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title: "BVO — Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) Vom 22. Juni 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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updated: "2026-05-13T16:04:17+00:00"
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# BVO — Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) Vom 22. Juni 2011

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 22.06.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 199


### Anlage 4 — Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur ...

Anlage 4 (zu § 34)Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

### Anlage 5 — Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen

Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen Nummer Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR 01 - 10Allgemeine Leistungen 1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00 2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. 35,00 3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00 4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. 18,50 5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 9,00 6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00 9Hausbesuch einschließlich Beratung 9.1bei Tag 24,00 9.2In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 10Nebengebühren für Hausbesuche 10.1für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00 10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00 10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00 10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00 10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20 10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00 11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00 11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00 12Chemisch-physikalische Untersuchungen 12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,00 12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) 4,00 12.4Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 12.7Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 12.8Blutzuckerbestimmung 2,00 12.9Hämoglobinbestimmung 3,00 12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 12.11Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. 3,00Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00 12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 7,00 13Sonstige Untersuchungen 13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 14Spezielle Untersuchungen 14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 14.3Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 14.8Oszillogramm-Methoden 11,00 14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar. 8,00 14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 9,00 17Neurologische Untersuchungen 17.1Neurologische Untersuchung 21,00 18 - 23Spezielle Behandlungen 20Atemtherapie, Massagen 20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00 20.3Bindegewebsmassage 6,00 20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 20.5Großmassage 6,00 20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 21Akupunktur 21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 22Inhalationen 22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 24 - 30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren 24Eigenblut, Eigenharn 24.1Eigenblutinjektion 11,00 25Injektionen, Infusionen 25.1Injektion, subkutan 5,00 25.2Injektion, intramuskulär 5,00 25.3Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 25.5Injektion, intraartikulär 11,50 25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 25.7Infusion 8,00 25.8Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 12,50 26Blutentnahmen 26.1Blutentnahme 3,00 26.2Aderlass 12,00 27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 27.2Skarifikation der Haut 4,00 27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 27.7Setzen von Fontanellen 5,00 27.8Setzen von Cantharidenblasen 5,00 27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 27.10Anwendung von Pustulantien 5,00 27.12Biersche Stauung 5,00 28Infiltrationen 28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 29Roedersches Verfahren 29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 30Sonstiges 30.1Spülung des Ohres 5,00 31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 32Versorgung einer frischen Wunde 32.1bei einer kleinen Wunde 8,00 32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 33Verbände (außer zur Wundbehandlung) 33.1Verbände, jedes Mal 5,00 33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 33.3Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 10,00 34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 34.1Chiropraktische Behandlung 4,00 34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 17,00 35Osteopathische Behandlung 35.1des Unterkiefers 11,00 35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00 35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 35.5des Daumens 10,00 35.6einzelner Finger und Zehen 10,00 36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 36.4Kneippsche Güsse 4,00 37Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 37.1Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 3,00 37.2Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00 37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 37.4Elektrisches Vierzellenbad 4,00 37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 38Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. 38.1Fangopackungen 3,00 38.2Paraffinpackungen, örtliche 3,00 38.3Paraffinganzpackungen 3,00 38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 39Elektro-physikalische Heilmethoden 39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 39.2Ganzbestrahlungen 8,00 39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 39.5Anwendung der Influenzmaschine 4,00 39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00 39.13Ultraschall-Behandlung 4,00

### § 11 — Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen

§ 11 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für 1. ärztliche Leistungen,2. zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den §§ 12 bis 16,3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 und4. ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte nach den §§ 17 bis 20. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden. (2) Aufwendungen für 1. ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Personen; dies gilt entsprechend für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen nach § 31 der Urlaubsverordnung zur Vorlage beim Dienstherrn,2. Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne,3. die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz sind beihilfefähig.(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.

### § 23 — Komplextherapien

§ 23 Komplextherapien(1) Werden Leistungen nach den §§ 11 und 22 in Form von ambulanten Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen festgelegt sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie setzt die berufsgruppenübergreifende Behandlung eines Krankheitsbildes durch ein Team voraus, dem auch Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen der Anlage 3 angehören müssen. (2) Aufwendungen für ambulante ärztliche und ärztlich veranlasste medizinische Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der Privaten Krankenversicherung, eines entsprechenden Landesverbandes, eines privaten Krankenversicherungsunternehmens oder von Sozialversicherungsträgern mit der Einrichtung vereinbart sind, beihilfefähig.

### § 28 — Palliativversorgung

§ 28 Palliativversorgung(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 beihilfefähig.

### § 29 — Familien- und Haushaltshilfe

§ 29 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde bis zur Höhe des von der Bundesregierung nach § 11 des Mindestlohngesetzes in der Fassung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung verordneten allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, höchstens für acht Stunden täglich, beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass 1. die den Haushalt führende Person den Haushalta) wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 24, 26 und 27 Abs. 2, §§ 28 und 43 Abs. 6, §§ 45 bis 47 und 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 56) oderb) als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Begleitung wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, nicht weiterführen kann,2. diese Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit ist geringfügig, wenn die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Person beträgt,3. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und4. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tage beihilfefähig 1. im Anschluss an eine außerhäusliche Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a oder2. wenn die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit, akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Verbleiben Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 im Haushalt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 für bis zu 26 Wochen beihilfefähig. (3) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die pflegebedürftig sind oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Heim, in einem fremden Haushalt oder anderweitig untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Haushalt einer in § 27 Abs. 1 Satz 2 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 30) nicht beihilfefähig. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

### § 49 — Schwangerschaft und Geburt

§ 49 Schwangerschaft und Geburt(1) Aus Anlass einer Geburt sind die in den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 genannten Aufwendungen beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für 1. die Schwangerschaftsüberwachung,2. die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik nach Anlage 3 zu § 22,3. Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,4. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134 a SGB V,5. häusliche Krankenpflege nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 29 und entsprechend bei ärztlich verordneter Bettruhe; bei ambulanten Geburten und Geburten in der häuslichen Umgebung beginnt der Zeitraum von 28 Tagen (§ 29 Abs. 2) mit dem Tag der Geburt,6. die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 30 gilt entsprechend, und7. Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung. (2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.

### § 57 — Bemessung der Beihilfen

§ 57 Bemessung der Beihilfen(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1.beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG50 v. H.,2.beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG 70 v. H.,3.beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 280 v. H. und4.berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 170 v. H.Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. (2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten. (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen 1. einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,2. einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,3. nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person,4. für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,5. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und6. nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.

