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title: "BNotOAV RP — Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 14. Juli 1999"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BNotOAVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:00:28+00:00"
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# BNotOAV RP — Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 14. Juli 1999

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 14.07.1999
*Fundstelle:* GVBl. 1999, 189


### § 5

§ 5In den Gruppenanschlussversicherungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO für die Bereiche der Notarkammern Koblenz und Pfalz darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notarinnen und Notaren verursachten Schäden auf jeweils 25 Mio. EUR begrenzt werden.

### § 3

§ 3(1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Diese kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören.(2) Eine Notarin oder ein Notar darf sich jeweils nur mit einer anderen Notarin oder einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume.(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Die Genehmigung einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung setzt insbesondere voraus, dass in dem Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung folgende Regelungen getroffen sind:1. die Vertragsbeteiligten haben grundsätzlich gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, eine abweichende Vereinbarung kann insbesondere genehmigt werden für Zeiten, in denen eine zeitlich eingeschränkte Amtsbereitschaft eines Vertragsbeteiligtena) wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren, eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,b) wegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung oder Behinderung oderc) nach der Vollendung des 63. Lebensjahresvorliegt;2. über alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder über seine Gültigkeit, insbesondere auch bei der Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung, ergeben sollten, entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren des Bezirks der zuständigen Notarkammer; für den Fall, dass sich die Vertragsbeteiligten nicht innerhalb bestimmter Frist auf ein Schiedsgericht einigen, gilt der Vorstand der Notarkammer als Schiedsgericht und die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer als dessen vorsitzendes Mitglied;3. kann der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (ordentliche Kündigung), muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalenderjahres eingehalten werden; die Kündigung ist erst zwei Jahre nach Abschluss des Vertrages zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des fachlich zuständigen Ministeriums; die oder der nicht aus wichtigem Grund kündigende Vertragsbeteiligte muss die gemeinsam genutzten Geschäftsräume verlassen; die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn eine oder einer der Vertragsbeteiligten das 60. Lebensjahr vollendet hat;4. erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund und erkennt die oder der andere Vertragsbeteiligte das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht an, entscheidet das Schiedsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung;5. die Aufhebung des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des fachlich zuständigen Ministeriums; sie ist ausgeschlossen, wenn eine oder einer der Vertragsbeteiligten das 60. Lebensjahr vollendet hat.Der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung und etwaige Änderungen sind von den Vertragsbeteiligten dem fachlich zuständigen Ministerium zur Erteilung der Genehmigung vorzulegen. Jede Kündigung und die Aufhebung des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung sind dem fachlich zuständigen Ministerium und der Notarkammer anzuzeigen. Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 sowie die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für den Vertrag über die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume.(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. a) bis c) ist regelmäßig eine Ergebnisverteilung im Verhältnis bis 60 zu 40 zulässig und hat dem Maß der zeitlich eingeschränkten Amtsbereitschaft zu entsprechen. Dem Vertragsbeteiligten mit der zeitlich eingeschränkten Amtsbereitschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Frist von einem Monat zur hälftigen oder aus sonstigen Gründen zulässigen Gewinnverteilung unter Wiederherstellung der vollzeitlichen Amtsbereitschaft überzugehen.

### § 1

§ 1(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des dreijährigen Anwärterdienstes gemäß § 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der jeweils geltenden Fassung ist der Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgeblich.(2) Für die bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen gemäß § 6 Abs. 1 BNotO zu berücksichtigenden Umstände gelten die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte entsprechend.(3) Für die Berechnung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO zu berücksichtigenden Dauer des Anwärterdienstes ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit von dem Beginn des Anwärterdienstes (Dienstantritt) bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle maßgeblich; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die sich aus Satz 1 ergebenden Zeiten werden nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes angerechnet:1. Zeiten eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes oder eines diese Dienste ersetzenden Dienstes bis zur für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung), 2. Zeiten einer Dienstunterbrechung während des Anwärterdienstes aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, 3. Zeiten einer Beurlaubung vom Anwärterdienst und die nicht schon nach Satz 1 berücksichtigten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung während des Anwärterdienstes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren bis zu den in Satz 3 geregelten Anrechnungshöchstgrenze und 4. Zeiten einer Beurlaubung vom Anwärterdienst und die nicht schon nach Satz 1 berücksichtigten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung während des Anwärterdienstes zur Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen bis zu der in Satz 4 geregelten Anrechnungshöchstgrenze.Die anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Nr. 3 betragen zwölf Monate zuzüglich weiterer sechs Monate für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung besteht oder bestanden hat. Die anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Nr. 4 betragen zwölf Monate, soweit die Anrechnungshöchstgrenze nach Satz 3 nicht bereits erreicht ist. Bei der Berechnung des Erreichens der Anrechnungshöchstgrenze werden zunächst Zeiten einer Beurlaubung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4, sodann Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt; Teilzeitbeschäftigungen in unterschiedlichem Umfang werden chronologisch nach dem Zeitpunkt ihrer Ableistung berücksichtigt.

### § 2

§ 2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Amtszeit von Notarinnen und Notaren, die sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerben, ist der Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle noch nicht besetzbar, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.

### § 6

§ 6Abweichend von § 51 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse in der jeweils geltenden Fassung endet die Aufbewahrungsfrist für vor dem 1. Januar 1950 entstandene Unterlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2049.

### § 7

§ 7(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung* in Kraft.(2) (Aufhebungsbestimmung)

### Eingangsformel BNotOAV

Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz vom 9. Februar 1999 (GVBl. S. 30, BS 33-11) wird verordnet:

### § 4

§ 4(1) Eine Notarin oder ein Notar darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. der Befähigung zum Richteramt,2. der Laufbahnprüfung für das Amt der Bezirksnotarin oder des Bezirksnotars oder3. dem Abschluss als Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist (juristische Mitarbeiterinnen und juristische Mitarbeiter) nur beschäftigen, wenn das fachlich zuständige Ministerium dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der juristischen Mitarbeiterin oder des juristischen Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung der Notarin oder des Notars nicht gefährdet und ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. (3) Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass die juristische Mitarbeiterin oder der juristische Mitarbeiter nicht die Vertretung einer Notarin oder eines Notars übernehmen darf. Sie kann mit weiteren Auflagen verbunden oder befristet werden.

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— Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 14. Juli 1999
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BNotOAVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
