Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ (LGRP-Plan) Vom 11. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 58
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Mittelverteilung
§ 29 Mittelverteilung(1) Der sich aus § 28 Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtbetrag wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach dem Maß der Finanzschwäche der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist der Mittelwert der Jahre 2023 bis 2025 der jeweils zum 30. Juni nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend. Die Finanzschwäche im Sinne dieses Gesetzes bemisst sich nach dem Verhältnis der Mittelwerte der Schlüsselzuweisungen B der Jahre 2023 bis 2025 der Landkreise und kreisfreien Städte zueinander. Die Schlüsselzuweisungen B der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sind hierbei zu den Schlüsselzuweisungen B des jeweiligen Landkreises hinzuzurechnen. Die bis einschließlich 30. November 2025 erfolgten Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen B sowie zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende künftige Berichtigungen sind bei der Bestimmung der Finanzschwäche zu berücksichtigen.(3) Die Höhe der für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte maximal bereitzustellenden Mittel (Regionalbudgets) ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben jeweils Konzepte für die Verwendung der Regionalbudgets (regionale Umsetzungskonzepte) zu erstellen. Dabei sind auch die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie der demografische Wandel nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen. Die Landkreise haben im Rahmen der Erstellung der regionalen Umsetzungskonzepte zudem eine Abstimmung über die Verwendung der jeweiligen Regionalbudgets insbesondere mit ihren kreisangehörigen Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten durchzuführen. Das Ergebnis der Abstimmung ist in den jeweiligen regionalen Umsetzungskonzepten der Landkreise zu dokumentieren. Die regionalen Umsetzungskonzepte der Landkreise und kreisfreien Städte können fortgeschrieben werden.(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte unterrichten die Bewilligungsstelle, wenn möglich bis zum 15. März 2026, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wie sie die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie den demografischen Wandel nach § 12 Abs. 6 bei der Erstellung der regionalen Umsetzungskonzepte berücksichtigen.
Anlage 2 (zu § 29 Abs. 3 und § 31 Satz 2) Landkreise Regionalbudget in Euro Ahrweiler 109.112.046 Altenkirchen (Westerwald) 113.053.415 Bad Kreuznach 140.944.425 Birkenfeld 66.482.825 Cochem-Zell 51.735.117 Mayen-Koblenz 182.457.175 Neuwied 162.654.678 Rhein-Hunsrück-Kreis 88.742.552 Rhein-Lahn-Kreis 108.003.784 Westerwaldkreis 164.535.269 Bernkastel-Wittlich 97.123.895 Eifelkreis Bitburg-Prüm 87.855.147 Vulkaneifel 52.379.340 Trier-Saarburg 131.699.330 Alzey-Worms 113.999.350 Bad Dürkheim 114.256.944 Donnersbergkreis 65.489.472 Germersheim 110.073.998 Kaiserslautern 91.385.116 Kusel 61.240.495 Südliche Weinstraße 93.493.214 Rhein-Pfalz-Kreis 132.956.280 Mainz-Bingen 165.822.592 Südwestpfalz 78.726.668 Kreisfreie Städte Regionalbudget in Euro Koblenz 88.969.687 Trier 98.064.004 Frankenthal (Pfalz) 44.495.384 Kaiserslautern 87.342.875 Landau in der Pfalz 41.230.244 Ludwigshafen am Rhein 158.259.446 Mainz 166.850.052 Neustadt an der Weinstraße 47.648.882 Pirmasens 39.822.852 Speyer 39.539.874 Worms 81.074.644 Zweibrücken 29.898.895
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und ...
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ für das Haushaltsjahr 2026 Titel FZ Zweckbestimmung Ansatz 2026 Angaben in Euro Länder und Kommunen erhalten aus dem 500 Mrd. € umfassenden Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes (Art 143h GG sowie SVIKG vom 30. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 230) über dessen Laufzeit hinweg einen Anteil von insgesamt 100 Mrd. € (Art 143h Abs. 2 Satz 1 GG) für Investitionen in ihre Infrastruktur. Wesentliche Vorgaben wie bspw. die Mittelverteilung zwischen den Ländern, die Mittelverwendung sowie die erforderlichen Berichts- und Verfahrensvorgaben regelt das sogenannte Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG vom 23. Oktober 2025, BGBl. 2025 Nr. 246). Die Umsetzung des rheinland-pfälzischen Anteils am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes von rd. 4,8 Mrd. € - sowie des vom Land zusätzlich vorgesehenen Aufstockungsbetrags - erfolgt durch das rheinland-pfälzische Sondervermögen „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“.Dessen Errichtung sowie wesentliche Vorgaben auf Landesebene werden im Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plans für Bildung, Klima und Infrastruktur“ (GVBl. S.) geregelt. Der Wirtschaftsplan dient der haushaltsmäßigen Darstellung und Abwicklung der betreffenden Zahlungsströme. Einnahmen Hauptgruppe 1: Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 119 41 861 Einnahmen aus der Rückforderung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel des Bundes (einschl. Zinsen)vgl. Vermerk zu Titel 631 41.Erläuterungen Beinhaltet auch Rückforderungen von nicht fristgerecht verwendeten Mitteln, die bereits an einen Zuwendungsempfänger weitergeleitet und als Ausgabe verbucht wurden. 0 aus Titelgruppen: 0 Summe HGr. 1 0 Hauptgruppe 3: Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen 332 01 813 Zuweisungen für Investitionen aus dem Landeshaushaltvgl. Vermerk zu den Ausgaben auf TGr - Ebene 0 aus Titelgruppen: 50.000.000 Summe HGr. 3 50.000.000 Titelgruppen Einnahmen Vgl. Vermerk zu den Ausgaben auf TGr - Ebene.Rückzahlungen nicht fristgerecht weitergeleiteter Mittel an den Bund sind von den Einnahmen abzusetzen, unterjährig bei den Titeln der Gruppe 331, im Folgejahr bei den Titeln der Gruppe 359 der jeweiligen Titelgruppe. Erläuterungen Die Rücklagenentnahmen (Gruppe 359) dienen der Überführung der im Vorjahr nicht verausgabten Mittel ins Folgejahr (vgl. Gruppe 919). Einnahmen bei den Titeln der Gruppe 359 werden in Höhe der im Vorjahr der Rücklage bei Gruppe 919 zugeführten Mittel gebucht. § 24 Abs. 1 Nr. 1 LGRP-Plan - Zukunftsfähige Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur (369.199.000 €) TGr. 71 - Zukunftsfähige Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur 331 71 811 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 71 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 71 0 § 24 Abs. 1 Nr. 2 LGRP-Plan - Energetische Gebäudemodernisierung des Landes (339.199.000 €) TGr. 72 - Energetische Gebäudemodernisierung des Landes 331 72 811 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 72 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 72 0 § 24 Abs. 1 Nr. 3 LGRP-Plan - Nachhaltiger Ausbau der Landesverkehrsinfrastruktur (279.199.000 €) TGr. 73 - Landesstraßeninfrastruktur 331 73 723 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 73 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 73 0 TGr. 74 - Betriebsgebäude, Fahrzeuge, Geräte und IT 331 74 723 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 74 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 74 0 TGr. 75 - Landeshäfen 331 75 731 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 75 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 75 0 § 24 Abs. 1 Nr. 4 LGRP-Plan - Stärkung der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie Investitionen in Krankenhäuser (158.210.800 €) TGr. 76 - Vorhaltung von Infrastruktur zur mobilen medizinischen Versorgung bei Sonderbedarfen 331 76 045 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 76 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 76 0 TGr. 77 - Stärkung der medizinischen Versorgung und Investitionen in Krankenhäuser 331 77 312 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 77 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 77 0 TGr. 78 - Stärkung der pflegerischen Versorgung 331 78 235 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 78 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 78 0 § 24 Abs. 1 Nr. 5 LGRP-Plan - Digitale Infrastruktur und smarte Verwaltung des Landes (188.210.800 €) TGr. 79 - Digitale Infrastruktur und smarte Verwaltung des Landes 331 79 692 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 79 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 79 0 TGr. 80 - Künstliche Intelligenz sowie Digitalisierung der Gesundheits- und Verwaltungsinfrastruktur 331 80 165 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 80 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 80 0 § 24 Abs. 1 Nr. 6 LGRP-Plan - Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich öffentliche Mobilität sowie Hochwasserschutz (339.199.000 €) TGr. 81 - Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich öffentliche Mobilität 331 81 741 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 81 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 