Landesverordnung zur Durchführung des Landesbildungszeitgesetzes (LBZGDVO) Vom 8. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 338
Klein- und Mittelbetriebe
§ 10 Klein- und MittelbetriebeEine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel ständig weniger als 50 Personen (§ 7 Abs. 1 Halbsatz 1 LBZG), wenn sie oder er unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 LBZG1. in dem der beanspruchten Bildungszeit vorausgegangenen Kalenderjahr während mindestens acht Kalendermonaten oder2. während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate im Kalenderjahr der beanspruchten Bildungszeitweniger als 50 Personen beschäftigt hat. Beschäftigte in Teilzeit sind in dem Umfang, der dem Anteil der Arbeitszeit entspricht, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Auszubildende und selbstständige Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
Form und Zeitpunkt des Erstattungsantrags
§ 11 Form und Zeitpunkt des ErstattungsantragsDer Erstattungsantrag ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung so frühzeitig wie möglich, spätestens drei Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks einzureichen.
Vorbescheid
§ 12 VorbescheidVor Beginn der der beanspruchten Bildungszeit wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durch Vorbescheid mitgeteilt,1. ob er im Sinne des § 7 Abs. 1 LBZG antragsberechtigt ist,2. ob die Erstattung nach § 7 Abs. 4 LBZG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist und3. ob die Erstattung nach § 7 Abs. 5 LBZG noch oder nicht mehr möglich ist.
Erstattung
§ 13 ErstattungDie Erstattung wird nach Maßgabe des Vorbescheids aufgrund eines endgültigen Bescheids vorgenommen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Bestätigung der in Anspruch genommenen Bildungszeit und einen Nachweis über die Teilnahme der beschäftigten Person an der Veranstaltung vorgelegt hat. Bestätigung und Nachweis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der beanspruchten Bildungszeit vorzulegen.
Berechnung des pauschalierten Anspruchs
§ 14 Berechnung des pauschalierten AnspruchsBei der Berechnung des nach Maßgabe des Landeshaushalts zu erstattenden pauschalierten Anteils des während der Bildungszeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 7 Abs. 1 und 3 LBZG ist vom tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelt der Beschäftigten im Lande Rheinland-Pfalz auszugehen; dabei bleiben die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entrichteten Beiträge für die Sozialversicherung sowie die sonstigen Arbeitsentgeltnebenkosten außer Betracht.
Bericht der Landesregierung
§ 15 Bericht der LandesregierungDie nach § 8 Abs. 2 LBZG für den Bericht der Landesregierung zur Verfügung zu stellenden notwendigen Informationen und Unterlagen sind unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einzureichen. Mit dem Bericht wird zugleich evaluiert, inwieweit die Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten positive Auswirkungen auf die betrieblichen Interessen und Belange haben.
In-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anwendungsbereich
§ 2 AnwendungsbereichDie Anrechnung von Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit die diesen Freistellungen zugrunde liegenden Regelungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBZG) die Anrechnung nicht ausschließen oder weitergehend einschränken.
Anrechnungsvoraussetzungen
§ 3 AnrechnungsvoraussetzungenFreistellungen für Zwecke der Weiterbildung sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LBZG anrechenbar, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Die Freistellungen müssen zum Zwecke der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen.2. Die die Veranstaltung durchführende Einrichtung muss Gewähr für eine sachgemäße Bildungsarbeit auf den Gebieten der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten bieten.3. Die Veranstaltungen müssen als didaktisch und methodisch organisierte Weiterbildung durchgeführt werden und mindestens vier Unterrichtsstunden von je 45 Minuten vor 20.00 Uhr an einem Tag umfassen, wobei etwaige An- oder Abreisezeiten nicht berücksichtigt werden dürfen.4. Die Veranstaltungen müssen grundsätzlich allen Beschäftigten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zugänglich sein; die Teilnahme darf von pädagogisch begründeten Voraussetzungen und Zielgruppenorientierungen abhängig gemacht werden. 5. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen können.
