Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter Vom 8. Juli 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 252
Anwendungsbereich, Zweck der lehramtsbezogenen Erweiterungsprüfung
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck der lehramtsbezogenen Erweiterungsprüfung(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Hochschulprüfungen eines Zertifikatsstudiengangs als Erweiterungsprüfung zu1. der Ersten Staatsprüfung,2. einer Hochschulprüfung, die nach Maßgabe der Regelungen des Bundeslandes, in dem sie abgelegt wurde, zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt, oder3. der Lehrbefähigungfür ein Lehramt gemäß § 2 Abs. 1 oder ein entsprechendes Lehramt in Studiengängen an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität Kaiserslautern-Landau, der Universität Koblenz, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Universität Trier. Mit der Anerkennung als Erweiterungsprüfung wird der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zur Erteilung von Unterricht in einem zusätzlichen Fach (Erweiterungsfach) erbracht.(2) Durch die Hochschulprüfungen im Erweiterungsfach des jeweiligen lehramtsbezogenen Studiengangs wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien über die Qualifikationen verfügen, um die wissenschaftliche Befähigung zu erwerben.
Fächer, Lehrämter
§ 2 Fächer, Lehrämter(1) Die Erweiterungsprüfung kann entsprechend dem Angebot der Universität in folgenden Fächern oder Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung (Fächer) und Lehrämtern erworben werden: 1. für das Lehramt an Grundschulen in den in § 2 Abs. 2 Nr. 3,2. für das Lehramt an Realschulen plus in den in § 2 Abs. 3,3. für das Lehramt an Gymnasien in den in § 2 Abs. 4,4. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen außer den Fächern Wirtschaft und Pflege in den in § 2 Abs. 5 oder5. für das Lehramt an Förderschulen in den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Fächern der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung sowie für das Lehramt an Realschulen plus in den Fächern Darstellendes Spiel, Italienisch, Russisch und Spanisch, für das Lehramt an Gymnasien in dem Fach Darstellendes Spiel und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fächern Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Italienisch, Musik und Russisch. (2) Das fachlich zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Universitäten weitere Fächer für die Erweiterungsprüfung zulassen.
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen(1) Für die Studierenden, die die Erweiterungsprüfung zu der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ablegen, sind in die Prüfungsordnungen folgende Übergangsregelungen aufzunehmen: 1. Wenn das Fach Grundschulpädagogik in der Fächerkombination der Ersten Staatsprüfung enthalten ist, können die Studierenden wählen, ob sie die Erweiterungsprüfung a) für das Lehramt an Grundschulen in einem Fach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 oderb) für das Lehramt an Realschulen plus in einem Fach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ablegen wollen.2. Wenn die Fächerkombination in der Ersten Staatsprüfung zwei Fächer umfasst, wird die Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Realschulen plus in einem Fach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgelegt. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Erweiterungsprüfung auch im nicht künstlerischen Beifach der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 9 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157, BS 223-41-14) in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt werden. Für diese Erweiterungsprüfung werden abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 nur zwei Module aus dem Masterstudiengang gemäß der Anlage 1 gefordert; soweit für ein Fach nur ein Modul aus dem Masterstudiengang vorgesehen ist, ist ein weiteres Modul aus dem 5. oder 6. Semester des Bachelorstudiengangs vorzusehen. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - kann auch ein anderes Modul in der Prüfungsordnung für das nicht künstlerische Beifach vorgesehen werden.
