DWAÜtragV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche von Beamten des Landes in Dienstwohnungsangelegenheiten Vom 19. Juni 1979

Ausfertigungsdatum:
19.06.1979
Fundstelle:
GVBl. 1979, 237
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem Landesamt für Steuern wird die Entscheidung über Widersprüche gegen die von ihm erlassenen Bescheide über die Feststellung des Mietwerts der den Beamten des Landes zugewiesenen Dienstwohnungen übertragen.

Eingangsformel DWAÜtragV

Auf Grund des § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20. November 1978 (GVBl. S. 704), BS 2030-1, und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) wird bestimmt:

§ 2

§ 2*Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Minister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.