Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeskleingartengesetz Vom 31. Oktober 1984*
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.1984
- Fundstelle:
- GVBl. 1984, 225
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kleingärtnerorganisationen als gemeinnützig nach § 4 Abs. 2 und für die Anordnung der Übertragung der Verwaltung gemäß § 4 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) ist für Kleingartenorganisationen mit Sitz innerhalb eines Landkreises die Kreisverwaltung, im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.