### § 4 — Berücksichtigungsfähige Angehörige

§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG berücksichtigungsfähig. Werden die Einkommensgrenzen des § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die Höhe der Einkünfte nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG ist auf Verlangen der Festsetzungsstelle nachzuweisen.(2) Kinder von beihilfeberechtigten Personen sind nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG berücksichtigungsfähig. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) nicht gewährt wird; dies gilt bis zum Ablauf des Monats, für den ohne Beachtung des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt würde, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannte Lebensalter vollendet hat, gegebenenfalls verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG.(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sowie Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners sind nicht berücksichtigungsfähig.

### § 10 — Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V

§ 10 Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V(1) Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind, sind für sich und ihre nach § 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nach § 10 SGB V versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenkassen angewiesen. Als zustehende Leistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und die Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In den Fällen, in denen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen nur ein Zuschuss geleistet wird, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.(2) Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass Personen nach Absatz 1 Satz 11. die zustehenden Leistungen der Krankenkassen nicht in Anspruch nehmen,2. eine Versorgung wählen, die über die zustehenden Leistungen hinausgeht, oder3. anstelle der zustehenden Leistungen eine Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB V gewährt wird,sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch für den Verzicht auf kassenärztliche Versorgung bei Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker.(3) Bei einer Versorgung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die Aufwendungen bis zur Höhe des auf 100 v. H. erhöhten Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V) beihilfefähig; die §§ 12 und 14 finden insoweit keine Anwendung.

### § 48a — Ambulante Nachsorgemaßnahmen

§ 48a Ambulante NachsorgemaßnahmenAufwendungen für eine aus medizinischen Gründen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Maßnahme nach § 45 erforderliche ambulante Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zu der mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Vergütungshöhe beihilfefähig, wenn sie wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.

### § 66 — Übergangsbestimmungen

§ 66 Übergangsbestimmungen(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die1. vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder2. bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären,dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. § 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung.(3) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, für die ein Rentenversicherungsträger einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt und infolgedessen der Bemessungssatz nach § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung erhöht wurde, ist § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung bis zur erstmaligen Überschreitung des Grenzbetrags weiter anzuwenden.

### § 31a — Kommunikationshilfen

§ 31a KommunikationshilfenAufwendungen für geeignete Kommunikationshilfen sind beihilfefähig, wenn1. die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person gehörlos, hochgradig schwerhörig, ertaubt oder sprachbehindert ist und2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen leistungserbringender Person und beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Person nur so gewährleistet werden kann.Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe einer Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 5 — Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person

§ 5 Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten PersonStirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.

### Anlage 1 — Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 7)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden1. Völliger AusschlussDie Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen: A- Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)- Atlastherapie nach Arlen- Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)- Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr- Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi B- Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr- Biophotonen-Therapie- Bioresonatorentests- Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen- Bogomoletz-Serum- Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer- Bruchbehandlung von Eingeweidebrüchen (Hernien) ohne Operation C- Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen- Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule- Cytotoxologische Lebensmitteltests D- DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) E- Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon- Elektro-Neural-Diagnostik- Epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Professor Racz F- Frischzellentherapie G- Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik -BFD-, Mora-Therapie)- Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität H- Heileurythmie- Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung- Hornhautimplantation, refraktiv zur Korrektur der Presbyopie I- Immuno-augmentative Therapie (IAT)- Immunseren (Serocytol-Präparate)- Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne) K- Kinesiologische Behandlung- Kirlian-Fotografie- Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)- Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als pädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen L- Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie- Laser-Behandlung von Nagelmykose M- (aufgehoben) N- Neurotopische Diagnostik und Therapie- Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall O- Osmotische Entwässerungstherapie P- Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie- Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)- Psycotron-Therapie- Pulsierende Signaltherapie (PST)- Pyramidenenergiebestrahlung R- Regeneresen-Therapie- Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen- Rolfing-Behandlung S- Schwingfeld-Therapie- Sipari-Therapie T- Thermoregulationsdiagnostik- Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie- Trockenzellentherapie V- Vaduril-Injektionen gegen Parodontose- Vibrationsmassage des Kreuzbeins- visuelle Restitutionstherapie Z- Zellmilieu-Therapie 2. Teilweiser AusschlussDie Aufwendungen für folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:- Chelat-TherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen.- Hyperbare Sauerstofftherapie (Uberdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, diabetischem Fußsyndrom (ab Wagner Stadium II), peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.- Hyperthermie-BehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung.- KlimakammerbehandlungenAufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.- Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin.- MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.- Modifizierte Eigenblutbehandlunga) ZahnheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähneaa) zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt, Socket/Ridge Preservation) oderbb) zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung b) AugenheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).-Modifizierte Eigenblutbehandlung- Stoßwellentherapie- Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT)Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie), der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder der Fasziitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der f-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.- Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.- Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet.- Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.-Visus verbessernde Maßnahmena) Austausch natürlicher LinsenBei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zu 300,00 EUR pro Auge beihilfefähig. Abweichend hiervon sind bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur reinen Verbesserung des Visus die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine Verbesserung des Visus durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.c) Implantation einer additiven Linse, auch Addon-IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.d) Implantation einer phaken Intraokularlinse Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 2 und den Buchstaben b bis d ist die schriftliche Anerkennung der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung.

### Anlage 2 — Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ...

Anlage 2 (zu den §§ 17 bis 20a)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAbschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen1. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:- Familientherapie,- Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,- Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),- Gestalttherapie,- Körperbezogene Therapie,- Konzentrative Bewegungstherapie,- Logotherapie,- Musiktherapie,- Heileurhythmie,- Psychodrama,- Respiratorisches Biofeedback,- Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20a gehören:- Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,- Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- und Sexualberatung,- heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie- psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für- Allgemeinmedizin,- Augenheilkunde,- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,- Haut- und Geschlechtskrankheiten,- Innere Medizin,- Kinder- und Jugendmedizin,- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,- Neurologie,- Phoniatrie und Pädaudiologie,- Psychiatrie und Psychotherapie,- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder- Urologie durchgeführt wird.2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von- einer Ärztin oder einem Arzt,- einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten,- einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt wird und diese Person über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Interventionen verfügt.Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:- Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,- Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,- Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder- Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ oder „Psychoanalyse“. Personen mit folgender fachlicher Befähigung- Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,- Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder- Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie- Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ können nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) erbringen.2. Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:a) bei Behandlung von Erwachsenen:- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren oder- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen:- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren. Kinder in diesem Sinne sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich gelten Personen ab 18 Jahren als Erwachsene.Abschnitt 4 Verhaltenstherapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:- Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,- Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,- Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder- Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ oder „Psychoanalyse“. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.2. Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:a) bei Behandlung von Erwachsenen:- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren oder- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen:- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren. Abschnitt 3 Nr. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.Abschnitt 5 Systemische Therapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:- Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,- Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder- Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.2. Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren oder- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren.Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-BehandlungLeistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Abschnitt 3 Nr. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, Abschnitt 4 Nr. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a sowie Abschnitt 5 mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen in diesem Verfahren durchgeführt wird.Abschnitt 7 FormblätterFür die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 17e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind die nachfolgenden Formblätter zu verwenden:Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/48a75d05-b929-4615-8c94-90941d4a8a90-PR2021+Nr.23+Formblatt1.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/6deeb593-e473-4622-a4af-b85f3637d1e8-PR2021+Nr.23+Formblatt2.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/a5fc0954-6cda-4e4b-960b-adb4ce76b206-PR2021+Nr.23+Formblatt3.pdfLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/6bcb4a33-d1c7-4587-bce7-7056569f19c8-RP2024+405+AnlageI_Formblatt4.pdfLink auf Abbildung. 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### Anlage 3 — Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen

Anlage 3 (zu § 22)Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen Lfd. Nr. Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag (in EUR) Die Behandlungen nach den Nummern 1 bis 45 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden: - einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, - einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, - einer Masseurin oder einem Masseur oder - einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister. Inhalation 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 11,60 b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50 Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 2 Radon-Inhalation a) im Stollen 14,90 b) mittels Hauben 18,20 Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Physiotherapeutische Befundung, Berichte und Diagnostik a) Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 b) Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 63,50 c) Physiotherapeutische Diagnostik, einmal je Blankoverordnung 34,40 d) Bedarfsdiagnostik, einmal je Blankoverordnung 25,80 4 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 27,80 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten 44,20 6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 55,20 7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 12,50 8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,60 9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 83,50 10 Krankengymnastik im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,80 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 22,70 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60 11 Manuelle Therapie, Richtwert 25 Minuten 33,40 12 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten 19,20 13 Bewegungsübungen a) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 12,90 b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten 8,00 14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 22,60 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60 15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag 115,30 Aufwendungen der EAP sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig: a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa) frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, bb) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, cc) instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oder dd) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb, b) Operation am Skelettsystem aa) posttraumatische Osteosynthesen oder bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen, c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen oder cc) Hüftendoprothesen, d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten) aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,bbb) Rotatorenmanschettenruptur,ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),ddd) Impingement-Syndrom,eee) Schultergelenkluxation,fff) tendinosis calcarea oderggg) periathritis humero-scapularis (PHS) oder cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss, dd) Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage) und e) Amputationen. Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“. 16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Krankheitsfall Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den vorgenannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. 52,40 17 Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perĺsches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 8,80 Massagen 18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten 20,30 b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten 24,40 19 Manuelle Lymphdrainage (MLD) a) Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten 33,80 b) Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten 50,60 c) Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten 67,50 d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 21,50 20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 15 bis 20 Minuten 31,70 Palliative Care 21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten 66,00 Packungen, Hydrotherapie, Bäder 22 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,60 23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60 b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid aa) Teilpackung 36,20 bb) Großpackung 47,80 24 Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70 25 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20 b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30 26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10 27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 6,10 28 Trockenpackung 4,10 29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10 b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40 30 a) an- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,20 b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,40 31 Wechselbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 12,10 b) Vollbad 17,60 32 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10 33 Naturmoorbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 43,30 b) Vollbad 52,70 34 Sandbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 37,90 b) Vollbad 43,30 35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30 36 Medizinische Bäder mit Zusatz a) Hand- oder Fußbad 8,80 b) Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60 c) Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10 37 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,10 b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70 d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 36 Buchst. a bis c und Nummer 37 Buchst. b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 4,10 EUR. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchst. d beihilfefähig. Kälte- und Wärmebehandlung 38 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen 12,90 39 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten 7,50 40 Ultraschall-Wärmetherapie 13,80 Elektrotherapie 41 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 8,20 42 Elektrostimulation bei Lähmungen 17,60 43 Iontophorese 8,20 44 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 14,90 45 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,00 Die Behandlungen nach den Nummern 46 bis 51 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden: - einer Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder einem Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, - einer Logopädin oder einem Logopäden, - einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen, - einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik), - einer staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder einem staatlich anerkannten Sprachtherapeuten, - einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischen Sprechwissenschaftler, - einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, - einer Diplom-Patholinguistin oder einem Diplom-Patholinguisten, - einer Diplom-Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom-Sprechwissenschaftler, - einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte, - einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder - einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte. Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie 46 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig 111,20 47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig 55,60 48 Bericht an die verordnende Person 6,20 49 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 111,20 50 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig a) Richtwert 30 Minuten 49,40 b) Richtwert 45 Minuten 68,00 c) Richtwert 60 Minuten 86,50 51 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten 61,20 b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 45 Minuten 34,60 c) Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten 111,20 d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 90 Minuten 56,10 Die Behandlungen nach den Nummern 52 bis 59 und gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Behandlungen nach den Nummern 38 bis 40 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden: - einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder - einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten. Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) 52 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 44,20 53 Einzelbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten 52,80 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten 70,40 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 75 Minuten 88,00 d) als Beratung zur Integration in das häusliche oder soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal pro Behandlungsfall aa) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten 140,80 bb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 120 Minuten 182,60 cc) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 120 Minuten 152,40 54 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 42,30 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 56,30 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 75 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 70,40 55 Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 18,50 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 24,70 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 105 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 43,10 56 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 52,80 57 Hirnleistungstraining, Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 120 Minuten, einmal pro Behandlungsfall 152,40 58 Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 42,30 59 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), Richtwert 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 24,70 60 Thermische Anwendung (Wärme oder Kälte) 7,90 Die Behandlungen nach den Nummern 60 bis 71 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden: - einer Podologin oder einem Podologen oder - einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger. Podologie 61 Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten 34,20 62 Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten 49,20 63 Podologische Befundung, je Behandlung 3,40 64 Erst- und Eingangsbefundung a) Erstbefundung klein, Richtwert 20 Minuten 27,20 b) Erstbefundung groß, Richtwert 45 Minuten 54,50 c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer, Richtwert 20 Minuten 21,90 65 Therapiebericht auf Anforderung für die verordnende Person 16,40 66 Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser 96,40 67 Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser 52,80 68 Nachregulierung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser 48,30 69 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange 92,00 70 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 52,60 71 Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 16,80 72 Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange 25,20 Die Behandlungen nach den Nummern 72 bis 79 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden: - einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten, - einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschluss a) Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung) oder b) Bachelor oder Master of Science oder - einer Ernährungswissenschaftlerin oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss a) Diplom oder b) Bachelor oder Master of Science. Ernährungstherapie 73 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall 38,70 74 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 77,40 75 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten 63,40 76 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 63,40 77 Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit 38,70 78 Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten je Einheit 77,40 79 Einzelbehandlung, im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 60 Minuten 77,40 80 Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit 27,10 81 Gruppenbehandlung, Richtwert 60 Minuten je Einheit 54,20 Sonstiges 82 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10 83 Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal 25,60 84 Besuch eines oder mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft, inklusive Wegegeld, je Patient 16,70 85 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer bis einschließlich 40 km und 0,85 EUR je Kilometer ab dem 41. km oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen und Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 80, 82 und 69 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 86 Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 53 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc, Nummer 57 oder Nummer 79 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 82 bis 85 sind daneben nicht beihilfefähig. 25,60 87 Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40 88 Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 91,40Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme. Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie deren Dokumentation. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