Anrechenbarkeit
§ 4 Anrechenbarkeit(1) Eine Freistellung wird angerechnet, wenn die Veranstaltung, für die sie erfolgt,1. mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform dauert und durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden je Tag umfasst oder2. zwei Tage dauert und durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden je Tag umfasst.Je Veranstaltungstag wird ein Freistellungstag angerechnet; An- oder Abreisezeiten sind nicht anrechenbar.(2) Bei einer Zusammenrechnung von Freistellungen im laufenden Zweijahreszeitraum etwa verbleibende Bruchteile von Freistellungstagen werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
Verbleibender Restanspruch
§ 5 Verbleibender RestanspruchWird der Anspruch auf Bildungszeit durch die Anrechnung nur zum Teil erschöpft, bleibt er im Übrigen bestehen. Beträgt der verbleibende Restanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum nach der Anrechnung weniger als drei Tage, so soll nach § 4 Abs. 5 LBZG verfahren werden.
Zuständige Stelle
§ 6 Zuständige StelleZuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 LBZG ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Anerkennungsverfahren
§ 7 AnerkennungsverfahrenDer Antrag auf Anerkennung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 LBZG ist von der sie durchführenden Einrichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 LBZG) spätestens drei Monate vor dem Beginn der Veranstaltung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks zu stellen.
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 8 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Veranstaltungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Veranstaltungen sollen mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform durchgeführt werden und müssen durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden je Tag umfassen.2. Veranstaltungen in Intervallform müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden.3. Zweitägige Veranstaltungen sind anerkennungsfähig, wenn diese durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden je Tag umfassen.4. Eintägige Prüfungsveranstaltungen, die gesondert und nicht im Rahmen der Anerkennung einer mehrtägigen Veranstaltung beantragt werden, sind anerkennungsfähig, wenn die Dauer der Prüfung mindestens vier Unterrichtsstunden beträgt.5. An einem Veranstaltungstag müssen mindestens vier Unterrichtsstunden vor 20.00 Uhr stattfinden.6. An- oder Abreisezeiten werden nicht mitgerechnet.7. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.(2) Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im digitalen Format durchgeführt werden, sind anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Präsenzform erfüllt sind. Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1. Der Onlineunterricht darf nur unter zeitgleicher Anwesenheit der Kursleitung und der Teilnehmenden durchgeführt werden (Synchronunterricht). Die Verpflichtung zur Teilnahme und die pädagogische Betreuung sind zu gewährleisten.2. Onlineunterrichtstage sind in einem eigenen Online-Unterrichtsplan auszuweisen. Bei Hybridveranstaltungen sind zusätzlich die Präsenzunterrichtstage darzustellen.3. E-Learning und asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.(3) Die antragstellende Einrichtung hat eine sachgemäße Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LBZG wie folgt zu gewährleisten:1. Dem Arbeitsplan für die Veranstaltung muss ein methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen.2. Für die Durchführung der Veranstaltung müssen Räumlichkeiten mit einer dazu geeigneten Ausstattung und die dafür erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen.3. Die antragstellende Einrichtung muss die Veranstaltung in maßgeblicher Weise eigenverantwortlich planen und durchführen; die Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch entsprechend qualifiziert sein.4. Beim Abschluss der Veranstaltung ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme auszustellen.(4) Die Veröffentlichung der Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 LBZG setzt voraus, dass die Veranstaltung in der Presse, durch öffentlich zu verteilendes Informationsmaterial oder in sonstiger entsprechend geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Aus der Veröffentlichung müssen die durchführende Einrichtung sowie Thema, Ort und Termin der Veranstaltung und die etwa zu entrichtenden Teilnahmegebühren ersichtlich sein.(5) Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist die nach § 6 zuständige Stelle berechtigt, auf Grundlage der eingereichten Unterlagen Einzelfallentscheidungen zu treffen. Enthält die Veröffentlichung der Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 LBZG eine Eingrenzung auf bestimmte Berufsgruppen, so kann diese Eingrenzung im Rahmen der Anerkennung der Veranstaltung übernommen werden.