81 0 TGr. 82 - Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich Hochwasserschutz 331 82 624 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 82 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 82 0 § 24 Abs. 1 Nr. 7 LGRP-Plan - Forschung und Entwicklung (116.296.800 €) TGr. 83 - Forschung und Entwicklung 331 83 165 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 83 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 83 0 § 24 Abs. 1 Nr. 8 LGRP-Plan - Investitionen in den Sportsektor (19.382.800 €) TGr. 84 - Investitionen in den Sportsektor 331 84 322 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 84 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 84 0 § 24 Abs. 1 Nr. 9 LGRP-Plan - Stärkung der kulturellen Infrastruktur und Teilhabe (19.382.800 €) TGr. 85 - Stärkung der kulturellen Infrastruktur und Teilhabe 331 85 187 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 85 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 85 0 TGr. 86 - Stärkung des rheinland-pfälzischen kulturellen Erbes 331 86 195 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 86 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 86 0 § 24 Abs. 1 Nr. 10 LGRP-Plan - Ausbau klimaresilienter Infrastrukturen und naturbasierter Klimaschutzmaßnahmen, etwa Waldschutz und Aufforstung (50.000.000 €) TGr. 87 - Ausbau klimaresilienter Infrastrukturen und naturbasierter Klimaschutzmaßnahmen, etwa Waldschutz und Aufforstung 331 87 332 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 87 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 87 0 § 24 Abs. 1 Nr. 11 LGRP-Plan - Innovation und Technologietransfer (60.000.000 €) TGr. 88 - Innovation und Technologietransfer 331 88 165 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 359 88 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 88 0 § 28 LGRP-Plan - Kommunaler Förderstrang des Sondervermögens (Abs. 1: 2.907.420.000 € zzgl. Abs. 2: 600.000.000 €) TGr. 98 - Leistungen an Kommunen 119 98 861 Einnahmen aus der Rückforderung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel des Landes (einschl. Zinsen) 0 Erläuterungen Beinhaltet auch Rückforderungen von nicht fristgerecht verwendeten Mitteln, die bereits an einen Zuwendungsempfänger weitergeleitet und als Ausgabe verbucht wurden.Einnahmen aus Rückzahlungen, die nicht innerhalb des Haushaltsjahres erneut ausgezahlt werden, werden über die Rücklage ins Folgejahr überführt. 331 98 692 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 0 332 98 813 Zuweisungen für Investitionen aus dem Landeshaushalt 50.000.000 359 98 851 Entnahme aus Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 98 50.000.000 Nachrichtlich: Summe der Einnahmen der Titelgruppen 50.000.000 Ausgaben Hauptgruppe 5: Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst aus Titelgruppen: 0 Summe HGr. 5 0 Hauptgruppe 6: Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 631 41 861 Rückzahlung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel (einschl. Zinsen) an den BundAusgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 119 41 geleistet werden. 0 Erläuterungen Weiterleitung zurückgeforderter Mittel einschl. Zinsen an den Bund. aus Titelgruppen: 0 Summe HGr. 6 0 Hauptgruppe 7: Baumaßnahmen aus Titelgruppen: 0 Summe HGr.7 0 Hauptgruppe 8: Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aus Titelgruppen: 50.000.000 Summe HGr.8 50.000.000 HGr. 9 Besondere Finanzierungsausgaben aus Titelgruppen: 0 Summe HGr.9 0 Titelgruppen Ausgaben Die Ausgaben der Titelgruppen 71 bis 88 sind gegenseitig deckungsfähig. Umschichtungen zwischen den in § 24 Abs. 1 LGRP-Plan festgelegten Förderbudgets bedürfen der Einwilligung des für Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums sowie des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern der Umschichtungsbetrag einen Betrag von 1.000.000 € überschreitet (§ 24 Abs. 4 LGRP-Plan).Die Ausgaben innerhalb der Titelgruppen sind gegenseitig deckungsfähig.Ausgaben bei den Titeln der Titelgruppen dürfen bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei den Einnahmetiteln der jeweils gleichen Titelgruppe sowie den Ist-Einnahmen bei Titel 332 01 geleistet werden. Soweit Ausgaben zwischen einzelnen Titelgruppen deckungsfähig sind, gilt dies auch titelgruppenübergreifend.Erstattungen sind von den Ausgaben abzusetzen. Erläuterungen Die Rücklagenzuführungen (Gruppe 919) dienen der Überführung der nicht verausgabten Mittel ins Folgejahr (vgl. Gruppe 359). § 24 Abs. 1 Nr. 1 LGRP-Plan - Zukunftsfähige Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur (369.199.000 €) TGr. 71 - Zukunftsfähige Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur Erläuterungen Vorgesehen sind insbesondere Investitionen in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, nach vorläufigem Planungsstand etwa an der Universität in Trier (Multifunktionales Verfügungsgebäude für Büro-, Lehr- und Lernflächen), an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz (Neubau Naturwissenschaftlich-medizinisches Lehrzentrum), an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität in Kaiserslautern (Neubau Biologie) sowie an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität in Landau (Multifunktionales Büro-, Lehr- und Lerngebäude). 711 71 811 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschl. Instandhaltungsmaßnahmen 0 722 71 811 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschl. größere Instandhaltungsmaßnahmen 0 821 71 811 Erwerb von unbeweglichen Sachen 0 822 71 811 Erwerb von unbebauten Grundstücken 0 919 71 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 71 0 § 24 Abs. 1 Nr. 2 LGRP-Plan - Energetische Gebäudemodernisierung des Landes (339.199.000 €) TGr. 72 - Energetische Gebäudemodernisierung des Landes Erläuterungen Hierunter fallen auch die Modernisierung des Gebäudebestandes einschl. Ersatzneubauten, des Liegenschaftserwerbs sowie der Ankauf von Ausweichflächen für die Nutzung durch die Landesliegenschaften. Nach vorläufigem Planungsstand sind bspw. Maßnahmen zur Umstellung/Anpassung der zentralen Wärme- und Stromversorgung auf Liegenschaften des Landesbetriebs LBB sowie zur Dekarbonisierung von Strom- und Wäremeversorgung vorgesehen. Darüber hinaus sind etwa auch ein Ersatzneubau eines Haftgebäudes, die Schaffung von Ersatzflächen/Sanierungen sowie ein Ersatzneubau für polizeiliche Liegenschaften, einzelne Maßnahmen zur energetischen Gebäudemodernisierung und kleinere Baumaßnahmen eingeplant. 711 72 811 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschl. Instandhaltungsmaßnahmen 0 722 72 811 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschl. größere Instandhaltungsmaßnahmen 0 821 72 811 Erwerb von unbeweglichen Sachen 0 822 72 811 Erwerb von unbebauten Grundstücken 0 919 72 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 72 0 § 24 Abs. 1 Nr. 3 LGRP-Plan - Nachhaltiger Ausbau der Landesverkehrsinfrastruktur (279.199.000 €) TGr. 73 - Landesstraßeninfrastruktur Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 LGRP-Plan beläuft sich auf 180.340.000 €. Vorgesehen für Ausgaben in diverse, bereits im Planungsstadium befindliche, sowie künftige Vorhaben des Landesstraßenbaus. Die Ausgaben umfassen neben den reinen Bauleistungen auch die Aufwendungen für- externe Ingenieursleistungen,- das Sonderprogramm „Austausch Thomas-Stahl Schutzplanken“,- sowie diverse Hard- und Softwarekosten (bspw. für ein Geo-Informationssystem Landesradverkehrsnetz sowie einer Bauwerksinformationsmodellierungs-KI-Software für softwaregestützte Planungen, Ausschreibungen, Vergaben und Abrechnungen im Bereich der Straßenplanung, dem konstruktiven Ingenieurbau und dem Straßenbau). 712 73 723 Baumaßnahmen Landesstraßenbau 0 812 73 723 Hard- und Software für den Landesstraßenbau 0 919 73 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 73 0 TGr. 74 - Betriebsgebäude, Fahrzeuge, Geräte und IT Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 LGRP-Plan beläuft sich auf 41.659.000 €. 722 74 723 Betriebsgebäude als Bestandteil der Landesstraßen 0 Erläuterungen Investitionsmaßnahmen in die Gebäude des Betriebsdienstes (bspw. Straßenmeistereien, Werkstätten, Notstromversorgung und Stützpunkte). 811 74 723 Erwerb von Fahrzeugen 0 Erläuterungen Erwerb von Fahrzeugen für den Betriebsdienst. 812 74 723 Erwerb von Geräten sowie Hard- und Software für die Landesstraßenmeistereien 0 Erläuterungen Erwerb von Geräten für den Betriebsdienst sowie Digitale Investitionen (bspw. in Virtualisierung Arbeitsplätze der Straßenmeistereien und Winterdienst-Software). 919 74 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 74 0 TGr. 75 - Landeshäfen Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 LGRP-Plan beläuft sich auf 57.200.000 €. 