### Anlage 6 — Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für ...

Anlage 6 (zu § 43 Abs. 3 Nr. 1)Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- und EierstockkrebsrisikoAbschnitt 1Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind bei Leistungsabrechnung durch die in Abschnitt 2 aufgeführten Kliniken in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig:1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratunga) 900,00 EUR pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung und interdisziplinärer Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 2 genannten Zentrenaa) 400,00 EUR, sofern keine Anschlussbetreuung im Zentrum nach Abschnitt 2 mehr erfolgt oderbb) 600,00 EUR, sofern noch eine Anschlussbetreuung im Zentrum nach Abschnitt 2 erfolgt. c) 113,00 EUR einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.2. Genetische Untersuchunga) 3 500 EUR für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Testung der Indexperson stellt einen prädiktiven Gentest der gesunden Ratsuchenden dar, wenn sich aus einem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme nachzuweisen, oder wenn die Indexperson eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes aufgrund des Nutzens für die ratsuchende Person zustimmt. Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und entweder ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.b) 250 EUR für eine prädiktive genetische Untersuchung; diese erfolgt, wenn ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird oderc) sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,aa) 600 EUR bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oderbb) 920 EUR für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik. Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmena) 672,80 EUR jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oderb) einmalig 672,80 EUR, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.Abschnitt 2Universitäre ZentrenAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm nach Abschnitt 1 sind beihilfefähig, wenn die Leistungsabrechnung in einem der folgenden Zentren durchgeführt wird:1. DresdenUniversitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden2. DüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf3. ErlangenUniversitätsklinikum Erlangen4. Frankfurt am MainUniversitätsklinikum Frankfurt5. GreifswaldUniversitätsklinikum Greifswald6. GöttingenUniversitätsklinikum Göttingen7. HalleUniversitätsklinikum Halle8. HamburgUniversitätsklinikum Hamburg-Eppendorf9. HannoverMedizinische Hochschule Hannover10. HeidelbergUniversitätsklinikum Heidelberg11. KielUniversitätsklinikum Schleswig-Holstein12. KölnUniversitätszentrum Köln13. LeipzigUniversitätsklinikum Leipzig14. MünchenKlinikum rechts der Isar der Technischen Universität MünchenUniversitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität15. MünsterUniversitätsklinikum Münster16. RegensburgUniversitätsklinikum Regensburg17. TübingenUniversitätsklinikum Tübingen18. UlmUniversitätsklinikum Ulm19. WürzburgUniversitätsklinikum Würzburg.

### Anlage 7 — Heilkurorteverzeichnis

Anlage 7 (zu § 47 Abs. 3 BVO)Heilkurorteverzeichnis

### Anlage 8 — Beihilfefähige Medizinprodukte

Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3)Beihilfefähige Medizinprodukte Lfd. Nr. Produktbezeichnung 0 0.1 1xklysma salinisch 1 1.1 AMO ENDOSOL 1.2 Ampuwa Spüllösung 1.3 Amvisc 1.4 Amvisc Plus 1.5 Aqua B. Braun 2 2.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution 2.2 BD PosiFlush SP 2.3 BD PosiFlush XS 2.4 belAir NaCl 0,9 % 2.5 BSS DISTRA-SOL 2.6 BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) 2.7 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) 3 unbesetzt 4 4.1 Dimet 20 4.2 Dk-line 4.3 DuoVisc 5 5.1 EtoPril 5.2 Eye-Lotion Balanced Salt Solution 6 6.1 Freka-Clyss 6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 % 6.3 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt 7 unbesetzt 8 8.1 Healon 8.2 HEALON5 8.3 HEALON GV 8.4 Hedrin Once Liquid Gel 8.5 HYLO-GEL 9 9.1 InstillaGel Lubri 9.2 IsoFree 9.3 ISOMOL 9.4 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) 10 unbesetzt 11 11.1 Kinderlax elektrolytfrei 11.2 Klistier Fresenius 11.3 Kochsalz 6 % Inhalat Pädia 11.4 Kochsalz 0,9 % Inhalat Pädia 12 unbesetzt 13 13.1 MacroGo Klinge plus Elektrolyte 13.2 Macrogol AbZ 13.3 Macrogol beta Lemon 13.4 Macrogol dura 13.5 Macrogol TAD 13.6 mosquito med LäuseShampoo 13.7 mosquito med LäuseShampoo 10 13.8 MOVICOL 13.9 MOVICOL aromafrei 13.10 MOVICOL flüssig Orange 13.11 MOVICOL Junior aromafrei 13.12 MOVICOL Junior Schoko 13.13 MOVICOL Schoko 13.14 MOVICOL V 13.15 MucoClear 6 % 13.16 MUCOfree® 6 % zur Inhalation 14 14.1 NaCl 0,9 % B. Braun 14.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi 14.3 Nebusal 7 % 14.4 NutriLock 14.5 NYDA 14.6 NYDA Läusespray 15 15.1 OcuCoat 15.2 Okta-line 15.3 Oxane 1300 15.4 Oxane 5700 16 16.1 Paranix ohne Nissenkamm 16.2 PARI NaCl Inhalationslösung 16.3 Pe-Ha-Visco (2,0 %) 16.4 Polyvisc 2,0 % 16.5 Polysol 16.6 ProVisc 16.7 PURI CLEAR 16.8 Purisole SM verdünnt 17 unbesetzt 18 18.1 Ringer B. Braun 18.2 Ringer Fresenius Spüllösung 18.3 roleca macrogol 19 19.1 Saliva natura 19.2 Sentol 19.3 Serag BSS 19.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS 20 20.1 TauroSept 20.2 TP SalineFlush 21 unbesetzt 22 22.1 VISCOAT 22.2 VISMED 22.3 VISMED MULTI 23 unbesetzt 24 unbesetzt 25 unbesetzt 26 26.1 Z-HYALIN