(6) Veranstaltungen dienen in der Regel dann nicht der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten, sondern der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBZG, wenn sie insbesondere das Ausüben von Spielen oder Sportarten oder von künstlerischen oder kunsthandwerklichen Fertigkeiten oder Besichtigungen zum Gegenstand haben und dadurch die inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen an eine anerkennungsfähige Veranstaltung nicht erreicht werden. Zur besseren Handhabung von Anerkennungen im Bereich der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten kann das für Weiterbildung zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Mitgliedern des Begleitgremiums eine Ausschlussliste erstellen.(7) Veranstaltungen, die vorrangig Übungs- oder Trainingseinheiten zum Gegenstand haben und somit eine rein praktische Ausübung einer Fertigkeit oder Tätigkeit vermitteln, sind grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Eine Anerkennung als Veranstaltung der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist nur möglich, wenn der Anteil des organisierten Lernens überwiegt. Hiervon kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden, wenn die Ausübung des organisierten Lernens dem Erlernen und der Verfestigung der vermittelten Inhalte dient. Reine Praxiskurse sind nicht anerkennungsfähig.
Beteiligung in grundsätzlichen Fragen
§ 9 Beteiligung in grundsätzlichen Fragen(1) In allen grundsätzlichen Fragen der Anerkennung nach § 6 Abs. 1 LBZG beteiligt das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium gemäß § 6 Abs. 2 LBZG je eine Vertretung1. der Landesvereinigung Rheinland-Pfälzischer Unternehmerverbände e.V.,2. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz,3. der im Lande Rheinland-Pfalz bestehenden Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Kammern der freien Berufe sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,4. des Landesbeirats für Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz und5. der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund West/Rheinland-Pfalz und dbb beamtenbund und tarifunion landesbund rheinland-pfalz).Die Vertretungen gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestehen jeweils aus einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied, die Vertretung gemäß Satz 1 Nr. 5 besteht aus zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern aus dem Deutschen Gewerkschaftsbund West/Rheinland-Pfalz sowie einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied aus dem dbb beamtenbund und tarifunion landesbund rheinland-pfalz. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die entsendenden Stellen haben dem für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; das für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Gremiums mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der sie jeweils entsendenden Stellen von der für die Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Ministerin oder dem für Angelegenheiten der Weiterbildung zuständigen Minister berufen.(2) Die Beteiligung umfasst insbesondere die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen sowie die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Praxis und zum Verfahren der Anerkennung nach § 6 Abs. 1 LBZG. Die zu beteiligenden Vertretungen treten zur Erörterung von Fragestellungen im Sinne des Satzes 1 mindestens einmal im Jahr zusammen. Die in dem Zeitraum zuvor getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen von grundsätzlichem Charakter sind den zu beteiligenden Vertretungen dabei zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.(3) An den Erörterungen nach Absatz 2 Satz 2 können andere Ministerien teilnehmen; weitere sachverständige Personen können hinzugezogen werden.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit nach § 1 Abs. 8 Satz 3 des Landesbildungszeitgesetzes (LBZG) vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind:1. die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen,2. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr) und Seniorinnen und Senioren,3. die Mitgestaltung des Sozialraums,4. die Heimatpflege und die allgemeine Weiterbildung,5. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,6. der Tierschutz, der Naturschutz und der Umweltschutz,7. das Engagement in den Kirchen und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,8. das Vereinsmanagement und9. die öffentlichen Ehrenämter.(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Regel freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 8 beschränkt sich die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre.
Aufgrunddes § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 Abs. 4 des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157, BS 223-70)wird von der Landesregierung und aufgrunddes § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 5 Satz 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sowiedes § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von dem Minister für Wissenschaft und Weiterbildungverordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.