Landesgesetz zu dem Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts Vom 18. Februar 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.1977
- Fundstelle:
- GVBl. 1977, 37
Anhang I
Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anhang IIErklärungen der Regierung der Bundesrepublik DeutschlandDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts zu erklären, daß dieses Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt. Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Staatsangehöriger" nimmt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bezug auf die Erklärung, die sie bei der Unterzeichnung der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft am 25. März 1957 abgegeben hat.
§ 1Dem am 19. April 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten und im Bundesgesetzblatt 1974 Teil II S. 1137 am 27. August 1974 bekanntgemachten Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts nebst Schlußakte wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2*Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten steht dem Europäischen Hochschulinstitut, im folgenden Institut genannt, Immunität von der Vollstreckung zu; ausgenommen sind die folgenden Fälle: a) Zivilrechtliche Schadensersatzklage eines Dritten wegen eines Unfalls, der durch ein dem Institut gehörendes oder für dessen Rechnung verkehrendes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; b) Vollstreckung einer schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Entscheidung, die auf Grund des Übereinkommens oder dieses Protokolls getroffen ist; c) einstimmiger Verzicht des Obersten Rates im Einzelfall auf die Befreiung.
Artikel 10Die Vertragsstaaten treffen in enger Zusammenarbeit mit dem Institut alle geeigneten Maßnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Forscher zu gewährleisten und zu erleichtern.
Artikel 11(1) Das System der Sozialleistungen für den Präsidenten, den Generalsekretär, die Mitglieder des Lehrköpers, das Personal und die Forscher wird im Statut des Personals und in Institutsvorschriften festgelegt. Sind derartige Sozialleistungen nicht vorgesehen, so haben die in Absatz 1 genannten Personen die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Sitzstaates und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaates, die zuletzt für sie galten, oder des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörige sie sind. Diese Wahl kann nur einmal ausgeübt werden und ist vom Tage des Dienstantritts beim Institut an wirksam. (2) Für Mitglieder des Lehrkörpers und Forscher, die Angehörige anderer als der Vertragsstaaten sind, legen das Statut und die Institutsvorschriften zweckdienliche Regelungen fest.
Artikel 12(1) Von den Gehältern und Bezügen, die das Institut seinem Präsidenten, seinem Generalsekretär, den Mitgliedern seines Lehrkörpers und seinem Personal zahlt, wird zugunsten des Instituts eine Steuer gemäß den Bestimmungen und Verfahrensregeln erhoben, die der Oberste Rat binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Übereinkommens festlegt. Vom Zeitpunkt der Erhebung dieser Steuer an sind die genannten Gehälter und Bezüge von den innerstaatlichen Einkommensteuern befreit; die Vertragsstaaten behalten sich aber vor, diese Gehälter und Bezüge bei der Berechnung der auf sonstige Einkünfte zu erhebenden Steuern zu berücksichtigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgungsbezüge, welche das Institut seinen ehemaligen Präsidenten und Generalsekretären sowie den ehemaligen Mitgliedern seines Lehrkörpers und seines Personals zahlt. (3) Der Präsident, der Generalsekretär, die Mitglieder des Lehrkörpers und das Personal des Instituts, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst des Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts beim Institut ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern dieser sich in einem Vertragsstaat befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die in der Obhut der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Artikel 13Der Oberste Rat bestimmt einstimmig die Personengruppen, auf welche die Artikel 9 bis 12 insgesamt oder teilweise Anwendung finden.
Artikel 14(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse der Vertragsstaaten und des Instituts und nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt.(2) Die zuständigen Behörden haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität aufzuheben, wenn sie verhindert, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.(3) Zuständige Behörden im Sinne des Absatzes 2 sind- die Behörden der Vertragsstaaten, soweit es sich um deren Vertreter im Obersten Rat des Instituts handelt; - die Organe der Europäischen Gemeinschaften, soweit es sich um den Vertreter der Europäischen Gemeinschaften handelt, der an den Sitzungen des Obersten Rates des Instituts teilnimmt; - der oberste Rat des Instituts, soweit es sich um den Präsidenten und den Generalsekretär handelt; - der Präsident des Instituts, soweit es sich um die Mitglieder des Lehrkörpers und um das Personal des Instituts handelt.