722 75 731 Baumaßnahmen Landeshäfen 0 Erläuterungen Vorhaben im Bereich der energetischen Modernisierung des Gebäudebestandes der Landeshäfen sowie Investitionen in den Ausbau der Hafeninfrastruktur, etwa Modernisierung ConsolidationCenter sowie Umbau der Gleisanlagen und Elektrifizierung der Hafenbahn mit Vorstellgruppe im Landeshafen Wörth. Daneben Umschlaganlage kombinierter Verkehr sowie Sanierung der Fußspundwand Luitpoldhafen im Landeshafen Ludwigshafen. 919 75 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 75 0 § 24 Abs. 1 Nr. 4 LGRP-Plan - Stärkung der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie Investitionen in Krankenhäuser (158.210.800 €) TGr. 76 - Vorhaltung von Infrastruktur zur mobilen medizinischen Versorgung bei Sonderbedarfen Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 LGRP-Plan beläuft sich auf 12.000.000 €. 811 76 045 Erwerb von Fahrzeugen zur mobilen medizinischen Versorgung bei Sonderbedarfen 0 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass Dienst- und Einsatzfahrzeuge den zuständigen Aufgabenträgern nach dem LBKG sowie den Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 RettDG unentgeltlich überlassen werden. Erläuterungen Veranschlagt sind die Ausgaben für die Ersatzbeschaffungen von Großraum-Intensivtransportwagen sowie von Intensivtransportwagen inkl. Schwerlastfähigkeit. 812 76 045 Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen zur mobilen medizinischen Versorgung bei Sonderbedarfen 0 Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass die Geräte und sonstige bewegliche Sachen den Aufgabenträgern und den Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz nach dem Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) unentgeltlich überlassen werden. Erläuterungen Veranschlagt sind die Ausgaben für die Beschaffungen einer Einsatzleitkomponente im medizinischen Bevölkerungsschutz, bestehend aus einem Absetzcontainer Technik und einem Absetzcontainer Besprechungsraum, als Führungseinrichtung der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz sowie vier Multifunktionscontainer als medizinische Behandlungseinrichtungen der Zentralen Einrichtung Landesvorhaltung Katastrophenschutz (ZELK). Beide Beschaffungsmaßnahmen dienen insbesondere der Sicherstellung und Stärkung der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten. 919 76 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 76 0 TGr. 77 - Stärkung der medizinischen Versorgung und Investitionen in Krankenhäuser Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 LGRP-Plan beläuft sich auf 133.710.800 €. Hierunter fallen Investitionen in den Ausbau von Lehrzentren, eine Verbesserung der Substanz und der Infrastruktur von Krankenhäusern sowie Programme zur Erstausstattung. 891 77 312 Zuschüsse an kommunale/staatliche Krankenhaus- und Schulträger zur Stärkung der medizinischen Versorgung und für Investitionen in Krankenhäuser 0 893 77 312 Zuschüsse an freigemeinnützige/private Krankenhaus- und Schulträger zur Stärkung der medizinischen Versorgung und für Investitionen in Krankenhäuser 0 919 77 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 77 0 TGr. 78 - Stärkung der pflegerischen Versorgung Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 LGRP-Plan beläuft sich auf 12.500.000 €. Im Rahmen von rund fünf Modellprojekten erfolgt eine Förderung zur Entwicklung quartiersbezogener Pflegeeinrichtungen mit sozialräumlicher Öffnung und digitaler Unterstützung. Gefördert werden insbesondere bauliche Transformationsflächen der Begegnung, Beratung und Teilhabe sowie digitale Infrastrukturen zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Vernetzung im Sozialraum. 893 78 235 Zuschüsse zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung - Förderung von Baumaßnahmen und sonstigen investiven Maßnahmen 0 919 78 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 78 0 § 24 Abs. 1 Nr. 5 LGRP-Plan - Digitale Infrastruktur und smarte Verwaltung des Landes (188.210.800 €) TGr. 79 - Digitale Infrastruktur und smarte Verwaltung des Landes Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 LGRP-Plan beläuft sich auf 175.710.800 €. Die Ausgaben dienen der Stärkung der digitalen Infrastrukturen der Landesregierung.Insbesondere soll die Digitale Souveränität gestärkt, die IT-Infrastruktur ausgebaut, ein digitales Antragsverfahren für Kommunen entwickelt, Künstliche Intelligenz etabliert, eine Registermodernisierung sowie Maßnahmen zur Steigerung der Informationssicherheit durchgeführt werden. Außerdem soll die landschaftstypische Anpassungsleistung für Mobilfunkanlagen gefördert werden.Aus den Mitteln der Titelgruppe können auch ressortspezifische Maßnahmen finanziert werden. 518 79 011 Miete von digitaler Infrastruktur 0 812 79 011 Realisierung digitaler Infrastrukturen 0 892 79 692 Investitionsförderung zur Verbesserung digitaler Infrastrukturen in privaten Unternehmen 0 893 79 692 Investitionsförderung zur Verbesserung digitaler Infrastrukturen 0 919 79 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 79 0 TGr. 80 - Künstliche Intelligenz sowie Digitalisierung der Gesundheits- und Verwaltungsinfrastruktur Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 LGRP-Plan beläuft sich auf 12.500.000 €. Hierunter fallen Investitionen in den Auf- und Ausbau von Rechenkapazitäten und der Geräteinfrastruktur an außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie für die Digitalisierung der Gesundheits- und Verwaltungsinfrastruktur. 893 80 165 Zuschüsse für Investitionen im Bereich Künstliche Intelligenz an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen 0 894 80 311 Zuschüsse für Investitionen zur Digitalisierung der Gesundheits- und Verwaltungsinfrastruktur 0 919 80 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 80 0 § 24 Abs. 1 Nr. 6 LGRP-Plan - Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich öffentliche Mobilität sowie Hochwasserschutz (339.199.000 €) TGr. 81 - Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich öffentliche Mobilität Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 LGRP-Plan beläuft sich auf 203.520.000 €. Im Bereich öffentliche Mobilität erfolgen u.a. Investitionen in Schienenwege (z.B. Herstellungen von Zweigleisigkeit, Ausbau von Mobilstationen an Bahnhöfen), in die Reaktivierungen von SPNV-Strecken und die Elektrifizierungen von Eisenbahnstrecken sowie in den barrierefreien Ausbau von Haltestellen und in die ÖPNV-Infrastruktur. 891 81 741 Zuschüsse für Investitionen in den ÖPNV 0 Erläuterungen Es dürfen auch investive Maßnahmen von privaten Unternehmen gefördert werden. 919 81 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 81 0 TGr. 82 - Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich Hochwasserschutz Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 LGRP-Plan beläuft sich auf 135.679.000 €. Im Hochwasserschutz wird u.a. in Hochwasserschutzanlagen und -rückhaltungen sowie in die Erneuerung von Deichen investiert. 711 82 624 Baumaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes 0 919 82 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 82 0 § 24 Abs. 1 Nr. 7 LGRP-Plan - Forschung und Entwicklung (116.296.800 €) TGr. 83 - Forschung und Entwicklung Erläuterungen Hierunter fallen Investitionen in die digitale Infrastruktur wie die Strategie für Digitale Forschungsinfrastruktur und das FuE-Invest RLP-Programm. 812 83 165 Erwerb von Geräten und beweglichen Sachen 0 891 83 165 Zuführung für Investitionen an Hochschulen mit Globalhaushalt 0 893 83 165 Zuschüsse für Investitionen an sonstige Forschungseinrichtungen 0 894 83 165 Zuschüsse für Investitionen an Hochschulen und öffentlichen Einrichtungen 0 919 83 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 83 0 § 24 Abs. 1 Nr. 8 LGRP-Plan - Investitionen in den Sportsektor (19.382.800 €) TGr. 84 - Investitionen in den Sportsektor 893 84 322 Zuschüsse für Investitionen in Sport- und Freizeitanlagen 0 Erläuterungen Errichtung und Sanierung von Sportstätten von überregionaler Bedeutung sowie von weiteren Sport- und Freizeitanlagen. 919 84 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 84 0 § 24 Abs. 1 Nr. 9 LGRP-Plan - Stärkung der kulturellen Infrastruktur und Teilhabe (19.382.800 €) TGr. 85 - Stärkung der kulturellen Infrastruktur und Teilhabe Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 LGRP-Plan beläuft sich auf 9.691.400 €. Es sind Ausgaben zur Ausweitung des Strukturförderprogramms, zur Förderung digitaler Maßnahmen zur Teilhabe im Bereich der freien Szene, zur energetischen Ertüchtigung für Soziokulturelle Zentren und andere Einrichtungen der freien Szene, für das Programm zur Schaffung von Dritten Orten sowie für die Durchführung einer Sofortmaßnahme im Arp Museum (Dach/Lüftungsanlage) vorgesehen. 711 85 183 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 0 812 85 187 Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 0 893 85 187 Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland 0 894 85 187 Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Einrichtungen 0 919 85 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 85 0 TGr. 86 - Stärkung des rheinland-pfälzischen kulturellen Erbes Erläuterungen Der Anteil der TGr am Förderbudget nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 LGRP-Plan beläuft sich auf 9.691.400 €. 