### § 17 — Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen

§ 17 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen(1) Aufwendungen für die folgenden psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen sind nach Maßgabe der §§ 17a bis § 20a beihilfefähig:1. Psychotherapeutische Sprechstunde,2. Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,3. probatorische Sitzungen,4. psychotherapeutische Akutbehandlung,5. psychosomatische Grundversorgung sowie6. Psychotherapie in den Behandlungsformen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie.Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 2 bis 5 erbracht werden.(2) Vor einer psychotherapeutischen Behandlung muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. gleichzeitige Behandlungen nach § 17d und den §§ 18 bis 20a sowie2. Leistungen nach Anlage 2 Abschnitt 1.

### § 18 — Psychosomatische Grundversorgung

§ 18 Psychosomatische Grundversorgung(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst1. verbale Interventionen oder2. übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,2. autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in derselben Sitzung nicht mit denen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

### § 19 — Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Stufe 1 60 Sitzungen 60 Sitzungen Stufe 2 weitere 40 Sitzungen weitere 20 Sitzungen2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Stufe 1 160 Sitzungen 80 Sitzungen Stufe 2 weitere 140 Sitzungen weitere 70 Sitzungen3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Stufe 1 70 Sitzungen 60 Sitzungen Stufe 2 weitere 80 Sitzungen weitere 30 Sitzungen4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben: Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Stufe 1 90 Sitzungen 60 Sitzungen Stufe 2 weitere 90 Sitzungen weitere 30 SitzungenVoraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Satz 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Dabei werden zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Die in einer Einzelbehandlung erbrachte Sitzung bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung wird als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem Beginn des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.(3) In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr vollendet, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. Satz 2 gilt nicht für die Behandlung von Personen mit einer geistigen Behinderung mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM). Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.(5) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

### § 20 — Verhaltenstherapie

§ 20 Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Stufe 1 60 Sitzungen 60 Sitzungen Stufe 2 weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

### § 20a — Systemische Therapie

§ 20a Systemische TherapieAufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: Behandlungsab- schnitt Einzelbehand- lung Gruppenbe- handlung Stufe 1 36 Sitzungen 36 Sitzungen Stufe 2 weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

### § 21 — Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte

§ 21 Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin, einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich oder elektronisch verordneten1. registrierten oder zugelassenen Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können,2. Zubereitungen, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalten,3. Medizinprodukte nach Anlage 8 und4. Verbandmittel.(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch die Aufwendungen beihilfefähig für verordnete Arzneimittel zur1. Vorbeugung gegen Rachitis und Karies für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und2. Präexpositionsprophylaxe bei Personen mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) und Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. EU Nr. L 354 S. 16),2. Nahrungsergänzungsmittel (§ 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2004 - BGBl. I S. 1011 - in der jeweils geltenden Fassung),3. diätetische Lebensmittel, abweichend davon sind Aufwendungen für schriftlich oder elektronisch verordnete Lebensmittel für medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 beihilfefähig,a) zur enteralen Ernährung sowie bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen, b) als Elementardiäten für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beiaa) Kuhmilcheiweißallergie oderbb) Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden, 4. kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. EU Nr. L 342 S. 59)5. Mittel, die überwiegend der Behandlung der sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, es sei denn, dass im Einzelfall nicht die vorgenannten Zwecke, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, unda) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassene Arzneimittel gibt oderb) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben, 6. Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten, ausgenommen zur Anwendung bei anderen Erkrankungen, sowie7. Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordneten Person beschafft werden.(4) Aufwendungen für gesondert berechnete Versandkosten sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für die Arzneimittelabgabe mittels Botendienst bis zu 2,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.

### § 22 — Heilbehandlungen

§ 22 Heilbehandlungen(1) Aufwendungen für zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig; für die Leistungen nach den Nummern 3, 46, 48, 63, 64, 73 bis 76 und 86 bis 88 der Anlage 3 ist eine Verordnung nicht erforderlich.(2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten verordnet wird.(3) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:1. die Behandlung muss durch eine in Anlage 3 genannte Person durchgeführt werden,2. Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilbehandlung sind bis zu den in Anlage 3 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig, und3. wird bei einer teilstationären oder stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 EUR beihilfefähig.Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.(4) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5,00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 24 — Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern

§ 24 Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für1. vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete1. wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und2. Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)a) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oderb) 50 v. H. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden,abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.(3) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

### § 26 — Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung

§ 26 Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung(1) Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:a) Fallpauschalenentgelt;dies ist das Produkt des zuletzt vereinbarten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden einheitlichen Bundesbasisfallwertes gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation gemäßaa) Teil a des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG oderbb) Teil b des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG, sofern das Krankenhaus vergleichbar einer Belegklinik geführt wird, unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,b) Pflegeentgelt;dies ist das Produkt des in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG festgelegten Betrages multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation des Pflegeerlöskataloges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KHEntgG unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,c) Zusatzentgelt;für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt, und2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 SGB V mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:a) tagesbezogenes Entgelt;dies ist das Produkt der ausgewiesenen maßgeblichen Bewertungsrelation der Vergütungsklasse nach Anlage 1a, Anlage 2a oder Anlage 5 des nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BPflV vereinbarten Kataloges multipliziert mit einem pauschalen Basisentgeltwert in Höhe von 300,00 EUR und der Anzahl der Berechnungstage,b) Zusatzentgelt;für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BPflV enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Krankenhäuser, die unter § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fallen. In diesen Fällen richtet sich die Beihilfefähigkeit nach § 24 Abs. 1.(3) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete1. Leistungen, die denen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen und2. Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zuletzt vereinbarten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.(4) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson bis zur Höhe des sich nach Absatz 3 Nr. 2 ergebenden Betrages beihilfefähig. Satz 1 findet auch für die Fälle Anwendung, in denen eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist und die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb des Krankenhauses erfolgt.(5) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.(6) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

### § 27 — Häusliche Krankenpflege Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

§ 27 Häusliche Krankenpflege Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit(1) Häusliche Krankenpflege umfasst1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und4. ambulante Palliativversorgung.Aufwendungen für eine nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Bescheinigung notwendigen häuslichen Krankenpflege sind beihilfefähig. Angemessen sind die Aufwendungen bis zur Höhe der von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen anerkannten Kosten. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts erbracht wird, sowie Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.(2) Wird die häusliche Krankenpflege im Sinne des Absatzes 1 durch Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:1. Aufwendungen für Fahrtkosten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person,2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen; eine an die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Eltern der pflegebedürftigen Person gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.(3) Ist häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 21. bei schwerer Krankheit oder2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheitinsbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen entsprechend § 38 Abs. 1 beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. Ist die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird, zugleich der ständige Wohnsitz der gepflegten Person, sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht beihilfefähig.