Artikel 15Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Vertragsstaates, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Artikel 16Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, seinen Angehörigen sowie den Personen, die in ihm ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Artikel 7, in Artikel 9 Buchstaben c und d und in Artikel 10 bezeichneten Vorrechte und Befreiungen zu gewähren.
Artikel 17Die amtliche Tätigkeit des Instituts im Sinne des Protokolls umfaßt seinen Verwaltungsbetrieb und seine Lehr- und Forschungstätigkeit zur Erreichung der im Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts festgelegten Ziele.
Artikel 18Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe d wird für Waren, die ausschließlich für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals des Instituts bestimmt sind, keine Befreiung gewährt. Die unter Inanspruchnahme der Vorschriften dieses Protokolls eingeführten oder erworbenen Gegenstände dürfen in der Folge nur zu den Bedingungen verkauft, veräußert oder vermietet werden, die von den Regierungen der Staaten, welche die Befreiung gewährt haben, genehmigt sind.
Artikel 19(1) Dieses Protokoll wird vom Präsidenten des Instituts und den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Geiste enger Zusammenarbeit angewandt, um unter Wahrung der Unabhängigkeit des Instituts die Rechtspflege und die Durchführung der Sozial-, Polizei-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erleichtern und um jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. Die Einzelheiten der in diesem Absatz genannten Zusammenarbeit können in den in Artikel 20 bezeichneten Ergänzungsvereinbarungen festgelegt werden. (2) Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der unter die Artikel 9 bis 12 fallenden Personen sowie die für sie geltende Regelung werden den Regierungen der Vertragsstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
Artikel 2(1) Die Räumlichkeiten und Gebäude des Instituts sind unverletzlich. Diese Bestimmung steht der Durchführung von in Anwendung von Artikel 19 getroffenen oder vom Obersten Rat einstimmig genehmigten Maßnahmen nicht entgegen. (2) Das Institut wird nicht zulassen, daß seine Räumlichkeiten und Gebäude Personen als Zuflucht dienen, die auf frischer Tat verfolgt werden oder gegen die wegen einer strafbaren Handlung ein Haft- oder Vorführungsbefehl, eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Ausweisungsverfügung vorliegt. (3) Die Archive des Instituts sind unverletzlich.
Artikel 20Zwischen dem Institut und einem oder mehr Vertragsstaaten können Ergänzungsvereinbarungen zur Durchführung und Anwendung dieses Protokolls geschlossen werden. Der Oberste Rat faßt seine Beschlüsse zur Durchführung dieses Artikels einstimmig.
Artikel 21Artikel 29 des Übereinkommens findet auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll Anwendung.
Artikel 3Die Vermögensgegenstände und Guthaben des Instituts dürfen - außer in den in Artikel 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen - nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder von einem Urteil vorausgehenden Maßnahmen sein, wie etwa Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Sicherungsbeschlagnahme.
Artikel 4(1) Die vom Institut ein- oder ausgeführten Waren, die zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit unbedingt notwendig sind, sind von jeder Umsatzsteuer, allen Zöllen und allen sonstigen Abgaben sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen, unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz des Kulturguts der Vertragsstaaten, befreit. (2) Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigen Informationsmaterialien, die vom oder an das Institut im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit verschickt werden, unterliegt keiner Beschränkung. (3) Dem Institut steht für seine amtlichen Mitteilungen und die Übermittlung aller seiner Schriftstücke im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates die gleiche Behandlung wie den internationalen Organisationen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Instituts unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 5(1) Das Institut, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten von jeder direkten Steuer befreit. (2) Sind bei größeren, für die amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlichen Einkäufen des Instituts indirekte Steuern oder Verkaufsabgaben im Kaufpreis enthalten, so treffen die Vertragsstaaten in jedem Fall, in dem dies möglich ist, geeignete Maßnahmen, um den Betrag dieser Steuern oder Abgaben zu erlassen oder zu erstatten. (3) Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 6Das Institut darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; es kann zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit, vorbehaltlich der innerstaatlichen Vorschriften zur Devisenkontrolle, frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.