Anerkennung und Bescheinigung
§ 4 Anerkennung und Bescheinigung(1) Die Anerkennung als Erweiterungsprüfung setzt voraus, dass einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Abschlüsse für dasselbe oder ein entsprechendes Lehramt vorliegt.(2) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden vom fachlich zuständigen Ministerium – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen – die nach Maßgabe dieser Verordnung bestandenen Hochschulprüfungen im Zertifikatsstudiengang als Erweiterungsprüfung anerkannt.(3) Dem Antrag nach Absatz 2 ist das von der Universität ausgestellte Zertifikat gemäß § 3 Abs. 5 beizufügen. Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen – ist das Zertifikat in beglaubigter Kopie vorzulegen.(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über die Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung mit der Angabe des Lehramts, des Fachs und der Gesamtnote sowie der Angabe des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung
§ 3 Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung(1) Die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung setzt voraus, dass die Prüfungsordnungen des Zertifikatsstudiengangs die Curricularen Standards der Studienfächer gemäß den in der Anlage 1 für das jeweilige Lehramt und Fach angegebenen Studienmodulen erfüllen und das Lehrangebot die dort angegebenen Studienmodule umfasst. Die jeweiligen Studieninhalte und die damit zu erreichenden Qualifikationen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift Curriculare Standards der Studienfächer in lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen vom 31. Oktober 2018 (GAmtsbl. S. 278) in der jeweils geltenden Fassung. Die Studieninhalte und die damit zu erreichenden Qualifikationen für das Fach Darstellendes Spiel sind in der Anlage 2 festgelegt. Die für die einzelnen Module erforderlichen Voraussetzungen werden durch Selbststudium erworben.(2) Jedes Studienmodul wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Zertifikatsstudiengang studienbegleitend in der Regel durch eine Prüfung (Modulprüfung) abgeschlossen. In den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre muss mindestens eine dieser Prüfungen eine mündliche Prüfung sein, zu der eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen wird; sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.(3) Die Zugangsvoraussetzungen zu einem Zertifikatsstudiengang für ein Lehramt erfüllt, wer1. im 5. oder in einem höheren Semester des Bachelorstudiengangs nach der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter mit dem Schwerpunkt für dasselbe Lehramt eingeschrieben ist,2. im 5. oder in einem höheren Semester eines lehramtsbezogenen Studiengangs für dasselbe oder ein entsprechendes Lehramt eingeschrieben ist, wenn die Einschreibung im Rahmen eines Hochschulverbundes oder einer Kooperation zwischen einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz und einer ausländischen Hochschule oder einer inländischen Hochschule außerhalb Rheinland-Pfalz erfolgt ist,3. die Bachelorprüfung nach der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter mit dem Schwerpunkt für dasselbe Lehramt abgelegt hat oder4. einen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Abschlüsse für dasselbe oder ein entsprechendes Lehramt erworben hat.(4) Wer das als Erweiterungsfach gewählte Fach in der Ersten Staatsprüfung oder in einem lehramtsbezogenen Bachelor- oder Masterstudiengang nicht bestanden hat oder den Studienanspruch für ein Lehramt verloren hat, kann nicht in den Zertifikatsstudiengang in demselben Fach für dasselbe oder ein entsprechendes Lehramt aufgenommen werden.(5) Die Universität stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zertifikat aus, in dem das Lehramt, je Modul die Leistungspunkte und die Note sowie die Gesamtnote angegeben sind. Bei der Bildung der Gesamtnote für die Erweiterungsprüfung werden die Noten der Modulprüfungen mit den Leistungspunkten gewichtet, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind.(6) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 7 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter gelten entsprechend.
Modulübersichten der Curricularen Standards der Erweiterungsfächer