711 86 195 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 0 Erläuterungen Investitionen in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an landeseigenen Kulturdenkmälern der Generaldirektion Kulturelles Erbe, insbesondere für die Festung Ehrenbreitstein in Koblenz, Burg Sterrenberg bei Kamp-Bornhofen, Burg Nassau bei Nassau, Burg Trifels bei Annweiler, Schloss Bürresheim bei Mayen, Burg Nanstein bei Nanstein sowie Thermen am Viehmarkt in Trier. 812 86 183 Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 0 893 86 195 Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland 0 Erläuterungen Umfasst insbesondere Zuschüsse für Investitionen der Stiftung Hambacher Schloss, die vorrangig in Vorbereitung des 200. Jubiläums des Hambacher Festes im Jahr 2032 getätigt werden und den Kulturbetrieb des historischen Demokratieortes Hambacher Schloss nachhaltig stärken. 919 86 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 86 0 § 24 Abs. 1 Nr. 10 LGRP-Plan - Ausbau klimaresilienter Infrastrukturen und naturbasierter Klimaschutzmaßnahmen, etwa Waldschutz und Aufforstung (50.000.000 €) TGr. 87 - Ausbau klimaresilienter Infrastrukturen und naturbasierter Klimaschutzmaßnahmen, etwa Waldschutz und Aufforstung Erläuterungen Investitionen erfolgen u.a. in die Neuanlage von Klimaschutzwäldern, den Holzbau im eigenen Bestand, den Wasserrückhalt im Wald, den Waldumbau und in ein Förderprogramm für langfristig gebundene Kohlenstoffe in Gebäuden. 711 87 332 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 0 712 87 332 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts 0 713 87 332 Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen 0 812 87 332 Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 0 822 87 332 Erwerb von unbebauten Grundstücken 0 892 87 332 Zuschüsse an private Unternehmen 0 919 87 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 87 0 § 24 Abs. 1 Nr. 11 LGRP-Plan - Innovation und Technologietransfer (60.000.000 €) TGr. 88 - Innovation und Technologietransfer Erläuterungen Veranschlagt sind Investitionsvorhaben im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation zur Transformation und Implementierung von Zukunftstechnologien in den rheinland-pfälzischen Mittelstand, insbesondere Künstliche Intelligenz, Robotik, Wasserstoff, Defense, Biotechnologie/Life Sciences, Industrie 4.0, autonomes Fahren und 6G-Technologie.Gefördert werden u.a. folgende Maßnahmen:- Aus- und Aufbau sowie Ausstattung von FuE-Infrastrukturen in Innovationseinrichtungen des Landes,- Infrastrukturen zur Technologieentwicklung und zum Technologietransfer sowie für technologieorientierte Gründungen,- Infrastrukturen öffentlicher Einrichtungen zur Implementierung anspruchsvoller Innovationsvorhaben,- Maker Spaces, Reallabore, Erprobungs-, Versuchs- und Testanlagen,- Infrastrukturen zur Vernetzung von KMU und Gründungsunternehmen. 883 88 165 Zuwendungen an kommunale, gemischtwirtschaftliche und private Projektträger zur Stärkung der anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsstrukturen in RLP 0 894 88 165 Zuwendungen an öffentliche Einrichtungen zur Stärkung der anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsinfrastrukturen in RLP 0 919 88 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 88 0 § 28 LGRP-Plan - Kommunaler Förderstrang des Sondervermögens (Abs. 1: 2.907.420.000 € zzgl. Abs. 2: 600.000.000 €) TGr. 98 - Leistungen an Kommunen 883 98 821 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände 50.000.000 Erläuterungen Veranschlagt sind Ausgaben für Investitionen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. 919 98 851 Zuführung an Rücklage 0 Nachrichtlich: Summe TGr. 98 50.000.000 Nachrichtlich: Summe der Ausgaben der Titelgruppen 50.000.000 Abschluss Einnahmen HGr. 1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 0 HGr. 3 Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen 50.000.000 Gesamteinnahmen 50.000.000 Ausgaben HGr. 5 Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst 0 HGr. 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 0 HGr. 7 Baumaßnahmen 0 HGr. 8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 50.000.000 HGr. 9 Besondere Finanzierungsausgaben 0 Gesamtausgaben 50.000.000 Überschuss (+) / Zuschuss (-) 0
Errichtung des Sondervermögens
§ 1 Errichtung des Sondervermögens(1) Es wird ein Sondervermögen des Landes „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ errichtet.(2) Das Sondervermögen wird als haushaltsrechtlich eigenständiges Sondervermögen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geführt. Es ist vom Landeshaushalt getrennt zu bewirtschaften.
Förderzeitraum
§ 10 Förderzeitraum(1) Investitionsmaßnahmen können aus dem Sondervermögen finanziert werden, sofern sie1. nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden; vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, stehen einer Förderung nicht entgegen,2. bis spätestens zum 31. Dezember 2036 durch die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen erstmalig bewilligt und Mittel eingeplant worden sind; nach diesem Zeitpunkt ist eine Bewilligung neuer Maßnahmen ausgeschlossen und3. bis spätestens zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sind.In begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von Satz 1 Nr. 3 ein sachlich und zeitlich abgrenzbarer Teilabschluss einer Maßnahme nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorgaben anerkannt werden.(2) Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.(3) Für Investitionsmaßnahmen, die aus Landesmitteln nach § 5 Abs. 2 oder aus sonstigen Mitteln Dritter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 finanziert werden, kann das fachlich zuständige Ministerium die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 genannten Fristen verlängern.(4) Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel des Gesamtvolumens der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellten Bundesmittel gebunden sein.
Investitionsbegriff
§ 11 InvestitionsbegriffInvestitionen nach diesem Gesetz sind Maßnahmen im Sinne des § 3 LuKIFG, die der Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung öffentlicher Vermögensgegenstände dienen. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Planung, Neubau, Ausbau, Umbau und Sanierung von baulichen Anlagen sowie den Erwerb beweglicher Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden. Als Investitionen nach diesem Gesetz gelten darüber hinaus der Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und deren Beauftragung, auch wenn diese keine Investitionen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 LHO darstellen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 12 Allgemeine Fördervoraussetzungen(1) Förderfähig sind Investitionen im Sinne des § 11 in Infrastruktureinrichtungen, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Bei der Auswahl und Durchführung der Investitionsvorhaben sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten; hierbei sind auch die künftig anfallenden Betriebs- und Folgekosten angemessen zu berücksichtigen. Es sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.(2) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer geförderten Investition nach Absatz 1 stehen. Diese sind nur bis zur Höhe von unter 50 v. H. der förderfähigen Ausgaben eines nach Absatz 1 geförderten Investitionsvorhabens förderfähig.(3) Jede geförderte Investitionsmaßnahme muss ein Mindestinvestitionsvolumen von 250 000 Euro aufweisen. Ein Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens nach Satz 1 ist förderunschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Bewilligung oder des Beginns einer Maßnahme nicht vorhersehbar war.(4) Nicht förderfähig sind insbesondere1. Personal- und Verwaltungsausgaben einschließlich Ausgaben für verwaltungseigene Planungen,2. laufende Ausgaben und andauernde Verpflichtungen, die in Folge einer Investition entstehen, insbesondere Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, Betrieb oder Unterhalt,3. Programmdurchführungsausgaben,4. die Ablösung von Schulden.Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1.(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind Programmdurchführungsausgaben förderfähig, sofern es sich um Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung handelt. Für diese Maßnahmen gilt abweichend von Absatz 3 Satz 1 § 3 Abs. 5 LuKIFG.(6) Die Investitionsmaßnahmen sind so auszuwählen und umzusetzen, dass sie auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur, auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen, abzielen. Maßnahmen, bei denen absehbar ist, dass sie aufgrund rückläufiger Bevölkerung oder anderer struktureller Änderungen langfristig nicht bedarfsgerecht genutzt werden können, sollen nicht gefördert werden.