Artikel 7Den Vertretern der Vertragsstaaten und ihren Beratern, die an den Sitzungen des Obersten Rates des Instituts teilnehmen, stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Ort der Tätigkeit die folgenden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu: a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat betroffen werden; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihres Auftrags; c) Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Urkunden; d) alle üblichen erforderlichen Verwaltungserleichterungen, insbesondere für Reise und Aufenthalt. Dieser Artikel gilt auch für den Vertreter der Europäischen Gemeinschaften, der an den Sitzungen des Obersten Rats teilnimmt.
Artikel 8Die Vertragsstaaten treffen in enger Zusammenarbeit mit dem Institut alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen, um den an den Arbeiten des Instituts teilnehmenden Personen, insbesondere solchen nach Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens, alle erforderlichen Verwaltungserleichterungen, insbesondere für Reise und Aufenthalt sowie in devisenrechtlichen Fragen, zu gewähren.
Artikel 9(1) Dem Präsidenten, dem Generalsekretär und - vorbehaltlich des Artikels 13 - den Mitgliedern des Lehrkörpers und den Mitgliedern des Personals des Instituts stehen folgende Vorrechte und Immunitäten zu: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichern und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Instituts; sie gilt nicht für einen Verstoß der genannten Personen gegen die Straßenverkehrsvorschriften oder für einen Schaden, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurde; b) die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird; das gleiche gilt für ihre in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung, das zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei einer mindestens einjährigen Ersteinrichtung in dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und solche Gegenstände bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei auszuführen, vorbehaltlich der Ein- und Ausfuhrbedingungen und -beschränkungen in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Recht ausgeübt wird. (2) Die Vertragsstaaten treffen in enger Zusammenarbeit mit dem Institut alle geeigneten Maßnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Personen zu erleichtern, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
Artikel 1Durch dieses Übereinkommen erreichten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend Vertragsstaaten genannt) gemeinsam das Europäische Hochschulinstitut (nachstehend Institut genannt); es besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Institut hat seinen Sitz in Florenz.
Artikel 10Das Institut ist in Abteilungen gegliedert, die die Grundeinheiten für die Lehr- und Forschungstätigkeit darstellen; in ihnen sind Seminare zusammengefaßt.
Artikel 11(1) Das Institut umfaßt mit seiner Gründung vier Abteilungen für folgende Lehrfächer: - Geschichte und Kulturgeschichte - Politologie und Gesellschaftswissenschaften - Rechtswissenschaften - Wirtschaftswissenschaften. Der Oberste Rat kann nach Anhörung des Akademischen Rates auf Grund der gesammelten Erfahrungen einstimmig diese Gliederung ändern oder neue Abteilungen schaffen. Der Akademische Rat kann hierzu Empfehlungen aussprechen. (2) Die einzelne Abteilung ist - im Rahmen der für sie im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel sowie der vom Akademischen Rat aufgestellten Programme - bei der Durchführung der ihr obliegenden Studien- und Forschungsarbeiten weitgehend unabhängig und wird mit dem für ihren Betrieb erforderlichen Personal ausgestattet.
Artikel 12(1) Die Forschungsarbeiten werden im wesentlichen in den Seminaren oder Forschungsgruppen durchgeführt. Die Tätigkeit kann in enger Zusammenarbeit mit der Tätigkeit anderer Seminare der gleichen oder einer anderen Abteilung erfolgen. Für die Organisation der verschiedenen Seminare und Forschungsgruppen sind die Abteilungsleiter verantwortlich. Die Forschungsarbeiten sollen sich aus der aktiven Zusammenarbeit zwischen Lehrenden und Forschenden ergeben; diese wählen gemeinsam die Arbeitsmethoden und legen die Bedingungen des Arbeitsablaufs fest. (2) Die in den Seminaren oder Forschungsgruppen durchzuführenden Forschungsarbeiten müssen im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen Studien- und Forschungsprogramme und unter Berücksichtigung der Aufgabe des Instituts festgelegt werden. Die Themen aller von einem Seminar oder einer Forschungsgruppe durchzuführenden Arbeiten werden von den Abteilungsleitern nach Absprache mit den Professoren und Assistenten dem Akademischen Rat mitgeteilt. (3) Das Institut kann Praktika und Kolloquien veranstalten, an denen sich Personen beteiligen können, die bereits Berufserfahrung in den Fächern besitzen, die Gegenstand der Studien und Forschungen des Instituts sind.