### § 30 — Fahrtkosten

§ 30 Fahrtkosten(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für vor Fahrtantritt von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt schriftlich verordnete Fahrten1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,2. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis, sofern in diesem Zusammenhang Leistungen nach Abschnitt D des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte erbracht werden, einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,3. mit einem Krankentransportfahrzeug, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens erforderlich ist,4. zu ambulanten Behandlungen einer Grunderkrankung, die eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum bedarf und diese Behandlung oder der zu diesem Behandlungsverlauf führende Krankheitsverlauf die behandelte Person so beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist.Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei verordneten Fahrten durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung stehen.(2) Ohne Verordnung sind Aufwendungen für1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,2. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,3. regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, und4. Fahrten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Fahrten zu ambulanten Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorlegen oder die Pflegegrade 3, 4 oder 5 nachweisen oder deren Mobilität vergleichbar beeinträchtigt ist; Gesundheitsvorsorge- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 43 Abs. 2, Schutzimpfungen nach § 44 sowie die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz sind einer ambulanten Behandlung gleichzusetzenbeihilfefähig.(3) Die Fahrtkosten sind angemessen1. bei Rettungsfahrten und -flügen und Krankentransportfahrten bis zu den nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträgen,2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,3. bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Personenkraftwagen sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig, und4. bei Benutzung eines Taxis bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.(4) Nicht beihilfefähig sind1. die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,2. die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen,3. die Kosten für Beförderung anderer Personen als der erkrankten Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,4. die Kosten für andere als in Absatz 2 Nr. 3 genannte Besuchsfahrten, und5. die Kosten für die Gepäckbeförderung.

### § 32 — Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung

§ 32 Unterkunftskosten bei auswärtiger BehandlungAufwendungen für eine Unterkunft sind bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig, wenn am Wohnort oder in dessen zumutbarer Nähe keine geeignete Behandlung erfolgen kann und ein anderer Ort für eine notwendige geeignete ambulante Behandlung, Untersuchung oder dergleichen aufgesucht werden muss. Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig.

### § 34 — Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

§ 34 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke(1) Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, einschließlich der Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände, sind beihilfefähig. Mieten für diese Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt. Die Beihilfefähigkeit der in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ist ausgeschlossen.(2) Brillen und Kontaktlinsen sind Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür richtet sich nach den Maßgaben der Anlage 4 Abschnitt III.(3) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisher verordneten Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit der Anschaffung erfolgt.(4) Aufwendungen für Reparaturen der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.(5) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100,00 EUR je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Absatz 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.(6) Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512,00 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall, eine erhebliche Verunstaltung oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.(7) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar und nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im unmittelbaren Landesdienst das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

### § 35 — Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit(1) Die Gewährung von Beihilfen anlässlich dauernder Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den folgenden Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 35a bis 42b.(2) Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Erforderlich ist, dass sie die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.(3) Die Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42b sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und einem Pflegegrad zugeordnet ist. Die Aufwendungen sind beihilfefähig bei Zuordnung in1. den Pflegegrad 1 nach § 42b und2. die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe der §§ 36 bis 42a.(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42b eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 sind über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen im Rahmen des §§ 36, 36d, 37, 38, 39 und 41 beihilfefähig.(5) Soweit Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung 50 v. H. der jeweiligen Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch fiktiv zu berücksichtigen.

### § 36 — Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte

§ 36 Häusliche Pflege durch geeignete PflegekräfteAufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI), mit Ausnahme der Investitionskosten, sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 910,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 1 820,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 2 730,00 EUR und für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 3 640,00 EUR.

### § 37 — Teilstationäre Pflege

§ 37 Teilstationäre PflegeAufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach den §§ 36 bis 36b beihilfefähig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Kosten der notwendigen Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Sofern Fahrtkosten nicht in der Rechnung der Einrichtung enthalten sind und gesondert geltend gemacht werden, sind diese nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

### § 38 — Kurzzeitpflege

§ 38 Kurzzeitpflege(1) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einer von der sozialen Pflegeversicherung zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig.(2) Ist bei zu Hause gepflegten pflegebedürftigen Personen die Pflege in einer von der sozialen Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.(3) Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

### § 39 — Vollstationäre Pflege

§ 39 Vollstationäre Pflege(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt.(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:1. bei beihilfeberechtigten Personen mita) einem Angehörigen 40 v. H. oderb) mehreren Angehörigen 35 v. H. der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und2. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.(4) Angehörige im Sinne des Absatzes 3 sind1. die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und2. Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen. Die im Januar bezogenen Einnahmen oder soweit die Pflege unterjährig beginnt die im Monat des Beginns der bezogenen Einnahmen sind für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Wurden im Januar des laufenden Kalenderjahres oder im Monat des Beginns der vollstationären Pflege keine Einnahmen im Sinne des Satzes 8 bezogen, sind die für den ersten vollen Monat erhaltenen Einnahmen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Verringern sich die Einnahmen vom Januar oder des Monats des Beginns der vollstationären Pflege im Laufe des Kalenderjahres dauernd wesentlich, sind die Einnahmen ab dem Monat der dauernden Verringerung zu Grunde zu legen.(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die im Januar bezogenen Einnahmen oder soweit die Pflege unterjährig beginnt die im Monat des Beginns der bezogenen Einnahmen sind für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Wurden im Januar des laufenden Kalenderjahres oder im Monat des Beginns der vollstationären Pflege keine Einnahmen im Sinne des Satzes 8 bezogen, sind die für den ersten vollen Monat erhaltenen Einnahmen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Verringern sich die Einnahmen vom Januar oder des Monats des Beginns der vollstationären Pflege im Laufe des Kalenderjahres dauernd wesentlich, sind die Einnahmen ab dem Monat der dauernden Verringerung zu Grunde zu legen.

