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title: "EnPauschEZG RP — Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Vom 28. Juni 2023*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/enpauschezgrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-EnPauschEZGRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:08:52+00:00"
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# EnPauschEZG RP — Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Vom 28. Juni 2023*)

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 28.06.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 166


### § 1 — Geltungsbereich, Höhe, Anspruch

§ 1 Geltungsbereich, Höhe, Anspruch(1) Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn ihnen diese Versorgungsbezüge zum Stichtag 1. Dezember 2022 zugestanden haben und sie zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten (Berechtigte) sowie kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.(2) Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.(3) Der Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 hat.

### § 2 — Ausschlusstatbestände

§ 2 Ausschlusstatbestände(1) Sofern die oder der Berechtigte mehrere Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 empfängt, erhält sie oder er die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.(2) Die Gewährung der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die oder der Berechtigte1. eine Rente im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 LBeamtVG bezieht oder2. nach § 74 LBeamtVG auf die Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem nicht in § 1 Abs. 3 genannten Dienstherrn bezieht.(3) § 7 Abs. 2 LBeamtVG gilt sinngemäß.

### § 3 — Verarbeitung von Daten

§ 3 Verarbeitung von DatenJeder in § 1 Abs. 3 genannte Dienstherr darf zur Durchführung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die bei ihm jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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— Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Vom 28. Juni 2023*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-EnPauschEZGRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