Artikel 13(1) Das Institut besitzt eine Bibliothek und eine Dokumentationsstelle, die aus dem jährlichen Verwaltungshaushalt finanziert werden. (2) Die italienische Republik verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen und alle erforderlichen Vereinbarungen zu treffen, um den Lehrkräften und Forschern die Benutzung der Archive und Bibliotheken in Florenz und - falls notwendig - in anderen Städten Süditaliens sowie den Zugang zu den Museen zu ermöglichen. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Bestimmung werden in dem Sitzabkommen festgelegt.
Artikel 14(1) Das Institut hat das Recht, in den Fächern, die Gegenstand seiner Studien und Forschungen sind, einen Doktorgrad des Europäischen Hochschulinstituts zu verleihen, und zwar Forschern, die mindestens zwei Studienjahre am Institut abgeschlossen und eine eigenständige Forschungsarbeit von hoher Qualität vorgelegt haben, die die Zustimmung des Instituts gefunden hat und die gemäß den nach Absatz 3 zu treffenden Bestimmungen veröffentlicht werden muß. (2) Das Institut kann den Forschern Bescheinigungen über regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ausstellen. (3) Die Bedingungen für die Verleihung des Titels und die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden durch den Akademischen Rat festgelegt; sie bedürfen der Genehmigung durch den Obersten Rat.
Artikel 15(1) Mitglieder des Lehrkörpers sind die Abteilungsleiter, die Professoren, die Assistenten sowie die übrigen Lehrkräfte. (2) Die Mitglieder des Lehrkörpers werden unter den Persönlichkeiten ausgewählt, die Angehörige eines Vertragsstaates sind und deren Qualifikation geeignet ist, der Arbeit des Instituts einen hohen Wert zu verleihen. Das Institut kann Angehörige anderer Staaten heranziehen. (3) Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um den als Lehrkräften an das Institut berufenen Personen die Freizügigkeit zu erleichtern.
Artikel 16(1) Im Sinne dieses Übereinkommens sind Forscher des Instituts die Studenten oder Forscher, die im Besitz einzelstaatlicher Hochschuldiplome sind, durch die ihre Eignung für die Durchführung oder Weiterführung von Forschungsarbeiten nachgewiesen wird, und die den Bedingungen des Artikels 27 Absatz 3 entsprechen und am Institut zugelassen sind. (2) Der Zugang zum Institut steht den Angehörigen der Vertragsstaaten offen. Angehörige anderer Staaten können in den Grenzen und unter den Bedingungen zugelassen werden, die in den vom Obersten Rat nach Anhörung des Akademischen Rates festgelegten Vorschriften bestimmt sind. (3) Die Zulassungserlaubnis zum Institut wird von dem für die Aufnahme zuständigen Ausschuß auf Grund der Regeln erteilt, die in diesem Übereinkommen und in den vom Obersten Rat festgelegten Vorschriften enthalten sind. Der Ausschuß berücksichtigt die Qualifikation der Kandidaten sowie nach Möglichkeit ihre geographische Herkunft. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterstützen das Institut bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens.
Artikel 17(1) Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Gewährung von Stipendien an diejenigen ihrer zum Institut zugelassenen Angehörigen, deren Lage dies erforderlich macht, und treffen gegebenenfalls alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Vorschriften über die Vergabe von Stipendien entsprechend anzupassen. (2) Die Finanzvorschriften können die Einrichtung eines Sonderfonds für bestimmte Stipendien vorsehen. Dieser Fonds könnte insbesondere durch private Beiträge gespeist werden. (3) Die vorstehenden Vorschriften schließen nicht die Möglichkeit aus, daß den Forschern des Instituts, die sich mit Arbeiten über den Aufbau Europas befassen, Stipendien von seiten der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden.
Artikel 18(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Verwaltungshaushaltsplan aufgestellt. (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts werden für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den in Artikel 26 vorgesehenen Finanzvorschriften werden die Einnahmen des Instituts aufgeführt. (3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (4) Die Einnahmen und Ausgaben werden in italienischen Lire ausgewiesen.
