Landesverordnung über Gebühren für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 23. April 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 23.04.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 141
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1Für Amtshandlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 42, BS 404-1) in der jeweils geltenden Fassung nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Gebühren zu erheben: 1. Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studiengangs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV 1 524,00 EUR, 2. Anerkennung einer betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 BtRegV 1 524,00 EUR, 3. Anerkennung von Sachkundelehrgängen: a) Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Abs. 1 BtRegV 1 524,00 EUR, b) Anerkennung eines Sachkundelehrgangs mit bis zu zwei Modulen nach § 8 Abs. 6 BtRegV 762,00 EUR, c) Anerkennung eines Sachkundelehrgangs mit mehr als zwei Modulen nach § 8 Abs. 6 BtRegV 1 524,00 EUR, 4. Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Modulen: a) Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Abs. 5 BtRegV 762,00 EUR, b) Verlängerung der Anerkennung eines Moduls eines Sachkundelehrganges nach § 8 Abs. 6 BtRegV 381,00 EUR, c) Verlängerung der Anerkennung von mehr als einem Modul eines Sachkundelehrganges nach § 8 Abs. 6 BtRegV 762,00 EUR.
§ 2Soweit Amtshandlungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nach § 1 nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich der Sachkosten zu erheben. Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich je angefangener Viertelstunde.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.