BNotOZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung Vom 2. März 1999

Ausfertigungsdatum:
02.03.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 87
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2a

§ 2a(1) Abweichend von § 111a Satz 1 BNotO wird bestimmt, dass örtlich das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Notarkammer ihren Sitz hat, welcher die Klägerin oder der Kläger angehört oder zu der die Klägerin oder der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnis steht oder zu der ein solches angestrebt wird. Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 111a Satz 2 BNotO.(2) Absatz 1 gilt nicht in Angelegenheiten, die die Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) betreffen; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich insoweit nach § 111a Satz 1 BNotO.

§ 1

§ 1(1) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung1. über Ausnahmen, nach denen die Notarin oder der Notar zugleich Inhaberin oder Inhaber eines besoldeten Amtes sein darf (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung - BNotO -),2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO),3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO),4. zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO),5. zur Vornahme von Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO),6. zur Amtsniederlegung (§ 48b Abs. 1 Satz 1 und § 48c Abs. 1 BNotO) und7. zur Verlegung der Geschäftsstelle in Räume einer ausgeschiedenen Notarin oder eines ausgeschiedenen Notars oder zur Übernahme von in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten einer ausgeschiedenen Notarin oder eines ausgeschiedenen Notars (§ 53 Abs. 1 BNotO)ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 2 BNotO.(2) Zuständig für die Genehmigung der Abwesenheit der Notarin oder des Notars vom Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 2 BNotO. Soll die Abwesenheit drei Monate nicht übersteigen oder ist zugleich über die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters zu entscheiden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO), so ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständig.(3) Zuständig für1. Entscheidungena) über die Anweisung, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO),b) über die Verpflichtung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO),c) im Zusammenhang mit dem Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken (§§ 18a bis 18d BNotO),d) über die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Erlöschen des Amts einer Notarin oder eines Notars oder nach Änderung des Amtsbereichs durch Amtssitzverlegung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNotO),e) über die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 BNotO) undf) über die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BNotO) einschließlich der Mitteilung der Beendigung des Amtes nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO sowie über den vorzeitigen Widerruf der Bestellung (§ 56 Abs. 7 BNotO),2. die Entgegennahme der Mitteilung über die gemeinsame Verwahrung (§ 51 Abs. 1 Satz 5 BNotO),3. die unverzügliche Benachrichtigung der Notarkammer übera) die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 BNotO),b) das Erlöschen des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 67 Abs. 6 Nr. 2 BNotO),c) eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 BNotO),d) eine vorläufige Amtsenthebung (§ 67 Abs. 6 Nr. 4 BNotO) unde) Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BNotO (§ 67 Abs. 6 Nr. 6 BNotO).ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 2 BNotO.(4) Zuständig für1. die Entscheidunga) über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 2 BNotO),b) bei Zweifeln über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO) undc) über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BNotO) sowie über den vorzeitigen Widerruf der Bestellung, 2. die unverzügliche Benachrichtigung der Notarkammer über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters und über den Widerruf der Bestellung (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BNotO)ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 1 BNotO; in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe c und der Nummer 2 diejenige, die die Aufsicht über die zu vertretende Notarin oder den zu vertretenden Notar führt.

Eingangsformel BNotOZustV

Aufgrund des § 112 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 2

§ 2In gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO wird die Landesjustizverwaltung durch die Behörde vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 3

§ 3*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.