Artikel 19(1) Die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die zur Deckung der im Haushaltsplan des Instituts vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind, werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: Belgien 7,9Deutschland 28,0 Frankreich 28,0Italien 28,0 Luxemburg 0,2Niederlande 7,9 (2) Ab 1. Januar 1978 erfolgt die Finanzierung nach Kriterien, die im Verlauf einer ab 1. Januar 1977 durchzuführenden Prüfung festzulegen sind, und zwar unter Berücksichtigung der Entwicklung, die bis dahin in den Europäischen Gemeinschaften eingetreten ist, und der Alternative einer gemeinschaftlichen Finanzierung.
Artikel 2(1) Aufgabe des Instituts ist es, durch sein Wirken auf dem Gebiet des Hochschulunterrichts und der Forschung zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas - in seiner Einheit und Mannigfaltigkeit - beizutragen. Die Arbeiten betreffen ferner die großen Umwälzungsprozesse und die Institutionen, welche Europa in seiner Geschichte und seiner Entwicklung kennzeichnen. Sie tragen den Bindungen zu den außereuropäischen Kulturen Rechnung. Diese Aufgabe wird durch Lehre und Forschung auf Hochschulebene erfüllt. (2) Das Institut soll auch die Stätte des Zusammentreffens und Austausches von Ideen und Erfahrungen sein, die Fragen seiner Studien- und Forschungsgebiete betreffen.
Artikel 20(1) Die im Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr genehmigt, soweit nicht gemäß Artikel 26 anderslautende Vorschriften erlassen werden. (2) Nach Maßgabe der auf Grund des Artikels 26 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel gemäß den Finanzierungsvorschriften unterteilt.
Artikel 21(1) Der Präsident führt den Haushaltsplan gemäß den Finanzvorschriften im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Er legt dem Obersten Rat Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab. (2) In den Finanzvorschriften können Bestimmungen über die Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung vorgesehen werden.
Artikel 22Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach den Finanzvorschriften für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; das Hochschulinstitut darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. Der Oberste Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 23(1) Der Oberste Rat ernennt zwei Prüfer verschiedener Staatsangehörigkeit für drei Jahre. Die Wiederernennung dieser Prüfer ist zulässig. Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Prüfer die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfer unterbreiten dem Obersten Rat jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Der Präsident gibt alle Auskünfte und jede Unterstützung, die die Prüfer zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen können. (2) In den Finanzvorschriften werden die Bedingungen festgelegt, unter denen dem Präsidenten hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans Entlastung erteilt wird.
Artikel 24(1) Der Präsident stellt einen Entwurf für einen Dreijahres-Finanzvoranschlag auf und legt ihn nach Anhörung des Akademischen Rates dem Obersten Rat zur Prüfung und Beurteilung vor. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden in den Finanzvorschriften festgelegt.
Artikel 25(1) Die Italienische Republik stellt dem Institut unentgeltlich ein Gelände in Florenz sowie die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Gebäude, deren Unterhaltung sie übernimmt, zur Verfügung. Die Italienische Republik stellt dem Lehrkörper, den Forschern sowie dem Personal des Instituts unter den gleichen Bedingungen ein Restaurant einschließlich Ausstattung und ein Aufenthaltsgebäude, das auf dem Gelände des Instituts errichtet wird, zur Verfügung. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden in dem Sitzabkommen festgelegt.
Artikel 26(1) Der Oberste Rat, der auf Vorschlag des Präsidenten des Instituts oder eines Mitgliedes des Obersten Rates einstimmig beschließt, erläßt die Finanzvorschriften, in denen insbesondere folgendes festgelegt wird: a) die Einzelheiten über die Aufstellung und Durchführung des jährlichen Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung; b) die Einzelheiten für die Aufstellung der Dreijahres-Finanzvoranschläge; c) die Einzelheiten und das Verfahren der Zahlung und Verwendung der Beiträge der Mitgliedstaaten; d) die Vorschriften und Einzelheiten für die Überwachung der Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und Rechnungsführer. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Finanzvorschriften können die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses vorsehen, der sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammensetzt und zur Aufgabe hat, die Beratungen des Obersten Rates in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten.
Artikel 27(1) Die Amtssprachen des Instituts sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. (2) Für jede einzelne akademische Tätigkeit werden unter Berücksichtigung der Sprachkenntnisse und der Wünsche des Lehrpersonals und der Forscher unter den in Absatz 1 genannten Sprachen zwei Arbeitssprachen gewählt. Die Modalitäten dieser Wahl werden vom Obersten Rat festgelegt, der einstimmig beschließt. (3) Das Lehrpersonal sowie die Forscher müssen ausreichende Kenntnisse in zwei der in Absatz 1 genannten Sprachen besitzen. Der Akademische Rat kann eine Ausnahme bei Fachleuten zulassen, die an bestimmten Arbeiten des Instituts teilnehmen.