Anzuwendende Vorschriften
§ 13 Anzuwendende Vorschriften(1) Die Umsetzung des Verfahrens zur Verwendung von Mitteln aus dem Sondervermögen erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift (VV-LHO) entsprechend.(2) Abweichend von § 24 LHO und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift sind Ausgaben für Baumaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes im Wirtschaftsplan nicht einzeln zu veranschlagen. Die Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.(3) Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen nach diesem Gesetz hat eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung nur zu erfolgen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land zusammen die Wertgrenze von 8 000 000 Euro übersteigen.(4) Vom Erfordernis der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme sowie der Stellungnahme der zuständigen Landesplanungsbehörde wird im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nach diesem Gesetz abgesehen. § 29 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413, BS 6022-1) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung; abweichend von § 29 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Nr. 1 LFAG gilt § 14. Fördermittel nach diesem Gesetz dürfen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung der Maßnahmen mit Eigenmitteln der Zuwendungsempfänger möglich wäre.(5) § 87 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) in der jeweils geltenden Fassung findet im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nach diesem Gesetz keine Anwendung. § 87 Abs. 2 SchulG in der jeweils geltenden Fassung findet in Bezug auf die Beteiligung des Landkreises im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nach diesem Gesetz keine Anwendung, wenn eine Vollfinanzierung der förderfähigen Ausgaben aus dem Sondervermögen oder in Verbindung mit weiteren Fördermitteln oder sonstigen Finanzierungsbeiträgen Dritter erfolgt. Erfolgt keine Vollfinanzierung nach Satz 2, gilt § 87 Abs. 2 SchulG für den verbleibenden Teil der förderfähigen Ausgaben, soweit die Investition einer Genehmigung nach § 86 Abs. 1 SchulG in der jeweils geltenden Fassung bedarf.(6) § 27 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213) in der jeweils geltenden Fassung findet im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nach diesem Gesetz keine Anwendung, wenn eine Vollfinanzierung der förderfähigen Investitionsausgaben aus dem Sondervermögen oder in Verbindung mit weiteren Fördermitteln oder sonstigen Finanzierungsbeiträgen Dritter erfolgt. Erfolgt keine Vollfinanzierung der Investitionsausgaben nach Satz 1, gilt § 27 Abs. 2 KiTaG für den verbleibenden Anteil der förderfähigen Investitionsausgaben.
Vollfinanzierung, Kofinanzierung und Kombiförderung
§ 14 Vollfinanzierung, Kofinanzierung und Kombiförderung(1) Eine Vollfinanzierung von Maßnahmen ausschließlich aus Fördermitteln im Sinne dieses Gesetzes ist zulässig, soweit dem die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts nicht entgegenstehen. Finanzierungsbeiträge Dritter zu dem Investitionsvorhaben sind zu berücksichtigen; eine Überkompensation ist unzulässig.(2) Eine Kofinanzierung einer nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme mit Mitteln aus Förderprogrammen der Europäischen Union und des Bundes ist zulässig, soweit die Gesamtsumme der Fördermittel und sonstiger Finanzierungsbeiträge Dritter die förderfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme nicht übersteigt und soweit Bundes- und Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Eine Kofinanzierung einer nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme mit Mitteln aus Förderprogrammen des Landes ist unzulässig. Eine Kofinanzierung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn für dieselbe Maßnahme neben Fördermitteln nach diesem Gesetz auch Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gewährt werden.(3) Eine Kombiförderung mit Mitteln aus Förderprogrammen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes ist zulässig, sofern Bundes- und Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Eine Kombiförderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn innerhalb eines Gesamtvorhabens, sachlich und kostenmäßig voneinander abgegrenzte und eigenständige Maßnahmen bestehen, die jeweils getrennt voneinander aus Fördermitteln im Sinne dieses Gesetzes oder aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme finanziert werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
Trägerneutralität und Weiterleitung von Mitteln
§ 15 Trägerneutralität und Weiterleitung von Mitteln(1) Die Förderung aus dem Sondervermögen erfolgt trägerneutral, sofern die geförderte Infrastruktureinrichtung der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dient. Eine Förderung ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Investition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.(2) Eine Weiterleitung bewilligter Mittel durch die ursprünglich empfangende Stelle (Erstempfänger) an Dritte (Letztempfänger) ist zulässig, soweit die Infrastruktureinrichtung des Letztempfängers der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dient. Die Weiterleitung kann insbesondere vertraglich oder durch Bescheid erfolgen. Werden Mittel des Sondervermögens an Letztempfänger weitergeleitet, haben die Erstempfänger sicherzustellen, dass die Mittel zweckentsprechend und im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften verwendet werden. Der Erstempfänger bleibt gegenüber dem Land für die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Für die Förderlinie Land ist das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium verantwortlich; es kann Befugnisse auf die sachlich zuständigen Ressorts übertragen.(2) Für die Förderlinie Kommunen ist das für die kommunale Entwicklung zuständige Ministerium zuständig.
Beihilferecht
§ 17 Beihilferecht(1) Die Gewährung von Fördermitteln im Sinne dieses Gesetzes erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts.(2) Soweit Förderungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind sie nur zulässig, wenn und soweit die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage erfüllt sind.(3) Die Erstempfänger haben die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts auch in eigener Zuständigkeit zu prüfen. In Fällen der Weiterleitung haben die Erstempfänger als weiterleitende Stellen die Einhaltung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts zu prüfen und sicherzustellen.
Vergaberecht
§ 18 Vergaberecht(1) Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Förderzwecks sind die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten, soweit in den nachfolgenden Absätzen oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.(2) Die Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen ist unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Hierzu empfiehlt sich, eine Markterkundung (z. B. Preisrecherche) durchzuführen.(3) Abweichend von den Wertgrenzen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz AT 08.02.2017 B1) sind bei öffentlichen Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:1. Verhandlungsvergaben bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),2. beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).(4) Abweichend von § 3a Abs. 2 und 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) - Ausgabe 2019 - Teil A, Abschnitt 1 vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) sind bei öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:1. freihändige Vergaben bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 300 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),2. beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 300 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).(5) Für die Einhaltung der Auftragswertgrenzen nach den Absätzen 2 bis 4 ist der objektiv geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Die Schätzung des Auftragswerts oder die Aufteilung eines Auftrags in Lose oder Gewerke darf nicht mit dem Ziel erfolgen, die maßgeblichen Wertgrenzen zu unterschreiten. Bei einer Losvergabe ist der Auftragswert des jeweiligen Loses maßgeblich.
Verwendungsnachweis
§ 19 Verwendungsnachweis(1) Der Nachweis der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist für jede Maßnahme durch den Erstempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der Bewilligungsstelle zu erbringen.(2) Das Nähere darüber, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist, insbesondere zu Form, Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises, zu den vorzulegenden Unterlagen, zu Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten, zur Prüftiefe sowie zu vereinfachten oder risikoorientierten Prüfverfahren, regelt eine Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1; dabei sind die Vorgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zu beachten. Im Übrigen finden § 44 Abs. 1 LHO sowie die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.
