---
title: "FahrlZustV RP — Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/fahrlzustvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FahrlZustVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:45+00:00"
---

# FahrlZustV RP — Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 02.12.1981
*Fundstelle:* GVBl. 1981, 324


### § 2

§ 2(1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer wird bei dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 1 FahrlPrüfO). (2) Der Landesbetrieb Mobilität beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden; der Vorsitzende soll dem Landesbetrieb Mobilität angehören (§ 3 FahrlPrüfO).

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 50 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Sie kann sich bei der Überwachung nach § 51 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen.(2) Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig1. als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,2. für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 68 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 FahrlG ist1. im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und2. im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr.

### Eingangsformel FahrlZustV

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBl. I S. 1141), der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240) und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, bestimmt und verordnet die Landesregierung:

### § 3

§ 3*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

---

— Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FahrlZustVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
