alzey,6. das Finanzamt Kaiserslauternfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern und Kusel-Landstuhl,7. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich des Finanzamts Koblenz,8. das Finanzamt Landaufür den Bereich des Finanzamts Landau,9. das Finanzamt Ludwigshafenfür den Bereich des Finanzamts Ludwigshafen,10. das Finanzamt Mainzfür den Bereich des Finanzamts Mainz,11. das Finanzamt Mayenfür den Bereich des Finanzamts Mayen,12. das Finanzamt Montabaur-Diezfür den Bereich des Finanzamts Montabaur-Diez,13. das Finanzamt Neustadtfür den Bereich des Finanzamts Neustadt,14. das Finanzamt Neuwiedfür den Bereich des Finanzamts Neuwied,15. das Finanzamt Pirmasensfür den Bereich des Finanzamts Pirmasens,16. das Finanzamt Simmern-Zellfür den Bereich des Finanzamts Simmern-Zell,17. das Finanzamt Speyer-Germersheimfür den Bereich des Finanzamts Speyer-Germersheim,18. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein und Trier,19. das Finanzamt Worms-Kirchheimbolandenfür den Bereich des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden.(2) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen bei Groß- und Mittelbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung und bei in der Betriebskartei im Sinne des § 32 BpO 2000 als Groß- oder Mittelbetrieb zu erfassenden sonstigen Fallarten sind vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zuständig:1. das Finanzamt Kaiserslauternfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl und Pirmasens,2. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich der Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen und Simmern-Zell,3. das Finanzamt Ludwigshafenfür den Bereich der Finanzämter Landau, Ludwigshafen, Neustadt und Speyer-Germersheim,4. das Finanzamt Mainzfür den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden,5. das Finanzamt Neuwiedfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Montabaur-Diez und Neuwied,6. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein und Trier.(3) Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 zuständig:1. das Finanzamt Bad Kreuznachfür den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach und Bingen-Alzey,2. das Finanzamt Koblenzfür den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell,3. das Finanzamt Neustadtfür den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim,4. das Finanzamt Trierfür den Bereich der Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein und Trier,5. das Finanzamt Worms-Kirchheimbolandenfür den Bereich der Finanzämter Mainz und Worms-Kirchheimbolanden.(4) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Finanzämter1. nach den §§ 2 und 3 oder nach § 8 füra) die besondere Außenprüfung wegen der Umsatzsteuer,b) die Lohnsteuer-Außenprüfung,2. nach § 6 Abs. 2 für die Außenprüfung wegen der Rennwett- und Lotteriesteuer,3. nach § 14 Abs. 1 für die Durchführung von Umsatzsteuerprüfungen in grenz- und länderübergreifenden Betrugsfällen.

§ 16

Zentraler telefonischer Service

§ 16 Zentraler telefonischer ServiceDie Finanzämter Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein, Montabaur- Diez und Pirmasens sind landesweit für die Annahme, Weitergabe und soweit möglich für die Beantwortung telefonischer Anfragen zuständig. Die telefonischen Servicestellen dieser Finanzämter sind lediglich zur Auskunft, insbesondere zu allgemeinen Fragen oder zum Bearbeitungsstand, berechtigt. Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 2 und 3 bleiben unberührt.

§ 2

Zuständigkeit der Finanzämter

§ 2 Zuständigkeit der FinanzämterFür die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 3 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 4 bis 17 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

§ 7

Kassengeschäfte der Finanzämter

§ 7 Kassengeschäfte der FinanzämterFür die Kassengeschäfte einschließlich der Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Bereich der Steuererhebung der Finanzämter und für die Entscheidung über die Entstehung von Säumniszuschlägen ist landesweit das Finanzamt Idar-Oberstein zuständig. Zu den Kassengeschäften zählen der Zahlungsverkehr sowie die damit zusammenhängenden Buchungsgeschäfte, die Pflege und Führung der Personen-, Sach- und Verwahrkonten einschließlich der Vornahme von Aufrechnungen und Umbuchungen, die Entscheidung über die Verwirklichung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO, die Entscheidung über das Bestehen und die Verwirklichung von Erlöschensgründen bei Erstattungs- und Rückforderungsansprüchen sowie die Erteilung von Mitteilungen über den Kontenstand und die damit verbundenen Mahnungen. Ausgenommen von dieser landesweiten Zuständigkeit sind die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die Entscheidung über die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die Aussetzung der Vollziehung sowie die Entscheidung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

§ 1

(aufgehoben)

§ 1(aufgehoben)

§ 4

Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 4 Erbschaft- und SchenkungsteuerFür die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl zuständig.

§ 17

Einsatz automatischer Einrichtungen

§ 17 Einsatz automatischer Einrichtungen(1) Die bei dem Landesamt für Steuern bestehende Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) ist Rechenzentrum im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes. (2) Dem Landesamt für Steuern - ZDFin - werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden: 1. die Berechnung von Steuern, Steuererstattungen, Steuervergütungen, steuerlichen Nebenleistungen und Zulagen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,2. die Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,3. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken oder Erinnerungsschreiben,4. die Buchführung über die von der Landesfinanzkasse Daun anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,5. die Fertigung sowie der Versand von Mahnungen, Lastschriften und Umbuchungen sowie von Mitteilungen, insbesondere Mitteilungen über Steuernummern und Erinnerungen an demnächst fällige Beträge,6. die Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,7. die Übermittlung und Entgegennahme von Daten an und von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.Das Landesamt für Steuern - ZDFin - handelt insoweit für das jeweils zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen selbst zu treffen.

Eingangsformel FAZVO

Aufgrund 1. des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426 - 1427 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,2. des § 2 Abs. 2 Satz 1 und des § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,3. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866),4. des § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),5. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),6. des § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,7. des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),8. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),9. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),10. des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034),11. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 - 1557 -), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),12. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387),13. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),14. des 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810),15. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), die Nummern 4, 6, 7 und 8 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,die Nummern 5, 9, 10, 11 und 14 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der AbgabenordnungNummer 12 in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung unddie Nummern 2 bis 15 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 bis 8 und 10 bis 17 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten der Finanzämter vom 3. Mai 1994 (GVBl. S. 250), geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GVBl. S. 391), BS 600-1, wird verordnet:

§ 12

Wohnungsbauprämie

§ 12 WohnungsbauprämieFür die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Trier zuständig. Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

§ 18

In-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 10. Juni 1981 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2001 (GVBl. S. 191), BS 600-2, außer Kraft.

§ 9

Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 9 Besteuerung bei grenzüberschreitender ArbeitnehmerüberlassungFür die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kaiserslautern zuständig.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.