Zweck und Mittelverwendung
§ 2 Zweck und Mittelverwendung(1) Zweck des Sondervermögens ist die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben in Rheinland-Pfalz dienen. Ziel ist insbesondere die Stärkung der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, die Förderung von Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung sowie der Ausbau, die Modernisierung und die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Infrastruktur.(2) Das Sondervermögen ist für Investitionsvorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen, zu verwenden:1. Bevölkerungsschutz,2. Verkehrsinfrastruktur,3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,4. Energie- und Wärmeinfrastruktur,5. Bildungsinfrastruktur,6. Betreuungsinfrastruktur,7. Wissenschaftsinfrastruktur,8. Forschung und Entwicklung und9. Digitalisierung.(3) Die Mittel aus dem Sondervermögen dürfen nur nach Maßgabe des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) vom 20. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 246) sowie der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern zur Durchführung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (Verwaltungsvereinbarung) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.(4) Eine Verwendung der Mittel ist ausschließlich für Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sowie der damit verbundenen, nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen, Begleit- und Folgemaßnahmen zulässig.(5) Fördermittel im Sinne dieses Gesetzes umfassen insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen und Zuschüsse sowie ihnen gleichstehende Formen der Mittelgewährung, soweit diese nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zulässig sind.
Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung von Leistungen
§ 20 Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung von Leistungen(1) Die Bewilligungsstelle kann den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn1. die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind oder2. eine Maßnahme nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 10 durchgeführt oder abgerechnet worden ist.(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2045 zulässig, es sei denn, der Bewilligungsstelle werden erst nachträglich Tatsachen bekannt, die eine Rückforderung rechtfertigen.(3) Stellt die Bewilligungsstelle eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung im Sinne von § 8 Abs. 1 LuKIFG bei Maßnahmen fest, die ganz oder teilweise aus Bundesmitteln nach § 5 Abs. 1 finanziert wurden, ist sie grundsätzlich verpflichtet, die Mittel zurückzufordern und erforderlichenfalls die entsprechenden Verfahren wiederaufzunehmen. Bei Maßnahmen, die ausschließlich aus Landesmitteln nach § 5 Abs. 2 finanziert wurden, entscheidet die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Rückforderungen werden nicht geltend gemacht, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro unterschreitet.(5) Rückforderungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung oder der Fälligkeit bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Für aus Bundesmitteln finanzierte oder mitfinanzierte Maßnahmen gilt § 8 Abs. 3 Satz 1 LuKIFG (Bundeszins). Für aus Landesmitteln finanzierte Maßnahmen kann das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium den Zinssatz nach § 49 a Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes festlegen.(6) Werden Mittel entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 zu früh angewiesen oder abgerufen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz richtet sich nach § 8 Abs. 3 Satz 3 LuKIFG; er wird vom Bundesministerium der Finanzangelegenheiten durch Rundschreiben bekanntgegeben und beträgt mindestens 0,1 v. H. jährlich. Die Zinsen sind an das Sondervermögen abzuführen; wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine Zinsen zu zahlen.(7) Kommt ein Mittelempfänger den Berichtspflichten, Auskunftsersuchen oder einer Rückforderungsanordnung nicht innerhalb eines Monats nach, kann die Bewilligungsstelle die weitere Auszahlung oder Bewirtschaftung der Mittel vorläufig sperren.(8) Im Übrigen finden die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung.(9) Wird eine nach diesem Gesetz geförderte Maßnahme durchgeführt, deren Umsetzung erfordert, dass bestehende, zuvor mit Mitteln aus Landesprogrammen ohne Finanzierungsbeteiligung des Bundes oder der Europäischen Union geförderte Einrichtungen oder Anlagen dauerhaft außer Nutzung genommen werden, soll in der Regel von einer Rücknahme oder einem Widerruf der früheren Bewilligung sowie von einer Rückforderung der damals gewährten Zuwendung abgesehen werden. In diesem Fall soll regelmäßig die Hälfte der festgelegten Zweckbindungsfrist abgelaufen sein.(10) Soweit Rückforderungen oder Rückzahlungen Maßnahmen betreffen, die ganz oder anteilig aus Bundesmitteln nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz finanziert wurden, führt das Land die entsprechenden Rückflüsse an den Bund ab. Eine Verrechnung mit künftigen Mittelabrufen ist unzulässig. Die nach Satz 1 zurückgeführten Mittel können innerhalb des Förderzeitraums nach § 10 erneut für förderfähige Investitionsmaßnahmen angefordert und verwendet werden.(11) Die Verwaltung der Rückflüsse erfolgt durch das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium; es stellt sicher, dass Rückzahlungen, Zinsen und Erstattungen aus zweckwidriger Verwendung den jeweiligen Ausgabetiteln des Sondervermögens wieder zugeführt oder an den Bund abgeführt werden.
Prüfungsrechte
§ 21 Prüfungsrechte(1) Die Prüfungsrechte des Bundes nach § 5 Abs. 3 LuKIFG bleiben unberührt.(2) Das fachlich zuständige Ministerium und die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen haben dem Bund im Rahmen seiner Prüfungen nach Absatz 1 sowie dem Bundesrechnungshof die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz nach § 113 Satz 2 LHO sowie die Beteiligungsrechte, die die Prüfung des Rechnungshofs (§ 91 LHO) nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 LHO betreffen, bleiben unberührt.
Öffentlichkeitsarbeit und Kennzeichnung der Förderung
§ 22 Öffentlichkeitsarbeit und Kennzeichnung der Förderung(1) Bei der Durchführung und nach Abschluss der aus dem Sondervermögen geförderten Investitionsmaßnahmen ist in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Verwendung der vom Bund vorgegebenen Bildwortmarke auf die Förderung aus dem Sondermögen für „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes hinzuweisen. Soweit Investitionsmaßnahmen mit Unterstützung oder vollständiger sowie anteiliger Finanzierung des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführt werden, ist in angemessener Form auf die Beteiligung des Landes Rheinland-Pfalz hinzuweisen.(2) Die Bewilligungsstellen stellen sicher, dass die Empfänger der Fördermittel verpflichtet werden, die Förderung und Unterstützung von Bund und Land gemäß Absatz 1 kenntlich zu machen. Bei Baumaßnahmen hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
Budgetrahmen
§ 23 Budgetrahmen(1) Vom Gesamtvolumen der dem Land nach § 5 Abs. 1 zufließenden Bundesmittel in Höhe von 4 845 700 000 Euro entfallen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 40 v. H. (1 938 280 000 Euro) auf die Förderlinie Land.(2) Die Mittel der Förderlinie Land werden getrennt von den Mitteln der Förderlinie Kommunen bewirtschaftet.
Förderbereiche und Förderbudgets
§ 24 Förderbereiche und Förderbudgets(1) Im Rahmen der Förderlinie Land können Investitionen in folgenden Förderbereichen gefördert werden. Die in Klammern angegebenen Beträge bezeichnen die jeweils vorgesehenen Förderbudgets:1. zukunftsfähige Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur (369 199 000 Euro),2. energetische Gebäudemodernisierung des Landes (339 199 000 Euro),3. nachhaltiger Ausbau der Landesverkehrsinfrastruktur (279 199 000 Euro),4. Stärkung der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie Investitionen in Krankenhäuser (158 210 800 Euro),5. digitale Infrastruktur und smarte Verwaltung des Landes (188 210 800 Euro),6. Ausbau von klimafreundlicher Infrastruktur im Bereich öffentliche Mobilität sowie Hochwasserschutz (339 199 000 Euro),7. Forschung und Entwicklung (116 296 800 Euro),8. Investitionen in den Sportsektor (19 382 800 Euro),9. Stärkung der kulturellen Infrastruktur und Teilhabe (19 382 800 Euro),10. Ausbau klimaresilienter Infrastrukturen und naturbasierter Klimaschutzmaßnahmen, etwa Waldschutz und Aufforstung (50 000 000 Euro),11. Innovation und Technologietransfer (60 000 000 Euro).(2) Die genannten Förderbudgets bilden den haushaltswirtschaftlichen Orientierungsrahmen für die Durchführung der Förderlinie Land. Die konkrete Mittelbewirtschaftung, die Deckungsfähigkeiten zwischen den Förderbereichen sowie etwaige Anpassungen ergeben sich aus dem jeweiligen Wirtschaftsplan des Sondervermögens nach § 6 Abs. 1 sowie dem Bewirtschaftungserlass nach § 6 Abs. 6 dieses Gesetzes.(3) Abweichend von § 12 Abs. 3 beträgt das Mindestinvestitionsvolumen für Maßnahmen in den Förderbereichen 9 (kulturelle Infrastruktur und Teilhabe) und 10 (klimaresiliente Infrastrukturen und naturbasierte Klimaschutzmaßnahmen) 50 000 Euro.(4) Umschichtungen zwischen den in Absatz 1 festgelegten Förderbudgets bedürfen der Einwilligung des für Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums sowie des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern der Umschichtungsbetrag einen Betrag von 1 000 000 Euro überschreitet. Der in § 23 Abs. 1 festgelegte Budgetrahmen der Förderlinie Land darf nicht überschritten werden.
