Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in behördlichen Bußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle Vom 6. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 282
Ersatzmaßnahmen
§ 6 ErsatzmaßnahmenSoweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Bußgeldstelle schriftlich oder elektronisch anordnen, dass vorübergehend eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
Änderung des elektronischen Datenverarbeitungssystems
§ 7 Änderung des elektronischen DatenverarbeitungssystemsKönnen elektronische Akten infolge einer Umstellung oder Änderung des elektronischen Datenverarbeitungssystems nicht automatisiert in das neue elektronische Datenverarbeitungssystem übernommen werden und würde die manuelle Übertragung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, so können die elektronischen Akten nach der Systemumstellung auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Bußgeldstelle als Papierakte fortgeführt werden. Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium ist über die Maßnahme zu unterrichten.
Aufgrund des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), verordnet die Landesregierung:
Anordnung elektronischer Aktenführung
§ 1 Anordnung elektronischer Aktenführung(1) Bei der beim Polizeipräsidium Rheinpfalz organisatorisch angegliederten Zentralen Bußgeldstelle werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Akten mit Inkrafttreten dieser Verordnung elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, können weiterhin in Papierform geführt werden; eine Übertragung in die elektronische Form ist möglich.(2) Bei der Wahl und Ausgestaltung des eingesetzten Fachverfahrens zur Führung der elektronischen Akten sind die behörden- und verfahrensspezifischen Besonderheiten durch eigene Anordnungen der Zentralen Bußgeldstelle zu regeln.(3) Die elektronische Aktenführung richtet sich nach Maßgabe des § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und der §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung (StPO), soweit diese Vorschriften Bestimmungen über die elektronische Aktenführung enthalten, sowie nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung.
Bildung elektronischer Akten
§ 2 Bildung elektronischer Akten(1) Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu elektronischen Akten zu vereinigen.(2) Im Falle der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in die elektronische Form muss sich aus dem gemäß § 110c OWiG in Verbindung mit § 32e Abs. 3 Satz 1 StPO anzufertigenden Übertragungsnachweis auch das Datum der Übertragung sowie die für die Übertragung verantwortliche Person ergeben.(3) Enthält eine elektronische Akte sowohl elektronische Dokumente als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Aktenteile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
§ 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer AktenDie elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Authentifizierung und Autorisierung),4. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden (Zugriffsregelung),5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),6. eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit, Integrität),8. auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und9. der Austausch von Daten im System und unter Verwendung öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit, Integrität der Daten, Vertraulichkeit).
Datenschutz und Datensicherheit
§ 4 Datenschutz und DatensicherheitDas für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium ergreift dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des § 53 des Landesdatenschutzgesetzes. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus Satz 1 erstellt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium ein Sicherheitskonzept, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet werden.
Datenverarbeitung im Auftrag
§ 5 Datenverarbeitung im AuftragDie Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der Zentralen Bußgeldstelle durch den Landesbetrieb Daten und Information.
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 8 Übertragung von VerordnungsermächtigungenDie der Landesregierung aufgrund des § 110a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 OWiG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Verfahren auf das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.