Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LGCDV) Vom 11. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 40
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Ziele des Gesetzes
§ 1 Ziele des Gesetzes(1) Dieses Gesetz dient der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts als Voraussetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es fördert insbesondere die tägliche Arbeit an Chancengleichheit, die Möglichkeiten zu demokratischer Partizipation und Wertschätzung der Vielfalt, in dem es Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts einschließlich der geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt.(2) Die Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung und die Förderung der Durchsetzung von Chancengleichheit als wesentliches Merkmal der Demokratie in Deutschland sind das Leitprinzip bei politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der öffentlichen Stellen in der unmittelbaren Landesverwaltung.(3) Die öffentlichen Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung ergreifen und fördern Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.
Zuständigkeit und Maßnahmen der Landesantidiskriminierungsstelle
§ 10 Zuständigkeit und Maßnahmen der Landesantidiskriminierungsstelle(1) Die Landesantidiskriminierungsstelle ist im für Demokratieförderung zuständigen Ministerium angesiedelt. Sie ist dem horizontalen und merkmalsübergreifenden Ansatz verpflichtet und arbeitet ressortübergreifend und koordinierend.(2) Das für Demokratieförderung zuständige Ministerium unterstützt und koordiniert die Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes, indem es insbesondere1. für die von Diskriminierung ausgehenden Gefahren sensibilisiert und Vorschläge für Präventionsmaßnahmen erarbeitet,2. strukturelle Diskriminierungen identifiziert und zu deren Abbau beiträgt,3. wissenschaftliche Untersuchungen zu Diskriminierungen, ihren Ursachen und ihren Folgen initiiert oder durchführt,4. die öffentlichen Stellen bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes unterstützt,5. mit allen Ministerien die Vielfaltsstrategie des Landes koordiniert und weiterentwickelt und6. die Entwicklung und Durchführung von Angeboten der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Vielfaltskompetenz fördert.
Beratung zu Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot
§ 11 Beratung zu Verstößen gegen das DiskriminierungsverbotDas für Demokratieförderung zuständige Ministerium fördert Maßnahmen im Rahmen der unabhängigen zivilgesellschaftlich getragenen Beratung für Opfer von Diskriminierung. Diese Beratung muss insbesondere merkmalsübergreifend, horizontal ausgerichtet oder intersektional angesetzt sein.
Zusammenarbeit und Landesprogramme
§ 12 Zusammenarbeit und Landesprogramme(1) Die Landesregierung wirkt für die Umsetzung der Ziele nach diesem Gesetz auf die Kooperation insbesondere mit Antidiskriminierungsverbänden, Beratungseinrichtungen, Organisationen der Demokratieförderung, Interessenvertretungen sowie der Wirtschaft und der Wissenschaft hin und fördert den Dialog und Austausch zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen.(2) Bei Landesprogrammen, die direkte Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen haben oder ihrer unmittelbaren Förderung dienen, soll die Vielfalt der Bevölkerung berücksichtigt werden.
Evaluation
§ 13 EvaluationDas Gesetz wird im Jahr 2031 durch das fachlich zuständige Ministerium evaluiert und der Bericht dem Landtag zugeleitet.
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 14 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes[Änderungsanweisung zum Landesdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93).]
Änderung des Schulgesetzes
§ 15 Änderung des Schulgesetzes[Änderungsanweisung zum Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239).]
Änderung des Hochschulgesetzes
§ 16 Änderung des Hochschulgesetzes[Änderungsanweisung zum Hochschulgesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).]
Änderung des Landesrichtergesetzes
§ 17 Änderung des Landesrichtergesetzes[Änderungsanweisung zum Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 1).]
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 18 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes[Änderungsanweisung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529).]
