DüngeRBefÜV RP 2009 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngerechts Vom 30. Juni 2009

Ausfertigungsdatum:
30.06.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 281
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DüngeRBefÜV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen für die Durchführung der düngerechtlichen Vorschriften, insbesondere des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, wird auf das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium übertragen. Die Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen hat im Benehmen mit dem für die Abfallwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zu erfolgen.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngerechts vom 25. Februar 1997 (GVBl. S. 64, BS 7820-2) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.