Ressortverantwortung und Bewilligungssteillen
§ 25 Ressortverantwortung und Bewilligungssteillen(1) Für die in § 24 genannten Förderbereiche sind die jeweils fachlich zuständigen Ministerien verantwortlich. Sie führen die Investitionsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit, einschließlich Planung, Durchführung und Abwicklung, durch.(2) Die fachlich zuständigen Ministerien bestimmen die Stellen oder Einrichtungen, die für die Umsetzung der Fördermaßnahmen und gegebenenfalls die Bewilligung der Fördermittel (Bewilligungsstellen im Sinne der jeweiligen Förderverfahren) zuständig sind.
Verfahrensgrundsätze
§ 26 Verfahrensgrundsätze(1) Die Investitionsprogramme der Förderlinie Land erfolgen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien.(2) Das Verfahren ist so auszugestalten, dass ein möglichst zügiger und effizienter Mitteleinsatz gewährleistet ist. Soweit eine digitale Antragstellung, Bewilligung oder Nachweisführung möglich ist, soll diese vorgesehen werden.(3) Die fachlich zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium Förderrichtlinien und weitere Verfahrensregelungen erlassen, die insbesondere Antrag, Bewilligung, Abrechnung und den Verwendungsnachweis von Fördermitteln betreffen.
Berücksichtigung bereichsübergreifender Zielvorgaben
§ 27 Berücksichtigung bereichsübergreifender Zielvorgaben(1) Die fachlich zuständigen Ministerien berücksichtigen bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Investitionsprogramme die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und die Auswirkungen des demografischen Wandels nach § 12 Abs. 6 und unterrichten das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium über die Art und Weise dieser Berücksichtigung. Die Unterrichtung soll, soweit möglich, bis zum 15. März 2026 erfolgen.(2) Zur Unterstützung des Bundes bei der Begebung Grüner Bundeswertpapiere übermitteln die fachlich zuständigen Ministerien dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium, soweit möglich, die für die Identifikation, Kategorisierung und Bezifferung anrechenbarer Ausgaben erforderlichen Angaben, einschließlich der Zuordnung zu den Infrastrukturbereichen nach § 3 Abs. 1 LuKIFG, der entsprechenden Haushaltstitel, der Höhe der anrechenbaren Ausgaben, der Einordnung nach den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Nachhaltigkeitskategorien sowie der verfügbaren öffentlichen Quellen zur Wirkungsberichterstattung. Die Übermittlung soll, soweit möglich, bis zum 31. März 2027 erfolgen.
Budgetrahmen
§ 28 Budgetrahmen(1) Vom Gesamtvolumen der dem Land nach § 5 Abs. 1 zufließenden Bundesmittel in Höhe von 4 845 700 000 Euro entfallen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 60 v. H. (2 907 420 000 Euro) auf die Förderlinie Kommunen.(2) Hinzu treten die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Landeszuführungen in Höhe von insgesamt 600 000 000 Euro, die vollständig der Förderlinie Kommunen zugewiesen werden.
Stellung im Rechtsverkehr
§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
Bewilligungsstelle und Zuwendungsverfahren
§ 30 Bewilligungsstelle und Zuwendungsverfahren(1) Zuständige Bewilligungsstelle im Rahmen des Zuwendungsverfahrens für die Förderlinie Kommunen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.(2) Im Rahmen der Förderlinie Kommunen können förderfähige Maßnahmen in den Infrastrukturbereichen nach § 2 Abs. 2 gefördert werden.(3) Antragsberechtigt sind1. für die den Landkreisen zugeteilten Regionalbudgets die jeweiligen Landkreise und ihre kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaften und2. für die den kreisfreien Städten zugeteilten Regionalbudgets die jeweiligen kreisfreien Städte.Weitere Antragsberechtigte können durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 14 bestimmt werden.(4) Anträge für förderfähige Maßnahmen sind nach dem von der Bewilligungsstelle festgelegten Verfahren, insbesondere unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare oder elektronischen Antragswege, zu stellen.(5) Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 ist die Bestätigung des jeweiligen Landkreises erforderlich, dass die konkrete Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach mit dem jeweiligen regionalen Umsetzungskonzept übereinstimmt. Dies gilt auch für Änderungsanträge.(6) Die Prüfung der Bewilligungsstelle beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilisierung. Die Bewilligung der Mittel für förderfähige Maßnahmen erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO finden keine Anwendung. Für das Zuwendungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die auf Grundlage des § 33 Abs. 2 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen; die Bewilligungsstelle kann ergänzende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.(7) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Neuverteilung von Mitteln
§ 31 Neuverteilung von MittelnDie Landkreise und kreisfreien Städte berichten unverzüglich der Bewilligungsstelle, sobald absehbar wird, dass sie die ihnen zugeteilten Regionalbudgets nicht vollständig in Anspruch nehmen können. In diesem Fall können diese Mittel abweichend von der in der Anlage 2 geregelten Verteilung durch das fachlich für die kommunale Entwicklung zuständige Ministerium neu verteilt werden.
Besonderheiten zum Gemeindehaushaltsrecht
§ 32 Besonderheiten zum Gemeindehaushaltsrecht(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden und gemeindehaushaltsrechtlich Unterhaltungsmaßnahmen darstellen, können ausnahmsweise wie Investitionen finanziert werden. Dies gilt auch für nicht förderfähige Ausgaben der Maßnahme mit Ausnahme von zusätzlich entstehenden Personalausgaben, einschließlich Eigenleistungen. Die Maßnahmen sind im Vorbericht nach § 6 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1-2, gesondert darzustellen.(2) Investitionskredite, die zur Finanzierung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, benötigt werden, gelten nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis d der Gemeindeordnung (GemO) in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 95 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 GemO als genehmigt, soweit die Gesamtsumme der Fördermittel und sonstiger Finanzierungsbeiträge Dritter mindestens 60 v. H. der förderfähigen Ausgaben beträgt. Bei Unterschreitung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 und fehlender dauernder Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaft kann die zuständige Aufsichtsbehörde die entsprechende Aufnahme von Investitionskrediten genehmigen, sofern der Zuwendungsempfänger Maßnahmen für eine in den kommenden Jahren voraussichtlich auskömmliche Finanzierung des Schuldendienstes sowie zur Vermeidung einer zukünftig seine dauernde Leistungsfähigkeit gefährdenden Zunahme des Standes der Investitionskredite darstellt.(3) Der Anteil an der Kreditaufnahme nach Absatz 2 ist im Vorbericht nach § 6 GemHVO gesondert darzustellen. Die Genehmigungsfiktion gilt abweichend von § 103 Abs. 3 GemO bis längstens zum Ablauf des fünften auf den Maßnahmenbeginn folgenden Haushaltsjahres.(4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung und Genehmigung von im Rahmen dieses Gesetzes notwendigen Verpflichtungsermächtigungen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Abs. 4 Nr. 1 GemO.(5) Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 ist nur für Maßnahmen nach diesem Gesetz der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung entbehrlich, sofern dem zuständigen Organ die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegen haben und entsprechende Beschlüsse gefasst wurden. Dies gilt nicht für Änderungen des Stellenplans.
