EhrensoldG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18. Dezember 1972

Fundstelle:
GVBl. 1972, 376
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anspruch

§ 1 Anspruch(1) Frühere ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach dem 8. Mai 1945 gewählt worden sind, erhalten einen Ehrensold, wenn sie das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen haben. Die Amtszeit nach Satz 1 gilt auch bei einer Unterschreitung von bis zu sechs Monaten als erfüllt, sofern diese Unterschreitung nicht auf ausschließlich persönliche Gründe zurückzuführen ist. Bei einer Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes, § 44 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) besteht der Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.(2) Amtszeiten, die frühere ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vor ihrer Berufung in ihr Amt in derselben Gemeinde als ehrenamtliche Beigeordnete oder Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 abgeleistet haben, werden auf die nach Absatz 1 geforderte Amtszeit angerechnet. Amtszeiten, die bei einer aufgelösten Gemeinde abgeleistet worden sind, werden auf Amtszeiten bei deren Rechtsnachfolger angerechnet.(3) Endet die Amtszeit einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach einer Amtszeit von fünf Jahren; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch freiwillige Gebietsänderungen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für frühere ehrenamtliche Beigeordnete und Kreisbeigeordnete, die ein bestimmtes Aufgabengebiet verwalteten und eine laufende Aufwandsentschädigung erhielten, sowie für frühere ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, denen eine Aufwandsentschädigung gewährt wurde. Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Vorsitzende des Bezirkstags.(5) Wer bei mehreren Gemeinden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt, hat einen Anspruch nur gegen diejenige Gemeinde, bei der die Voraussetzungen für den höheren Ehrensold bestehen.

§ 2

Höhe und Fälligkeit

§ 2 Höhe und Fälligkeit(1) Der Ehrensold beträgt1. nach einer Amtszeit von insgesamt zehn Jahren und im Falle des § 1 Abs. 3 fünfundzwanzig vom Hundert, 2. nach einer Amtszeit von insgesamt fünfzehn Jahren sowie bei Dienstunfähigkeit, wenn diese beim Ausscheiden aus dem Amt bereits eingetreten war, dreiunddreißigeindrittel vom Hundertder zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung; § 1 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die nach Entstehung des Anspruchs eingetretenen und künftig noch eintretenden allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung gelten für den Ehrensold entsprechend. Der hiernach zu zahlende Ehrensold ist auf volle Euro aufzurunden.(2) Hat sich die Aufwandsentschädigung durch Eingliederung der Gemeinde in eine Verbandsgemeinde verringert, so bemißt sich der Ehrensold nach der vor der Eingliederung zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen, wenn die in § 1 geforderte Amtszeit bei der Eingliederung bereits vollendet war oder bis zur Beendigung der im Zeitpunkt der Eingliederung laufenden Amtszeit vollendet worden wäre. Entsprechendes gilt, wenn die Amtszeit durch Maßnahmen der Verwaltungsreform geendet hat und der oder dem Berechtigten bei derselben Gemeinde oder deren Rechtsnachfolger ein anderes Ehrenamt im Sinne des § 1 mit niedrigerer Aufwandsentschädigung übertragen worden ist.(3) Der Ehrensold wird von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 von deren Rechtsnachfolger, monatlich im voraus gezahlt.

§ 3

Ausschluß, Ruhen und Verlust

§ 3 Ausschluß, Ruhen und Verlust(1) Der Anspruch auf Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn1. die Voraussetzungen des § 24 BeamtStG vorliegen oder2. die oder der Berechtigte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.(2) Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange die oder der Berechtigte1. das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, daß sie oder er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt ausgeschieden ist,2. sich in einer Amtszeit als hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter befindet,3. ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt oder4. im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Unterhaltsbeitrag nach § 188 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder nach § 86 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) bezieht.(3) Der Anspruch auf Ehrensold erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 70 LBeamtVG eintreten.

§ 5

Ermächtigung

§ 5 ErmächtigungDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6* InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem Inkrafttreten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, daß Leistungen vom Inkrafttreten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.