Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse Vom 20. Oktober 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 20.10.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 287
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 17. April 2007 (GVBl. S. 75, BS 7847-1) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stellen nach § 2 Abs. 2 der EG-Obst- und Gemüse- Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. für die Anerkennung als Erzeugerorganisation sowie für die damit verbundene Berichterstattung nach den Artikeln 122 und 125 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium und2. im Übrigen das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 28. Februar 2005 (GVBl. S. 83, BS 7847-22) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.