Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Vom 20. Juli 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.1977
- Fundstelle:
- GVBl. 1977, 260
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) für den gesamten Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Der Landkreis Mainz-Bingen nimmt die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2 *Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.