BiblgDAPO RP 2024 · Rheinland-Pfalz

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 28. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
28.06.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 307
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BiblgDAPO

Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken der Laufbahn Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -).(2) Für die Ausbildung zuständige Behörde ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz. Vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Zahl der einzustellenden Anwärterinnen und Anwärter mit dem für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständigen Ministerium abzustimmen.

§ 10

Entlassung

§ 10 EntlassungDie Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter werden aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie1. durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben,2. in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder3. den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.

§ 11

Laufbahnprüfung

§ 11 Laufbahnprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Durch das erfolgreiche Ableisten der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken der Laufbahn Bildung und Wissenschaft erworben.(2) Die Laufbahnprüfung findet im Freistaat Bayern statt.

§ 12

Wirkung der Laufbahnprüfung

§ 12 Wirkung der LaufbahnprüfungDas Beamtenverhältnis der Bibliotheksinspektoranwärterin oder des Bibliotheksinspektoranwärters, die oder der die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet nach § 30 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staats- oder Kommunaldienst.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 20. Oktober 1992 (GVBl. S. 327), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) BS 2030-60, außer Kraft.

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. als Bildungsvoraussetzung die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife oder als beruflich qualifizierte Person das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes in Verbindung mit der hierzu erlassenen Rechtsverordnungnachweist.

§ 3

Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung

§ 3 Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung(1) Die zu besetzenden Anwärterstellen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der vorzulegenden Nachweise und der Bewerbungsfrist im Staatsanzeiger auszuschreiben.(2) Die Bewerbung ist beim Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. die Nachweise über die Bildungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2.(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und3. eine Erklärung,a) ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,b) ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,c) ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird, vorzulegen sowie4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

§ 4

Beamtenverhältnis, Dienstbezeichnung

§ 4 Beamtenverhältnis, Dienstbezeichnung(1) Wer sich mit Erfolg beworben hat, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bibliotheksinspektoranwärterin“ oder „Bibliotheksinspektoranwärter“.(2) Die Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter haben bei ihrem Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 5

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Ziel des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter auf der Grundlage einer breiten, fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung mit den Aufgaben und den Arbeitsmethoden des Bibliothekswesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit im dritten Einstiegsamt im Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken der Laufbahn Bildung und Wissenschaft zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.

§ 6

Dauer des Vorbereitungsdienstes und Anrechnung von Zeiten

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes und Anrechnung von Zeiten(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.(2) Das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz kann auf Antrag förderliche Zeiten nach § 23 Abs. 4 Laufbahnverordnung (LbVO) Rheinland-Pfalz auf die berufspraktische Ausbildung anrechnen.(3) Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen nicht übersteigen. Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch nicht anrechenbare Zeiten dürfen insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.

§ 7

Gliederung der Ausbildung

§ 7 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst wird in Form eines Bachelorstudiums durchgeführt, das sechs Semester umfasst. Dabei entfallen vier Semester mit insgesamt 24 Monaten auf die fachtheoretischen und zwei Semester mit insgesamt zwölf Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten.(2) Das Bachelorstudium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen in folgenden Gebieten:1 Grundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens,2. Medienkunde und -bearbeitung,3. Bibliothekarische Dienstleistungen,4. Informationstechnik,5. Management und Recht,6. Berufsbezogene Schlüsselqualifikationen.(3) Das Bachelorstudium ist modular aufgebaut. Die Module finden in Form von Theorie- oder Praxismodulen sowie dem Modul der Bachelorarbeit statt. Zahl, Art und Umfang der Module, deren Mindest- bzw. Pflichtinhalte sowie Umfang und Form der Prüfungsleistungen, die in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, und die Gewichtung der Prüfungsleistungen für die Gesamtnote ergeben sich aus § 30 Abs. 3 der bayerischen Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl) vom 1. September 2015 (BayGVBl. S. 330) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Berufspraktische Studienzeiten

§ 8 Berufspraktische Studienzeiten(1) Das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz weist für das Ableisten der berufspraktischen Studienzeiten die Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter einer allgemeinwissenschaftlichen Ausbildungsbibliothek zu.(2) Die Leitung der allgemeinwissenschaftlichen Ausbildungsbibliothek ist für die berufspraktische Studienzeit der Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter verantwortlich. Sie erstellt für die berufspraktische Studienzeit einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Gebieten nach § 7 Abs. 2 regelt. Dieser richtet sich nach den Vorgaben des Ausbildungsplanes für die Praxismodule innerhalb des Bachelorstudienganges Bibliotheks- und Informationsmanagement gemäß § 32 Abs. 6 der bayerischen Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl) vom 1. September 2015 (BayGVBl. S. 330) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Jeweils am Ende der beiden Praxismodule hat der Leiter oder die Leiterin der allgemeinwissenschaftlichen Ausbildungsbibliothek eine Bestätigung über die Ableistung der Studienzeiten mit einer Bewertung nach § 40 Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (BayGVBl. S. 76) auszustellen und dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz jeweils spätestens drei Wochen vor Beendigung eines Praxismoduls vorzulegen.

§ 9

Fachtheoretische Studienzeiten

§ 9 Fachtheoretische Studienzeiten(1) Die fachtheoretischen Studienzeiten finden nach der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern mit Sitz in München und dem Land Rheinland-Pfalz über die fachtheoretische Ausbildung der Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bibliotheks- und Informationsmanagement“ vom 11. März 2024 statt.(2) Die fachtheoretischen Studienzeiten dienen der Vermittlung des für das wissenschaftliche Bibliothekswesen im dritten Einstiegsamt erforderlichen Fachwissens und der Vertiefung und Erweiterung der in den berufspraktischen Studienzeiten vermittelten Inhalte.(3) Während der fachtheoretischen Studienzeiten sind die Bibliotheksinspektoranwärterinnen und Bibliotheksinspektoranwärter verpflichtet, an den nach dem Modulplan eingerichteten Studienveranstaltungen (Kurse, Übungen, Seminare, Exkursionen) teilzunehmen und die gestellten Referate und geforderten Leistungen anzufertigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.