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 2)Modulübersichten der Curricularen Standards der ErweiterungsfächerÜbersicht über die Fächer: Fächer Fächer Bautechnik Italienisch Bildende Kunst Latein Biologie Mathematik Chemie Metalltechnik Darstellendes Spiel Musik Deutsch Philosophie/Ethik Elektrotechnik Physik Englisch Evangelische Religionslehre Ethik Katholische Religionslehre Französisch Russisch Geografie Sonderpädagogik Geschichte Sozialkunde Griechisch Spanisch Holztechnik Sport Informatik Wirtschaft und Arbeit Informationstechnik/Informatik Gesundheit Automatisierungstechnik Medientechnik Die Anmerkungen zu den Übersichten über die Studienmodule der Verwaltungsvorschrift Curriculare Standards der Studienfächer in lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen vom 31. Oktober 2018 (GAmtsbl. S. 278) in der jeweils geltenden Fassung sind wie folgt zu berücksichtigen:1. Bei den Fächern Geschichte, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und den Sprachen sind die festgelegten Sprachkenntnisse zu fordern.2. Bei den Fächern Bildende Kunst, Mathematik, Musik und Physik sind die Regelungen hinsichtlich der lehramtsspezifischen Schwerpunkte zu beachten.3. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können bei den allgemeinbildenden Fächern die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Unterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.Die Angaben zu Bachelor- und Masterstudiengang in den nachfolgenden Übersichten dienen nur dem Auffinden der Module in der oben genannten Verwaltungsvorschrift.Abkürzungen:LA = Lehramt, LÄ = Lehrämter, GS = Grundschulen, RS plus = Realschulen plus, Gym = Gymnasien, BBS = berufsbildende Schulen, FöS = Förderschulen, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
Curriculare Standards im Erweiterungsfach Darstellendes Spiel
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3)Curriculare Standards im Erweiterungsfach Darstellendes Spiel Modul 1 Theaterpraktische Grundlagen 1 Inhalte: - Entwicklung allgemeiner Spielfähigkeit (Wahrnehmung, Imagination, Improvisation)- Theatrale Zeichen (Semiotik des Theaters) - Der Darsteller als Ausdrucksträger (Person, Rolle, Figur)- Der Raum als Ausdrucksträger (Aufführungsort und -raum, szenischer Raum: Bühnenraum, Bühnenbild, Requisiten)- Akustische Ausdrucksträger (Musik, Geräusche) - Neue Medien als theatrale Gestaltungsmittel Qualifikationen, erwartete Kompetenzen: Die Studierenden erwerben theatrale Basisqualifikationen (Grundwissen, -fertigkeiten und -fähigkeiten). Sie verstehen theaterästhetische Kommunikation als Spezialfall ästhetischer Kommunikation; verfügen sowohl über theoretische Kenntnisse der Semiotik als auch über praktische Fähigkeiten in der Umsetzung theatraler Zeichensysteme; können theatrale Aussageabsichten verwirklichen und angestrebte Wirkungen in szenischen Kontexten erzielen; begreifen Improvisieren und Experimentieren als zentrale Möglichkeit für imaginative und kreative Entwicklungsprozesse; können die Bedeutung der non-personalen materiellen und immateriellen Gestaltungsbedingungen und Gestaltungsmittel reflektieren; sind in der Lage, neue Medien kritisch zu reflektieren und als theatrale Gestaltungsmittel sinnvoll einzusetzen. Modul 2 Theaterpraktische Grundlagen 2 Inhalte: - Die Inszenierung als Prozess und Ergebnis theaterästhetischer Komposition - Zusammenspiel theatraler Ausdrucksträger- Rollengestaltung- Bühneninteraktion (Auftrittsformen, z. B. Einzelauftritt, Paar, Gruppe, Chorische Techniken und Gruppenchoreographien)- Szenisches Schreiben- Dramaturgische Gestaltung- Spielformen (Sprechtheater, Tanztheater, Schwarzes Theater u. a.) - Veranstaltungstechnik und Management Qualifikationen, erwartete Kompetenzen: Die Studierenden begreifen Theateraufführungen als kommunikative Akte; können die theaterspezifische Fachterminologie anwenden; können theatrale Prozesse und Produkte wahrnehmen, deuten, reflektieren und qualitativ beurteilen; sind in der Lage, verschiedene Ausdrucksträger zu einer Gesamtkonzeption zusammenzufügen; können die wichtigsten unterschiedlichen Spielformen wirkungsvoll verwenden; können szenische Textvorlagen aus unterschiedlichen Materialien entwickeln; beherrschen die dramaturgische Gestaltung theatraler Produkte; können mit den veranstaltungstechnischen und wirtschaftlichen Anforderungen von Theaterprojekten/Inszenierungen und elementaren Grundlagen von Projektmanagement aktiv umgehen. Modul 3 Ästhetische Bildung Inhalte: - Pädagogisch-anthropologische Grundlagen- Theorie ästhetischer Bildung- Pädagogik und Theorie des Spiels- Soziokulturelle Rahmenbedingungen ästhetischer Bildung- Kulturelle Bildung und Kulturpädagogik- Kulturelle Bildung im schulischen und außerschulischen Kontext Qualifikationen, erwartete Kompetenzen: Die Studierenden können grundlegende Erkenntnisse pädagogischer Anthropologie anwenden; können grundlegende Kenntnisse der Theorie ästhetischer Bildung anwenden; können aus der anthropologischen und pädagogischen Bedeutung des Spiels praktische Konsequenzen ziehen; sind in der Lage, grundlegende Kenntnisse soziokultureller Einflüsse auf die Sozialisation für die Praxis umzusetzen; können gesellschaftliche und kulturelle Hintergründe ästhetischer Bildung reflektieren; verstehen die ästhetische Bildung im weiteren Rahmen der kulturellen Bildung; verfügen über grundlegende