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title: "LBZG — Landesbildungszeitgesetz (LBZG) Vom 11. Februar 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/bizgrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BiZGRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:04:38+00:00"
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# LBZG — Landesbildungszeitgesetz (LBZG) Vom 11. Februar 2026

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 11.02.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 29


### Eingangsformel LBZG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Die Beschäftigten in Rheinland-Pfalz haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber für Zwecke der Weiterbildung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Bildungszeit).(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,3. andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie4. die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.(3) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.(4) Bildungszeit kann nur für anerkannte Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.(5) Berufliche Weiterbildung dient der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließt auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein.(6) Gesellschaftspolitische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie der Befähigung zur Beurteilung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben.(7) Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements.(8) Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt wird. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.(9) Die berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten sollen auch die Gleichstellung der Geschlechter, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und die Wertschätzung von Vielfalt fördern.

### § 10 — Änderung der Gemeindeeröffnungsbilanz- Bewertungsverordnung

§ 10 Änderung der Gemeindeeröffnungsbilanz- Bewertungsverordnung[Änderungsanweisung zur Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23, BS 2020-1a-1).]

### § 11 — Änderung der Urlaubsverordnung

§ 11 Änderung der Urlaubsverordnung[Änderungsanweisung zur Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125).]

### § 12 — Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung ...

§ 12 Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers[Änderungsanweisung zur Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vom 2. September 2019 (GVBl. S. 268, BS 2124-11-2).]

### § 13 — Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

§ 13 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen[Änderungsanweisung zur Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87).]

### § 14 — Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 223-70, außer Kraft.

### § 2 — Anspruch auf Bildungszeit

§ 2 Anspruch auf Bildungszeit(1) Der Anspruch auf Bildungszeit beläuft sich auf zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungszeit in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.(3) Für die in Rheinland-Pfalz zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Bildungszeit auf fünf Arbeitstage im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen nach § 1 Abs. 4, mit Ausnahme von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, beläuft, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.(4) Der Anspruch auf Bildungszeit besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung nach § 1 Abs. 4 vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.(5) Die Inanspruchnahme der Bildungszeit durch Beschäftigte in Schule und Hochschule soll in der Regel während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.(6) Bei Erkrankung der anspruchsberechtigten Person während der Inanspruchnahme der Bildungszeit werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet.(7) Der Anspruch auf Bildungszeit wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des Zweijahreszeitraums wird eine bereits beanspruchte Bildungszeit auf den Anspruch gegenüber der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber angerechnet.(8) Der Anspruch auf Bildungszeit besteht nicht, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungszeit gewährt werden.(9) Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.

### § 3 — Verhältnis zu anderen Regelungen, Anrechnung

§ 3 Verhältnis zu anderen Regelungen, Anrechnung(1) Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertragliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche oder betriebliche Regelungen über Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung bleiben davon unberührt.(2) Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie der Zweck des § 1 Abs. 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ermöglicht wird. Eine Freistellung wird nicht angerechnet, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

### § 4 — Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit

§ 4 Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit(1) Der Anspruch auf Bildungszeit ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Hierbei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen.(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Bildungszeit ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungszeiten nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat.(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Bildungszeit für den vorgesehenen Zeitraum ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Vor einer derartigen Ablehnung ist der Betriebs- oder Personalrat nach den jeweils dafür maßgeblichen Bestimmungen zu beteiligen. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, in der Regel mindestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(4) Bei Ablehnung der Bildungszeit nach Absatz 3 im laufenden Zweijahreszeitraum (§ 2 Abs. 1) gilt der Anspruch auf Bildungszeit als auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen; eine nochmalige Ablehnung nach Absatz 3 ist unzulässig.(5) Eine im laufenden Zweijahreszeitraum nicht in Anspruch genommene Bildungszeit kann durch schriftliche oder elektronische Abrede zwischen der anspruchsberechtigten Person und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen werden.(6) Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Veranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nach deren Beendigung nachzuweisen.

### § 5 — Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Verbot von Erwerbstätigkeit, Benachteiligungsverbot

§ 5 Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Verbot von Erwerbstätigkeit, Benachteiligungsverbot(1) Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend den §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes berechnet.(2) Während der Inanspruchnahme von Bildungszeit darf keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.(3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungszeit benachteiligt werden.

### § 6 — Anerkennung von Veranstaltungen

§ 6 Anerkennung von Veranstaltungen(1) Veranstaltungen in Präsenz, im digitalen oder im hybriden Format werden auf Antrag durch eine von dem für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Sie müssen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.2. Sie dürfen nicht der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.3. Sie müssen im Einklang stehen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz.4. Sie müssen in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt. Die Einrichtung hat hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten. Bildungseinrichtungen des Landes, nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Volkshochschulen, Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft und Heimbildungsstätten, Einrichtungen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen und Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gelten als entsprechend qualifiziert.5. Sie müssen offen zugänglich sein. Die offene Zugänglichkeit setzt eine Veröffentlichung der Veranstaltung voraus. Die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung von Veranstaltungen in der Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder der Institutionen nicht aus. Die Teilnahme muss freiwillig erfolgen können. Sie darf von pädagogisch begründeten Voraussetzungen sowie Zielgruppenorientierungen abhängig gemacht werden.(2) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden Vertretungen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften, der Kammern sowie des Landesbeirats für Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz beteiligt.(3) Die Landesregierung regelt das Nähere der Anerkennungsvoraussetzungen und des Anerkennungsverfahrens (Absatz 1) sowie das Verfahren der Beteiligung in grundsätzlichen Fragen (Absatz 2) durch Rechtsverordnung.(4) Veranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden sind, können nach diesem Gesetz anerkannt werden, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 und die Regelungen, die nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind, erfüllen.

### § 7 — Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe

§ 7 Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe(1) Das Land erstattet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die in der Regel weniger als 50 Personen ständig beschäftigen, auf Antrag nach Maßgabe des Landeshaushalts einen pauschalierten Anteil des während der Bildungszeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts; § 2 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(2) Von den Erstattungsleistungen ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.(3) Die Pauschale nach Absatz 1 beträgt für jeden Tag der Bildungszeit die Hälfte des im Vorjahr in Rheinland-Pfalz gezahlten durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Tag. Öffentliche Mittel, die von anderer Seite zugewendet werden, sind auf die Erstattung nach Absatz 1 anzurechnen.(4) Die Erstattung erfolgt ausschließlich für die Teilnahme an Veranstaltungen, die nach § 6 anerkannt sind.(5) Soweit eine Erstattung nach den Absätzen 1 und 3 nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf Bildungszeit nach diesem Gesetz.(6) Der Erstattungsantrag ist vor Bewilligung der Bildungszeit zu stellen. Das Nähere über die Erstattung, insbesondere Verfahren und Zuständigkeit, regelt das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

### § 8 — Bericht der Landesregierung

§ 8 Bericht der Landesregierung(1) Die Landesregierung legt dem Landtag alle zwei Jahre, erstmalig im ersten Halbjahr 2027, einen Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilnahmestruktur der Bildungszeit vor.(2) Einrichtungen, die aufgrund von § 6 anerkannte Veranstaltungen durchführen, sind verpflichtet, die für den Bericht notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

### § 9 — Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreisteillungsgesetzes

§ 9 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreisteillungsgesetzes[Änderungsanweisungen zur Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 8. Juni 1993 (GVBl. S. 338).]

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— Landesbildungszeitgesetz (LBZG) Vom 11. Februar 2026
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BiZGRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
