eGBRStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen Vom 28. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
28.06.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 168
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel eGBRStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem am 22. April 2021 durch das Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der eGBR-Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.