Kenntnisse kulturpädagogischer Konzepte und können diese anwenden; verstehen die ästhetische Bildung in der Schule als Teil kultureller Schulentwicklung; verstehen die Bedeutung der Kooperation mit außerschulischen Partnern (Kulturpädagogen, Künstlern u. a.); können die pädagogischen Möglichkeiten außerschulischer künstlerischer und kulturpädagogischer Institutionen nutzen. Modul 4 Theorie und Geschichte von Theater Inhalte: - Kultur- und Sozialgeschichte des Theaters- Theorie und Geschichte dramatischer/szenischer Formen- Aufführungsanalyse Qualifikationen, erwartete Kompetenzen: Die Studierenden verfügen über kultur- und sozialgeschichtliche Perspektiven auf Theater; können Theater als Bildungsort reflektieren; sind exemplarisch mit bedeutsamen Werken aus unterschiedlichen Epochen von Theater vertraut; können mittels systematischer Kategorien historische und aktuelle dramatische und szenische Bauformen identifizieren und unter ästhetischen Gesichtspunkten analysieren; können unterschiedliche Aufführungsstile wahrnehmen und systematisch reflektieren; können bedeutsame Realisierungen des Gegenwartstheaters beurteilen. Modul 5 Fachdidaktik Darstellendes Spiel Inhalte: - Entwicklung theaterpädagogischer Handlungskompetenz- Methodisch-didaktische Konzeptualisierung- Planen, Durchführen, Reflektieren und Evaluieren von Unterricht- Rolle und Aufgaben des Theaterlehrers/der Theaterlehrerin- Schultheater im Spannungsfeld zwischen künstlerischem und pädagogischem Anspruch- Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung- Planung und Durchführung eines gemeinsamen internen Projekts der Teilnehmer/Teilnehmerinnen des Studiengangs Qualifikationen, erwartete Kompetenzen: Die Studierenden können Schülerinnen und Schüler darin anleiten, szenische Gestaltungsaufgaben imaginativ und kreativ zu lösen (produktionsästhetisch), entstandene Lösungen zu reflektieren (rezeptionsästhetisch) und im Diskurs die Qualität und Bedeutung von theatralen Ereignissen einzuschätzen (werkästhetisch); können die didaktischen und methodischen Prinzipien des Faches sach- und adressatengerecht im Unterricht anwenden; können Unterricht sach- und adressatengerecht planen und durchführen sowie reflektieren und evaluieren; können die Aufgaben des Theaterlehrers/der Theaterlehrerin ausfüllen und die eigene Praxis kritisch hinterfragen; sind in der Lage, die für die jeweilige Spielgruppe angemessene Balance zwischen künstlerischem und pädagogischem Anspruch zu finden; können im Unterricht entstandene theatrale Produkte sowie individuelle und gemeinschaftliche Lernprozesse analysieren, bewerten und damit zu einer angemessenen Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung im Rahmen des Fachunterrichts kommen; verfügen über grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Gestaltung sowie in der Organisation und Reflexion eines in der eigenen Gruppe gemeinschaftlich erarbeiteten Theaterprojekts. Modul 6Theaterpraktisches Projekt der Studierenden (an einer Schule oder einer anderen externen Institution) Inhalte: - Entwicklung, Durchführung, Präsentation und Auswertung eines Theaterprojekts - Entwicklung einer szenischen Darstellung- Spielgestaltung und Entwicklung eines theaterästhetischen Konzepts- Dramaturgische Gestaltung und Inszenierung- Aufführung- Aufführungsanalyse und Evaluation - Dokumentation der Projektarbeit Qualifikationen, erwartete Kompetenzen: Die Studierenden können die erworbenen Kompetenzen in einem eigenen Theaterprojekt selbstständig und eigenverantwortlich umsetzen.
Aufgrund des § 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1, wird nach Anhörung der Technischen Universität Kaiserslautern, der Universität Koblenz-Landau, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Universität Trier verordnet:
Lehrbefähigung
§ 5 LehrbefähigungMit dem Erwerb der Lehrbefähigung für dasselbe oder ein entsprechendes Lehramt durch die Zweite Staatsprüfung wird mit der Anerkennung als Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung gemäß § 2 Abs. 1 für das Erweiterungsfach erworben.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. September 2015 werden aufgehoben: 1. § 24 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2007 (GVBl. S. 148), BS 223-41-16,2. § 27 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2007 (GVBl. S. 148), BS 223-41-13,3. § 27 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. September 2007 (GVBl. S. 148), BS 223-41-14,4. § 23 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. September 2007 (GVBl. S. 148), BS 223-41-12, und5. § 35 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 28. April 1993 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. September 2005 (GVBl. S. 372), BS 223-41-10. Mainz, den 8. Juli 2011 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.