### § 39b — Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären ...

§ 39b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen(1) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 84 Abs. 8 in Verbindung mit § 43b SGB XI sind beihilfefähig.(2) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 84 Abs. 9 SGB XI sind beihilfefähig.

### § 40 — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen(1) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sind beihilfefähig. Bei vollstationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die individuell angepasst sind oder überwiegend nur der pflegebedürftigen Person allein überlassen werden, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind.(2) Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind bis zu dem in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig. Sofern ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel in Höhe des Höchstbetrages nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird, kann auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen verzichtet werden und die Beihilfengewährung insoweit ohne Nachweise auf Antrag erfolgen. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist ein Nachweis über die Höhe der Aufwendungen vorzulegen.(3) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu dem in § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI genannten Betrag je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung auf dem in § 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI genannten Betrag je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

### § 41 — Einrichtungen der Behindertenhilfe

§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe(1) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu dem nach § 43a SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach § 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.(2) Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind keine Pflegeleistungen im Sinne des § 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule - entstehen, sind nicht beihilfefähig.

### § 42 — Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der ...

§ 42 Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen PersonenBei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen (§ 45b SGB XI) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der1. häuslichen Pflege nach § 36 Abs. 1, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,2. teilstationären Pflege (§ 37),3. Kurzzeitpflege (§ 38),4. nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)insgesamt bis zu dem in § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig. Den Unterstützungsangeboten nach Satz 1 Nr. 4 stehen Maßnahmen gleich, zu denen die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, wird der nicht verbrauchte Anteil angespart (Ansparguthaben); maßgeblich für die Beihilfenermittlung ist das Ansparguthaben, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung angespart wurde. Neben dem Betrag nach Satz 1 ist auch der Zuschlag nach § 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XI monatlich beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt.

### § 42a — Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 42a Angebote zur Unterstützung im AlltagAufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der Angebote nach § 42 Satz 1 Nr. 4 und § 42 Satz 2 sind bis zu 40 v. H. des nach § 36 SGB XI je Kalendermonat für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstbetrags beihilfefähig. Die nach Satz 1 als beihilfefähig anerkannten Beträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag nach § 36 anzurechnen. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36b als Leistungen im Sinne von § 36.

### § 43 — Früherkennung und Vorsorge

§ 43 Früherkennung und Vorsorge(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.(2) Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig bei1. Kinderna) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für ärztliche Untersuchungen undb) zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des neunten Lebensjahres und zwischen dem vollendeten neunten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für jeweils eine ärztliche Untersuchungzur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,2. Jugendlichena) zwischen dem vollendeten 13. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze), undb) zwischen dem vollendeten 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahresfür jeweils eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,3. Personen von der Vollendung des 18. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und4. Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 und 4 sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für andere ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. Ärztlich durchgeführte Untersuchungen zum Ausschluss einer HIV-Infektion sind beihilfefähig.(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiärena) Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach Anlage 6 undb) Darmkrebsrisiko nach Anlage 6a.(4) Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig1. bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufwendungen für zahnärztliche Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend und2. nach Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.(5) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist oder wenn der Kurs von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach Anlage 3 durchgeführt wird. Aufwendungen für Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 45 beihilfefähig, wenn1. die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,2. eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, uma) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,b) eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,c) einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oderd) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und3. die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.

### § 45 — Sanatoriumsbehandlung

§ 45 Sanatoriumsbehandlung(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen1. nach den §§ 11, 21, 22, 29, 31 und 32 Abs. 2 und § 34,2. für Unterkunft und Verpflegung im Sanatorium für höchstens 30 Tage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,3. für den ärztlichen Schlussbericht,4. für Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, und5. für Fahrtkosten nach § 48.Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn1. eine ärztliche Bescheinigung Aussagen dazu trifft, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 ist eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausreichend, wenn wegen einer notwendigen sofortigen Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium über einen vorher gestellten Antrag noch nicht entschieden ist oder der Antrag noch nicht gestellt werden konnte und dies unverzüglich nachgeholt wird.(2) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Bei gleichzeitiger Behandlung einer beihilfeberechtigten Person und von berücksichtigungsfähigen Personen in demselben Sanatorium sind bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Mehrfachen des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer beihilfefähig. Für Begleitpersonen von1. schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), oder2. Kindern, die aufgrund des Alters und ihrer eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung eine Begleitung zur stationären Nachsorge benötigen,sind bei einer Unterbringung im Sanatorium die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 v. H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.(3) Berechnet das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für voll- und teilstationäre Behandlungen mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale, gelten § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapien durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

### § 47 — Heilkur

§ 47 Heilkur(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen1. nach den §§ 11, 21 und 22,2. für den Schlussbericht der Kurärztin oder des Kurarztes,3. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,4. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Tage in Höhe von 16,00 EUR täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), in Höhe von 12,50 EUR täglich; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Kurtag, sowie5. für Fahrtkosten nach § 48.Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. Werden die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.(2) Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig für Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG mit Bezügen und wenn1. eine ärztliche Bescheinigung Aussagen dazu trifft, dass eine solche Heilkur als Heilmaßnahme zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unaufschiebbar und unbedingt notwendig ist,2. eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zum gleichen Erfolg führen würde und3. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass eine längere Kurdauer aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.(3) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen nicht vor, wenn die beihilfeberechtigte Person während der Maßnahme in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil wohnt.(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist nicht zulässig,1. wenn die beihilfeberechtigte Person in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während a) einer in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Beurlaubung,b) einer Elternzeit nach § 19 a der Urlaubsverordnung,c) einer Beurlaubung nach § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG oder nach § 76a Abs. 1 bis 3 LBG sowied) einer Zeit, in der die beihilfeberechtigte Person ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient;die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage sowie im Dienst kommunaler Spitzenverbände steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich; dies gilt auch für die Zeit der Tätigkeit bei Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits a) eine Sanatoriumsbehandlung, Heilkur oder Maßnahme nach § 43 Abs. 6, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist,b) ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oderc) eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuchdurchgeführt wurde; im unmittelbaren Landesdienst kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde, bei schweren chronischen Leiden oder nach einer schweren einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung von der Einhaltung der Frist absehen, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,3. nach Kündigung des Dienstverhältnisses oder nach Stellung des Antrages auf Entlassung,4. wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in den Ruhestand tritt, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,5. wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt,6. solange die beihilfeberechtigte Person aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist,7. wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung unmittelbar bevorsteht oder8. wenn der beihilfeberechtigten Person aufgrund besonderer Vorschriften wegen des Leidens, aufgrund dessen sie die Heilkur beantragt hat, ein Anspruch auf Heilfürsorge zusteht.

