Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 15. September 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.1981
- Fundstelle:
- GVBl. 1981, 223
Aufgrund des § 1 Satz 1 , des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), des § 2 Abs. 4der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1, und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1)bestimmt und verordnet die Landesregierung:
§ 1Zentrale Behörde nach § 1 Satz 1 und § 7 Satz 1des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 2Zuständige Behörde für die einfache Übergabe eines ausländischen Schriftstückes an den Empfänger nach § 3 Satz 1 des Gesetzes (§ 1) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Übergabe vorzunehmen ist. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 3*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.