BiNwGlZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und für die Anerkennung von Bildungsnachweisen nach dem Einigungsvertrag und dem Bundesvertriebenengesetz Vom 31. Oktober 2000

Ausfertigungsdatum:
31.10.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 448
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BiNwGlZustV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle für 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (Bildungsnachweise), die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgelegt oder erworben wurden, mit Bildungsnachweisen im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in der jeweils geltenden Fassung und 2. die Anerkennung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), und von Vertriebenen, Heimatvertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen nach § 100 Abs. 1 und § 102 Buchst. c BVFG in Verbindung mit § 92 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung mit Bildungsnachweisen im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz ist die Schulbehörde.

§ 2

§ 2*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.