EJLVO · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten und in Straf- und Bußgeldverfahren sowie über den elektronischen Rechtsverkehr (E-Justizverordnung Rheinland-Pfalz - EJLVO -) Vom 20. Oktober 2025

Ausfertigungsdatum:
20.10.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 601
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich, Führung elektronischer Akten

§ 1 Anwendungsbereich, Führung elektronischer Akten(1) Teil 1 regelt vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen die Führung elektronischer Akten bei1. den Gerichten in Zivilsachen nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, in Straf- und Bußgeldverfahren, in verwaltungsgerichtlichen, sozialgerichtlichen, finanzgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren, in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Insolvenzverfahren und in Hinterlegungsverfahren nach dem Landeshinterlegungsgesetz,2. den Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren und in Verfahren nachdem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,3. den Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und soweit diese als Bußgeldbehörden tätig sind und4. den Verwaltungsbehörden, soweit diese als Bußgeldbehörden tätig sind.(2) Vorbehaltlich des § 7 werden die Akten bei den in Absatz 1 genannten Gerichten und Behörden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, bestimmen, dass Akten in Straf- und Bußgeldverfahren sowie in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, abweichend von Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden; die Bestimmung kann dabei auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden.(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) Andere landesrechtliche Vorschriften zur Regelung der elektronischen Aktenführung bleiben unberührt.

Eingangsformel EJLVO

Aufgrunddes § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328),des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163),des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163),des § 14 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - 2587 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109),des § 707d Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163),des § 65b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 1b Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328),des § 52b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 1b Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328),des § 46e Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328),des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 1a Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163),des § 55b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 1b Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328),des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240), in Verbindung mit § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung,des § 77b Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234),des § 135 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63),des § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 69),des § 156 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs,des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 320), in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs,des § 4 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in Verbindung mit § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und des § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnungwird von der Landesregierung undaufgrunddes § 6 Abs. 3 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34), geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 232), BS 3213-1,wird von dem Ministerium der Justizverordnet:

§ 10

Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 10 Anforderungen an elektronische Dokumente(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF sollen den nach § 13 Nr. 1 bekannt gemachten Versionen entsprechen.(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein und soll den nach § 13 Nr. 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen.(3) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben, soweit sich die Beschreibung des Inhalts nicht aus dem gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Datensatz ergibt. Bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente soll der Dateiname zudem eine nachvollziehbare Nummerierung enthalten.(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 13 Nr. 2 bekannt gemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:1. die Bezeichnung Gerichts,2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrens- oder Urkundsbeteiligten,4. die Angabe des Verfahrensgegenstands und5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

§ 11

Übermittlung elektronischer Dokumente

§ 11 Übermittlung elektronischer Dokumente(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des betreffenden Gerichts bestimmt, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. Hat das Gericht für bestimmte Fachbereiche oder Abteilungen eigenständige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfächer eingerichtet, sollen diese für entsprechende fach- oder abteilungsspezifische Übermittlungen adressiert werden.(2) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung eingereicht werden.(4) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden, es sei denn, jedes übermittelte elektronische Dokument wurde zusätzlich zu der gemeinsamen Signatur jeweils einzeln qualifiziert elektronisch signiert.(5) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen.(6) Besondere bundes- und landesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.

§ 12

Ersatzeinreichung bei Überschreitung der Höchstgrenzen oder vorübergehender technischer ...

§ 12 Ersatzeinreichung bei Überschreitung der Höchstgrenzen oder vorübergehender technischer UnmöglichkeitWird glaubhaft gemacht, dass die nach § 13 Nr. 3 bekannt gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können oder die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes oder des Antrags und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 13 Nr. 4 bekannt gemachten zulässigen physischen Datenträger. Die Anforderungen an elektronische Dokumente nach den §§ 10 und 11 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 bis 6, § 16 Abs. 2 und § 17 sind auch in diesem Fall einzuhalten. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

§ 13

Bekanntmachung technischer Standards

§ 13 Bekanntmachung technischer StandardsDas für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der Internetseite www.erv.justiz.rlp.de bekannt:1. die Versionen der Dateiformate nach § 10 Abs. 1,2. die Definitions- und Schemadateien für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 und 6,3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente,4. die zulässigen physischen Datenträger nach den § 12 Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 1,5. die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an einem elektronischen Dokument,6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente,7. die Anforderungen an komprimierte Dateien nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,8. die Vorgaben zur Schnittstellenbeschreibung für die Dateiübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme nach § 17 Abs. 2 und9. die Anforderungen an die Übertragung von zu Tabellen nach § 5 Abs. 4 InsO gehörenden Dokumenten in ein elektronisches Dokument nach § 17 Abs. 3 Satz 1.

§ 14

Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Notarinnen und Notare

§ 14 Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Notarinnen und NotareSoweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 eröffnet ist, haben Notarinnen und Notare Dokumente elektronisch einzureichen. Die Verpflichtung gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, sowie die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes damit verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

§ 15

Einreichung elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen

§ 15 Einreichung elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des jeweiligen Grundbuchamts bestimmt.(2) Der Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt bestimmt sich nach § 136 der Grundbuchordnung.(3) In Grundbuchsachen können elektronische Dokumente, die einem der in § 10 Abs. 1 genannten Dateiformate in der nach § 13 Nr. 1 bekannt gemachten Version entsprechen, auch in komprimierter Form eingereicht werden. Die komprimierte Datei hat dabei den nach § 13 Nr. 7 bekannt gemachten Anforderungen zu entsprechen. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument selbst und nicht auf die komprimierte Datei beziehen. Die komprimierte Datei darf zusätzlich signiert werden.(4) Für die Form der in Grundbuchsachen einzureichenden elektronischen Dokumente gilt § 137 der Grundbuchordnung.(5) In Grundbuchsachen haben Notarinnen und Notare einem elektronischen Dokument einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML beizufügen.(6) Neben den in § 10 Abs. 4 aufgezählten Angaben hat der strukturierte maschinenlesbare Datensatz in Grundbuchsachen zudem1. die Bezeichnung des Grundbuchamts sowie des Grundbuchbezirks,2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts und3. die Bezeichnung der eingereichten Dokumentezu enthalten.