Durchführungsvorschriften
§ 33 Durchführungsvorschriften(1) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die kommunale Entwicklung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung1. die zur Erfüllung der nach § 8 bestehenden Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und dem Bund erforderlichen Mitwirkungs- und Berichtspflichten der Bewilligungsstellen und Mittelempfänger, insbesondere zu Zeitpunkt, Form und Umfang der Datenübermittlung, festzulegen,2. das Nähere zu den zeitlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen nach § 10 zu regeln, insbesondere zu den Anforderungen an die Durchführung und den Abschluss von Investitionsmaßnahmen sowie zu den hierbei anzuwendenden Nachweis-, Dokumentations- und Ausnahmeregelungen, soweit dies zur Konkretisierung der bundesrechtlichen Vorgaben oder zur Regelung landesfinanzierter Maßnahmen erforderlich ist,3. den Investitionsbegriff nach § 11 sowie die nähere Bestimmung der förderfähigen Maßnahmen und Ausgabenarten zu konkretisieren,4. das Nähere zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen sowie zu den durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und den weiteren förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben nach § 12 zu bestimmen,5. das Nähere zu den Kriterien für die Bestimmung und Abgrenzung der Finanzierungsformen, zum Zusammenwirken mit anderen Förderprogrammen sowie nähere Bestimmungen zu den Finanzierungsbeiträgen Dritter nach § 14 festzulegen,6. das Verfahren der Weiterleitung von Mitteln nach § 15 Abs. 2, insbesondere die Form der Weitergabe, die Voraussetzungen der Weiterleitung, die Pflichten der Erst- und Letztempfänger sowie das Nachweisverfahren, näher zu regeln,7. die Befugnisse der nach § 16 Abs. 1 und 2 zuständigen Ministerien auf andere öffentliche Stellen zu übertragen sowie, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen ist, die zuständigen Behörden für die Ausführung dieses Gesetzes zu bestimmen,8. das Nähere zum Antrags-, Bewilligungs-, Auszahlungs-, Abwicklungs- und Abrechnungsverfahren sowie zum Nachweis- und Prüfverfahren der Förderlinie Land und der Förderlinie Kommunen sowie die Einzelheiten der Rückforderung nach § 20 zu regeln,9. die Verwendung von Formblättern und elektronischen Verfahren für Anträge, Nachweise und Datenübermittlungen der Förderlinie Land und der Förderlinie Kommunen vorzuschreiben,10. den Inhalt und die beizufügenden Unterlagen für Informationsschreiben, Anträge und Bewilligungsbescheide der Förderlinie Land und der Förderlinie Kommunen festzulegen,11. das Nähere zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen nach § 18 sowie weitere zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren erforderliche vergaberechtliche Erleichterungen festzulegen,12. nähere Bestimmungen zu Art, Umfang und Gestaltung der Hinweise nach § 22 Abs. 1 und 2 zu treffen,13. die zur Durchführung der Berichtspflichten nach § 27 Abs. 2 erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zu Art, Umfang, Format und Fristen der Datenübermittlung sowie zur Anpassung an die vom Bund vorgegebenen Kriterien für Grüne Bundeswertpapiere, festzulegen,14. das Nähere zum Verfahren nach § 30, insbesondere zu besonderen Fördervoraussetzungen sowie weitere Antragsberechtigte zu bestimmen,15. abweichend von den zu § 44 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften Verfahrenserleichterungen im Zuwendungsbau sowie abweichend von den zu §§ 24 und 54 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften Verfahrenserleichterungen im Landesbau, insbesondere nach der Richtlinie für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2021 (MinBl. S. 190), zuzulassen, soweit dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung der Durchführung von Investitionsvorhaben nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist; die Abweichungen dürfen nur in dem zur Gewährleistung einer zügigen Umsetzung notwendigen Umfang zugelassen werden; die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung sind zu wahren.(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Auflösung
§ 34 AuflösungDas Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt zu, soweit daraus nicht noch zweckgebunden zur Verfügung gestellte Mittel aus dem Sondervermögen für „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes oder von weiteren Dritten ihrem Verwendungszweck zugeführt werden müssen oder diese zu erstatten sind.
Inkrafttreten
§ 35 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verwaltung des Sondervermögens
§ 4 Verwaltung des Sondervermögens(1) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium verwaltet als fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes das Sondervermögen. Verwaltungsbefugnisse können auf andere Ministerien und beauftragte Stellen übertragen werden.(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Sondervermögens ergeben, haftet das Land.(3) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Finanzierung des Sondervermögens(1) Dem Sondervermögen fließen die dem Land Rheinland-Pfalz nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz zustehenden Bundesmittel in Höhe von insgesamt 4 845 700 000 Euro unmittelbar zu. Daneben können dem Sondervermögen weitere dem Land für diesen Zweck gewährte Mittel zugeführt werden.(2) Das Sondervermögen erhält aus dem Landeshaushalt1. Zuführungen in Höhe von 50 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2026 sowie weitere 550 000 000 Euro in den folgenden Haushaltsjahren zur Finanzierung von Investitionsvorhaben der Träger von Infrastruktureinrichtungen, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben in Rheinland-Pfalz dienen,2. weitere Zuführungen, soweit sie im jeweiligen Landeshaushaltsplan vorgesehen sind.(3) Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.(4) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch das Land auf seine Kosten sichergestellt. Beträge, die dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Landes und werden bedarfsorientiert ausgezahlt.(5) Auszahlungen aus dem Sondervermögen erfolgen an die jeweiligen Mittelempfänger oder an jene Stellen, die für die Begleichung der Ansprüche der Mittelempfänger zuständig sind. Sie dürfen nur angeordnet werden, sobald sie zur anteiligen Durchführung der erforderlichen Zahlungen benötigt werden.(6) Rückflüsse aus Maßnahmen nach diesem Gesetz, insbesondere Rückzahlungen, Erstattungen und Rückforderungen, sind dem Sondervermögen wieder zuzuführen. Soweit Rückflüsse Bundesmittel betreffen, sind sie dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes in entsprechender Höhe zu erstatten.
Bewirtschaftung der Mittel
§ 6 Bewirtschaftung der Mittel(1) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, der alle im Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.(2) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere zur Umsetzung der in § 2 genannten Zwecke erforderliche Titelgruppen und Titel sowie Haushaltsvermerke im Wirtschaftsplan zu schaffen; diese gelten als planmäßig.(3) Abweichend von den §§ 16, 26 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung können Verpflichtungen und Zahlungen auch im Vorgriff auf die nach § 5 zufließenden Mittel begründet und geleistet werden.(4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.(5) Für das Haushaltsjahr 2026 wird der Wirtschaftsplan als Anlage 1 zu diesem Gesetz veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2027 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Landeshaushaltsplan als Anlage zum Einzelplan 20 „Allgemeine Finanzen“ beigefügt.(6) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium regelt die Einzelheiten der Bewirtschaftung durch Verwaltungsvorschrift (Bewirtschaftungserlass).
Rechnungslegung
§ 7 RechnungslegungDas für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium stellt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Landes bei.
Berichtspflichten
§ 8 Berichtspflichten(1) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages, beginnend zum Stand 31. Dezember 2026, über den Mittelabfluss aus dem Sondervermögen zum Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres. Die Berichterstattung erstreckt sich auf sämtliche Mittel des Sondervermögens.(2) Das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium übermittelt dem Bund die nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz sowie der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Daten zu den aus Bundesmitteln finanzierten Maßnahmen.(3) Für den Bereich der Förderlinie Land (Teil 3) haben die jeweils für den Förderbereich nach § 23 fachlich zuständigen Ressorts dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die für die Berichterstattung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben rechtzeitig, vollständig und in elektronischer Form zu übermitteln.(4) Für den Bereich der Förderlinie Kommunen (Teil 4) hat die Bewilligungsstelle über das für die kommunale Entwicklung zuständige Ministerium dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die für die Berichterstattung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben rechtzeitig, vollständig und in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landkreise und kreisfreien Städte oder die Erstempfänger sind auch im Fall der Weiterleitung nach § 15 Abs. 2 verpflichtet, der Bewilligungsstelle die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben rechtzeitig, vollständig und in elektronischer Form zu übermitteln.(5) Das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt, die Form und den Umfang der Datenübermittlung und Berichterstattung, regelt eine Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1.
Förderlinien und Budgetrahmen
§ 9 Förderlinien und Budgetrahmen(1) Das Sondervermögen wird in die Förderlinie Land und die Förderlinie Kommunen unterteilt.(2) Vom Gesamtvolumen der nach § 5 Abs. 1 zufließenden Bundesmittel in Höhe von 4 845 700 000 Euro entfallen 60 v. H. (2 907 420 000 Euro) auf die Förderlinie Kommunen und 40 v. H. (1 938 280 000 Euro) auf die Förderlinie Land. Die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Landeszuführungen sind vollständig der Förderlinie Kommunen zuzuordnen. Weitere Landesmittel nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 können beiden Förderlinien zugewiesen werden.(3) Die Teile 1, 2 und 5 gelten für beide Förderlinien. Teil 3 enthält besondere Bestimmungen für die Förderlinie Land, Teil 4 besondere Bestimmungen für die Förderlinie Kommunen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.