Artikel 28Das Institut hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann inbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten; zu diesem Zweck wird es von seinem Präsidenten vertreten.
Artikel 29Streitigkeiten der Vertragsstaaten untereinander oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten mit dem Institut über Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens werden auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Parteien im Schiedsverfahren geregelt, sofern sie nicht im Obersten Rat beigelegt werden können. In diesem Fall bestimmt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das zur Regelung dieses Streitfalles berufene Schiedsgericht. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Entscheidungen des Schiedsgerichts nachzukommen.
Artikel 3(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung des Auftrages des Instituts unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre zu erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten setzen sich dafür ein, daß das Institut eine breite Ausstrahlung im Hochschulbereich und im Bereich der Wissenschaft erhält. Zu diesem Zweck unterstützen sie das Institut bei allen Bemühungen, geeignete Formen der Zusammenarbeit mit den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie mit den für Lehr-, Bildungs- und Forschungsfragen zuständigen europäischen und internationalen Organisationen zu finden. (3) Das Institut arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit den Universitäten und allen nationalen und internationalen Lehr- und Forschungsstätten zusammen, welche es zu unterstützen wünschen; es kann mit Staaten und mit internationalen Organisationen Übereinkünfte schließen.
Artikel 30(1) Der Oberste Rat tritt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen. (2) Der Oberste Rat schließt das Sitzabkommen; er setzt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Organe ein. (3) Die Auswahl der acht ersten Lehrkräfte des Instituts erfolgt einstimmig durch einen vorläufigen Akademischen Ausschuß, der sich aus je zwei Vertretern jeden Unterzeichnerstaates zusammensetzt, von denen zumindest einer ein Hochschullehrer ist. Der Akademische Rat kann wirksam beschließen, sobald der Präsident, der Generalsekretär und die genannten acht Lehrkräfte bestimmt worden sind.
Artikel 31Der erste Präsident und der erste Generalsekretär des Instituts werden vom Obersten Rat einstimmig ernannt.
Artikel 32(1) Der Beitritt eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, der nicht Unterzeichner ist, erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik. (2) Der Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem der Oberste Rat einstimmig und im Einvernehmen mit dem beitretenden Staat die notwendigen Änderungen festgelegt hat, die an diesem Übereinkommen insbesondere an Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 19 Absatz 1 vorzunehmen sind.
Artikel 33Die Regierung eines jeden Vertragsstaates, der Präsident des Instituts oder der Akademische Rat kann dem Obersten Rat Entwürfe zur Revision dieses Übereinkommens unterbreiten. Gibt der Oberste Rat einstimmig eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Vertragsstaaten ab, so wird diese von der Regierung einberufen, die den Vorsitz im Obersten Rat führt.
Artikel 34Erscheint ein Tätigwerden eines der Organe des Instituts erforderlich, um ein im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenes Ziel zu verwirklichen, und sind in diesem Übereinkommen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Oberste Rat einstimmig die geeigneten Vorschriften.
Artikel 35(1) Dieses Übereinkommen gilt für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten, die französischen überseeischen Departements und die französischen überseeischen Gebiete. (2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an die Regierung der Italienischen Republik mitteilen, daß dieses Übereinkommen für dasjenige oder diejenigen, in der genannten Mitteilung bezeichneten außereuropäischen Hoheitsgebiete gilt, dessen bzw. deren zwischenstaatliche Beziehungen er wahrnimmt.
Artikel 36Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäß den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Regierung der Italienischen Republik die letze Notifikation darüber erhalten hat, daß diese Formalitäten erfüllt sind.
Artikel 37Die Regierung der Italienischen Republik notifiziert den Vertragsstaaten folgendes: a) jede Unterzeichnung, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie jeder in Artikel 35 Absatz 2 genannten Mitteilung, c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, d) jede Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 33.