§ 16

Einreichung elektronischer Dokumente in Registersachen

§ 16 Einreichung elektronischer Dokumente in Registersachen(1) Für die Übermittlung von Dokumenten gilt § 11 Abs. 3 nur, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.(2) In Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterverfahren können elektronische Dokumente, die einem der in § 10 Abs. 1 genannten Dateiformate in der nach § 13 Nr. 1 bekannt gemachten Version entsprechen, auch nach Maßgabe der nach § 13 Nr. 7 bekannt gemachten Anforderungen in komprimierter Form eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument selbst und nicht auf die komprimierte Datei beziehen. Die komprimierte Datei kann zusätzlich signiert werden.

§ 17

Einreichung elektronischer Dokumente in Insolvenzsachen

§ 17 Einreichung elektronischer Dokumente in Insolvenzsachen(1) Werden die Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 Abs. 4 InsO bei einem Insolvenzgericht maschinell geführt, so haben die Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente elektronisch wie folgt einzureichen:1. von der verantwortenden Person signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung oder2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Insolvenzgerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, Protokollstandard beruht.Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die Tabellen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.(2) Bei der Übermittlung von Tabellen nach Absatz 1 sind ferner die nach § 13 Nr. 8 bekannt gemachten Vorgaben zur Schnittstellenbeschreibung für die Dateiübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme einzuhalten.(3) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in Papierform ein, so hat sie oder er diese nach Maßgabe des § 13 Nr. 9 in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Im Original bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter eingereichte Vollstreckungstitel und sonstige Urkunden sind in Papierform beim Insolvenzgericht einzureichen. Sonstige Dokumente und Unterlagen sind nur auf Verlangen des Insolvenzgerichts in Papierform einzureichen.(4) Ist eine elektronische Einreichung nach Absatz 1 aus Gründen, die die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so können die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem physischen Datenträger bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden, welcher den Vorgaben des § 13 Nr. 4 entspricht. Die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist darzulegen.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2017 (GVBl. S. 86, 121), BS 320-1,2. die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2018 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2025 (GVBl. S. 99), BS 320-2,3. die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten vom 19. August 2022 (GVBl. S. 326, BS 453-4) und4. die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren vom 12. April 2023 (GVBl. S. 120, BS 3214-4).(3) Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Absatz 2 genannten Verordnungen ergangen sind, bleiben in Kraft.

§ 2

Bildung elektronischer Akten, Repräsentat

§ 2 Bildung elektronischer Akten, Repräsentat(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu elektronischen Akten zu vereinigen. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert.(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss auf jedem der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein. Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sollen so nummeriert werden, dass sie eindeutig zitiert werden können.(3) Als Bußgeldbehörden tätige Verwaltungs- und Finanzbehörden müssen Bußgeldakten mindestens nach Maßgabe der in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze führen. Sie sollen dabei ferner die in Absatz 2 niedergelegten Grundsätze beachten.

§ 3

Übertragung von Papierdokumenten

§ 3 Übertragung von Papierdokumenten(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in elektronische Dokumente zu übertragen. Hiervon ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten; diese können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.(3) Die nach Absatz 1 in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind frühestens sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern diese nicht rückgabepflichtig sind oder anderweitig eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

§ 4

Bearbeitung und Führung elektronischer Akten

§ 4 Bearbeitung und Führung elektronischer Akten(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.

§ 5

Barrierefreiheit

§ 5 BarrierefreiheitElektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung von Informationstechnik beachtet werden.

§ 6

Ersatzmaßnahmen

§ 6 ErsatzmaßnahmenIm Fall anhaltender technischer Störungen der elektronischen Aktenführung können die betreffende Gerichts- oder Behördenleitung oder die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte oder die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 7

Hinterlegungsakten

§ 7 HinterlegungsaktenDie Akten zu den nach dem Landeshinterlegungsgesetz von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen wahrzunehmenden Hinterlegungsgeschäften werden abweichend von § 1 Abs. 2 ab dem 3. November 2025 elektronisch geführt. Akten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt.

§ 8

Tabellen und Verzeichnisse in Insolvenzverfahren

§ 8 Tabellen und Verzeichnisse in Insolvenzverfahren(1) Soweit bei einem Amtsgericht die Insolvenzakten elektronisch geführt werden, sind die Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) maschinell zu führen. Werden die Insolvenzakten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 hybrid geführt, ist für in Papierform angelegte Tabellen und Verzeichnisse § 1 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(2) Werden die Tabellen und Verzeichnisse bei einem Insolvenzgericht maschinell geführt, so erfolgt die Niederlegung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte.(3) Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der jeweiligen Forderung in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteile der maschinell geführten Tabelle.(4) Im Falle des Absatzes 3 ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

§ 9

Anwendungsbereich, Zulassung der elektronischen Kommunikation

§ 9 Anwendungsbereich, Zulassung der elektronischen Kommunikation(1) Teil 2 regelt die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte in Rheinland-Pfalz nach:1. § 135 Abs. 1 der Grundbuchordnung,2. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,3. § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,4. § 707d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,5. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und6. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 InsO.(2) Bei den rheinland-pfälzischen Gerichten können in Verfahren des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters sowie in Grundbuchsachen elektronische Dokumente eingereicht werden. In Insolvenzsachen können Tabellen, Verzeichnisse und die dazugehörigen Dokumente elektronisch eingereicht werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.