ElektÜberwStStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 23. November 2011

Ausfertigungsdatum:
23.11.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 397
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz zu dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder durch die Erklärung des Ministers der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. September 2011 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und die Beitrittserklärung des Ministers der Justiz und für Verbraucherschutz werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Regelungen des Staatsvertrages nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Mainz, den 23. November 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.