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Diskriminierungsverbot
§ 2 DiskriminierungsverbotBei der Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in der unmittelbaren Landesverwaltung sind unmittelbare, mittelbare und assoziierte Diskriminierung sowie Belästigungen, einschließlich sexueller Belästigungen, aus rassistischen Gründen, Gründen des Alters, Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einschließlich der geschlechtlichen Identität, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verboten. Die Regelung des Satzes 1 gilt auch für Anweisungen, die eine Diskriminierung bezwecken oder bewirken. Sie gilt nur für Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Person wegen Schwangerschaft oder Elternschaft vor. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls vor, wenn die Person, die die Diskriminierung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe nur annimmt. Das Unterlassen von diskriminierungsbeendenden Maßnahmen und Handlungen steht einem Tun gleich, sofern eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise diskriminieren können.(3) Eine assoziierte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine Benachteiligung aufgrund eines engen persönlichen Näheverhältnisses zu einer anderen Person, die einer nach § 2 geschützten Personengruppe angehört, erfährt. Eine assoziierte Diskriminierung liegt auch vor, wenn die Person, die die Diskriminierung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe lediglich annimmt.(4) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in § 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.(5) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere eine sexuelle Handlung, ein unerwünschter sexuell bestimmter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.(6) Eine Anweisung zur Diskriminierung aus einem in § 2 genannten Grund liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine Adressatin oder einen Adressaten des entsprechenden öffentlich-rechtlichen Handelns wegen eines der in § 2 genannten Gründe diskriminiert oder diskriminieren kann. Unter einer Anweisung im Sinne dieses Gesetzes ist eine von einer weisungsbefugten Person erlassene Handlungsaufforderung, Anordnung, ein Auftrag oder ein Befehl in Form einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung, wie ein Sachverhalt durchzuführen oder zu behandeln ist, zu verstehen. Diese Regelung gilt insbesondere für Anweisungen, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber einer oder mehrerer Personen nach sich ziehen.
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer GründeErfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 2 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
Geltungsbereich
§ 5 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die unmittelbare Landesverwaltung mit Ausnahme der Kreisverwaltungen als untere Landesbehörden nach § 55 Abs. 1 der Landkreisordnung. Es gilt ebenfalls für die Gerichte, den Landtag, die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes und den Verfassungsgerichtshof, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sowie für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz, soweit nicht seine Mitglieder bei ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit handeln.
Rechtfertigung von Ungleichbehandlung und positive Maßnahmen
§ 6 Rechtfertigung von Ungleichbehandlung und positive Maßnahmen(1) Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt.(2) Eine Ungleichbehandlung ist auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile strukturell benachteiligter Personen wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).
Schadensersatz und Frist
§ 7 Schadensersatz und Frist(1) Die öffentliche Stelle, in deren Verantwortungsbereich die Diskriminierung stattgefunden hat, hat der diskriminierten Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn es die anspruchsberechtigte Person vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuwenden.(2) Sofern es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt, kann die diskriminierte Person eine angemessene Entschädigung in Geld von der öffentlichen Stelle verlangen, in deren Verantwortungsbereich die Diskriminierung stattgefunden hat.(3) Wird eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 2 verwirklicht, die nicht gerechtfertigt ist, und entsteht dadurch ein Schaden bei einer dritten Person, die in einem engen persönlichen Näheverhältnis zu der von der Ungleichbehandlung betroffenen Person steht, so ist die geschädigte dritte Person berechtigt, ihren Schaden nach den Absätzen 1 und 2 geltend zu machen.(4) Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigte Person von den diskriminierenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.(5) Für die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Unberührt bleibt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.
Maßregelungsverbot
§ 8 Maßregelungsverbot(1) Benachteiligungen der betroffenen Personen wegen der Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen nach diesem Gesetz sowie Benachteiligungen von Dritten wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, sind verboten. Dieses Verbot gilt auch gegenüber solchen Personen, die Betroffene bei der Geltendmachung oder der Weigerung unterstützen oder die als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.(2) Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch betroffene Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Antidiskriminierungsverbände
§ 9 Antidiskriminierungsverbände(1) Rheinland-pfälzische Antidiskriminierungsverbände sind Zusammenschlüsse aus mindestens 50 Mitgliedern, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von diskriminierten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 2 insbesondere merkmalsübergreifend wahrnehmen. Bei einem Dachverband liegt die Mindestmitgliederzahl bei fünf Vereinen. Rheinland-pfälzische Antidiskriminierungsverbände und Dachverbände nach diesem Gesetz müssen1. ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben und ihr satzungsgemäßer Tätigkeitsbereich muss das Gebiet von Rheinland-Pfalz umfassen,2. seit mindestens fünf Jahren bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne von Satz 1 tätig gewesen sein,3. durch die bisherige Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erwarten lassen und4. als gemeinnützig anerkannt sein.(2) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Klageverfahren wegen einer Ungleichbehandlung im Sinne des § 2 kann sich die klagebefugte Person des Beistandes durch einen rheinland-pfälzischen Antidiskriminierungsverband bedienen.(3) Eine Beistandschaft ist unzulässig, wenn die beanstandeten Handlungen aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen in gerichtlichen Verfahren erfolgt sind.(4) Die §§ 13 und 14 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.