Artikel 38Dieses Übereinkommen ist in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Florenz am neunzehnten April neunzehnhundertzweiundsiebzig Für Seine Majestät der König der Belgier: Leon Hurez Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland: Rolf Lahr Für den Präsidenten der Französischen Republik: Jaques Duhamel Für den Präsidenten der Italienischen Republik: Aldo Moro Riccardo Misasi Für Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Jean Dupong Für Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Th. E. Westerterp
Artikel 4Das Institut und sein Personal genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe des im Anhang zu diesem Übereinkommen enthaltenen Protokolls, das Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Das Institut trifft mit der Regierung der italienischen Republik ein Sitzabkommen, das vom Obersten Rat einstimmig zu genehmigen ist.
Artikel 5Die Organe des Instituts sind: a) der Oberste Rat b) der Präsident des Instituts c) der Akademische Rat.
Artikel 6(1) Der Oberste Rat besteht aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten, jede Regierung besitzt in diesem Rat eine Stimme und entsendet in ihn zwei Vertreter. Der Oberste Rat tritt mindestens einmal jährlich in Florenz zusammen. (2) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den einzelnen Vertragsstaaten turnusmäßig für die Dauer eines Jahres wahrgenommen. (3) Der Präsident des Instituts, der Generalsekretär und ein Vertreter der Europäischen Gemeinschaften nehmen an den Sitzungen des Obersten Rates ohne Stimmrecht teil. (4) Der Oberste Rat ist für die Hauptleitlinien für das Institut verantwortlich; er sorgt für das Funktionieren und die Entwicklung des Instituts. Er erleichtert die das Institut betreffenden Verbindungen der Regierungen untereinander und die Verbindungen zwischen dem Institut und den Regierungen. Zur Erfüllung der ihm somit übertragenen Aufgaben faßt der Oberste Rat die erforderlichen Beschlüsse nach Maßgabe der Absätze 5 und 6. (5) Der Oberste Rat beschließt über folgendes einstimmig: a) Er legt die Vorschriften für das Funktionieren des Instituts und die in Artikel 26 vorgesehenen Finanzvorschriften fest; b) er bestimmt gemäß Artikel 27 die Modalitäten, nach denen die Arbeitssprachen zu wählen sind; c) er legt das Personalstatut des Instituts fest; dieses Statut muß das Verfahren zur Regelung von Streitfällen zwischen dem Institut und den unter das Statut fallenden Personen bestimmen; d) er beschließt die Einrichtung von Dauerplanstellen für Professoren, die dem Institut ständig zugeordnet sind; e) er lädt unter den von ihm festgelegten Bedingungen die in Artikel 9 Absatz 3 bezeichneten Persönlichkeiten zur Teilnahme an der Tätigkeit des Akademischen Rates ein; f) er schließt das Sitzabkommen zwischen dem Institut und der Regierung der Italienischen Republik sowie alle in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Übereinkünfte; g) er ernennt den ersten Präsidenten und den ersten Generalsekretär des Instituts; h) er genehmigt Abweichungen von Artikel 8 Absatz 3; i) er ändert die Gliederung der in Artikel 11 vorgesehenen Abteilungen oder schafft neue Abteilungen; j) er gibt die in Artikel 33 vorgesehene Stellungnahme ab; k) er erläßt die in Artikel 34 vorgesehenen Vorschriften. (6) Andere als die in Absatz 5 vorgesehenen Beschlüsse faßt der Oberste Rat mit qualifizierter Mehrheit, und zwar insbesondere in folgenden Fällen: a) Ernennung des Präsidenten und des Generalsekretärs des Instituts; b) Genehmigung des Haushaltsplans des Instituts und Entlastung des Präsidenten hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans; c) Genehmigung der Leitlinien für die Ausbildung auf Vorschlag des Akademischen Rates; d) Festlegung seiner Geschäftsordnung. (7) Ist zu einem Beschluß die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen wie folgt gewogen: Belgien 2Deutschland 4 Frankreich 4Italien 4 Luxemburg 1Niederlande 2 Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens zwölf Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens vier Regierungen umfassen, dafür abgegeben werden. (8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des Obersten Rates nicht entgegen, die Einstimmigkeit erfordern.
Artikel 7(1) Der Präsident leitet das Institut. Er führt die gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Rechtsakte und Beschlüsse durch oder sorgt für ihre Durchführung und trifft die Verwaltungsentscheidungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe des Instituts fallen. (2) Der Präsident ist mit der Verwaltung des Instituts beauftragt. Er nimmt die rechtliche Vertretung des Instituts wahr. Er stellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans und den Entwurf der Dreijahres-Finanzvoranschläge auf und legt sie dem obersten Rat nach Anhörung des Akademischen Rates vor. Er ernennt die Leiter der Abteilungen und die Mitglieder des Lehrkörpers, die der Akademische Rat gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d benannt hat. Er ernennt die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Instituts. (3) Der Präsident des Instituts wird vom Obersten Rat auf Grund einer vom Akademischen Rat vorgeschlagenen Liste von drei Namen gewählt. Er wird für die Dauer von drei Jahren ernannt. Seine Amtszeit kann einmal verlängert werden.
Artikel 8(1) Ein Generalsekretär unterstützt den Präsidenten des Instituts bei seinen Organisations- und Verwaltungsaufgaben. (2) Sein Aufgabenbereich und seine Amtszeit werden in den in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a genannten Vorschriften festgelegt. (3) Der Generalsekretär und der Präsident des Instituts dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, sofern nicht der Oberste Rat einstimmig eine gegenteilige Entscheidung trifft.
Artikel 9(1) Der Akademische Rat ist, unbeschadet der Zuständigkeiten der sonstigen Organe des Instituts, für die Forschungs- und Lehrtätigkeit allgemein zuständig. Sein Vorsitz wird vom Präsidenten des Instituts wahrgenommen. (2) Dem Akademischen Rat gehören an: a) der Präsident des Instituts, b) der Generalsekretär des Instituts, der sich ohne Stimmrecht an den Arbeiten beteiligt, c) die Abteilungsleiter, d) alle oder ein Teil der dem Institut zugeordneten Professoren, e) Vertreter der sonstigen Mitglieder des Lehrkörpers, f) Vertreter der Forscher. (3) Der Oberste Rat kann Persönlichkeiten, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens angehören und auf Grund ihrer Befähigung bestimmt werden, einladen, an den Tätigkeiten des Akademischen Rates unter den vom Obersten Rat festgelegten Bedingungen teilzunehmen. (4) In den in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Vorschriften wird folgendes festgelegt: a) die Zahl der Mitglieder des Akademischen Rates, die die in Absatz 2 Buchstabe d, e und f genannten Gruppen vertreten, die Modalitäten für ihre Ernennung und die Dauer ihres Mandats; b) die im Akademischen Rat anzuwendenden Mehrheitsregeln. (5) Der Akademische Rat hat folgende Aufgaben: a) Ausarbeitung der Studien- und Forschungsprogramme; b) Teilnahme an der Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans sowie des Entwurfs der Dreijahres-Finanzvoranschläge; c) Erlaß von Durchführungsvorschriften für die Forschungs- und Lehrtätigkeit, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe des Instituts fallen; d) Benennung der Abteilungsleiter, der Professoren und des sonstigen Lehrpersonals, das zum Lehrkörper des Instituts gehören soll; die Zusammensetzung des Akademischen Rats in den diesbezüglichen Sitzungen ist auf das Lehrpersonal beschränkt, dessen Befähigung der Befähigung der betreffenden Personen zumindest entspricht; e) Festlegung der Bedingungen, unter denen die in Artikel 14 vorgesehenen Titel verliehen und Bescheinigungen erteilt werden; f) Erstellung der Listen der Mitglieder der über Aufnahme und Studienabschluß entscheidenden Ausschüsse; g) Prüfung des vom Präsidenten des Instituts erstellten und dem Obersten Rat vorgelegten Entwurfs eines Tätigkeitsberichts. (6) Der Akademische Rat kann aus eigener Initiative dem Obersten Rat Vorschläge zu unter dessen Zuständigkeit fallenden Fragen unterbreiten. (7) Ein aus dem Präsidenten des Instituts und den Abteilungsleitern zusammengesetzter Vorstand des Akademischen Rates nimmt unter Vorsitz des Präsidenten und mit Unterstützung des Generalsekretärs die besonderen Aufgaben wahr, die ihm vom Akademischen Rat übertragen werden. Der Vorstand erstattet dem Akademischen Rat Bericht über die Umstände, unter denen er diese Aufgaben wahrgenommen hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.