### § 50 — Künstliche Befruchtung

§ 50 Künstliche Befruchtung(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, eine Schwangerschaft herbeizuführen,3. die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,4. ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden,5. sich das Ehepaar vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, hat beraten und unterrichten lassen, und6. die Ehefrau das 25. aber noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 25. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.(2) Im Einzelnen sind die Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung wie folgt beihilfefähig: Lfd. Nummer Methode Anzahl der beihilfefähigen Maßnahmen 1. intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen acht 2. intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen drei 3. In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat 4. intratubarer Gameten-Transfer zwei 5. Intracytoplasmatische Spermieninjektion drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hatWenn eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Versuch nicht auf die vorstehende Anzahl beihilfefähiger Maßnahmen angerechnet. Nach Geburt eines Kindes besteht, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, innerhalb der jeweiligen zulässigen Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erneut ein Anspruch auf diese Maßnahmen. Dabei werden die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche nicht auf die vorstehende Anzahl der Versuche angerechnet.(3) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die folgenden Einzelleistungen sind1. dem Mann zuzuordnen:a) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,b) notwendige Laboruntersuchungen des Ehemannes undc) Beratung der Ehegatten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung, 2. der Frau zuzuordnen:a) extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen,b) notwendige Laboruntersuchungen der Ehefrau undc) Beratung der Ehegatten durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht selbst durchführt, über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.(4) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.(5) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Embryonen einschließlich der Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Transport, Lagerung und späteres Auftauen sind beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erfolgt und die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 vorliegen. Aufwendungen für die Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von Embryonen nach Satz 1 sind beihilfefähig, soweit und solange die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 vorliegen, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Die Aufwendungen der Kryokonservierung von Samenzellen werden dem Mann zugeordnet und von Eizellen und Embryonen werden der Frau zugeordnet.(6) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe einschließlich der Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Transport, Lagerung und späteres Auftauen sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere Maßnahmen nach Absatz 1 vornehmen zu können. Die Aufwendungen sind höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nr. 6 beihilfefähig. Die Zuordnung der Kosten erfolgt zu der Person in der die krankheitsbedingte Ursache für die Kryokonservierung liegt.

### § 55 — Behandlung im Ausland

§ 55 Behandlung im Ausland(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42b und 49 bis 53 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, unter Beachtung der Höchstbeträge und Begrenzungen dieser Rechtsverordnung beihilfefähig, wenn1. sie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und nach den §§ 11 bis 22, 24 bis 42b und 49 bis 53 beihilfefähig sind,2. sie 1000,00 EUR nicht übersteigen,3. bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,4. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,5. die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1 und 2),6. sie bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder7. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die nach deutschem Recht verboten sind.

### § 58 — Abweichender Bemessungssatz

§ 58 Abweichender Bemessungssatz(1) Bei Mitgliedern einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen und auf die § 9 Abs. 3 Anwendung findet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H., wenn sie gegen ihre Krankenkasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte haben. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 54 sowie für Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind. Der Krankenkassenbeitrag gilt auch dann als in voller Höhe selbst getragen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.(2) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42b.(3) Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind und nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v. H. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Personen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind und einen Zuschuss nach § 257 SGB V zum Krankenkassenbeitrag erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Die Sätze 1 und 2 finden bei beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 45 bis 47 und 54 keine Anwendung. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.(4) Die Festsetzungsstelle kann, ausgenommen in den Fällen der §§ 35 bis 42b, mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies zur Beseitigung einer unverschuldeten Notlage erforderlich ist.(5) Für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG und ihre nach § 4 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz auf Antrag 80 v. H., wenn1. das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1680,00 EUR und bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern 1940,00 EUR nicht übersteigt und2. der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 v. H. des Gesamteinkommens übersteigt.Über den Antrag entscheidet die Festsetzungsstelle mit Wirkung für die Zukunft durch Bescheid; die Erhöhung des Bemessungssatzes setzt eine Anpassung des Versicherungsschutzes voraus; diese ist nachzuweisen. Der nach Satz 1 erhöhte Bemessungssatz wird auf Dauer gewährt. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlung, Renten, Kapitalerträgen und sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 4 Abs. 1; Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt.(6) In den Fällen des § 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.

### § 59 — Begrenzung der Beihilfen

§ 59 Begrenzung der Beihilfen(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen werden jeweils getrennt abgerechnet. Den beantragten dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen ist die jeweilige hierauf entfallende Leistung gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 a Abs. 1 und 2, § 36 c Abs. 1 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.

### § 6 — Konkurrenzen

§ 6 Konkurrenzen(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehörigeraus.(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsanspruchs aus; bei gleichzeitigem Beginn zweier Versorgungsansprüche schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Anspruchs als Witwe oder hinterbliebene Lebenspartnerin oder Witwer oder hinterbliebener Lebenspartner aus.(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehörigervor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei Teilzeitbeschäftigten zu quotelnde Beihilfeanspruch.(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend für berücksichtigungsfähige Angehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilfenrecht des Bundes oder eines Landes anwenden.(5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetzz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, die das Kindergeld bezieht.(6) Die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 schließt die nach § 4 Abs. 2 aus.

### § 60 — Kostendämpfungspauschale

§ 60 Kostendämpfungspauschale(1) Die nach Anwendung des § 59 verbleibende Beihilfe wird um die Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 5 LBG gekürzt. Die Beihilfe ist auch dann um die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet. Wurde die Beihilfe für das Kalenderjahr bereits um eine dieser Vorschrift vergleichbare Kostendämpfungspauschale vom vorigen Dienstherrn gekürzt, ist diese zu berücksichtigen.(2) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Enthält dieser Antrag auch Aufwendungen aus den Vorjahren, in denen keine Beihilfe beantragt wurde, sind auch insoweit die Verhältnisse bei der Antragstellung maßgebend.(3) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um 40,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.(4) Die Beträge nach Absatz 1 werden in den Fällen von1. Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und2. begrenzter Dienstfähigkeit im Verhältnis der gezahlten Bezüge zu den Dienstbezügen bei Vollbeschäftigungvermindert.(5) Die Beträge bemessen sich für nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 5 Satz 2 LBG. Für die Zuteilung zu den Stufen nach § 66 Abs. 5 Satz 1 LBG ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LBG, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt oder deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

### § 61 — Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

§ 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt1. bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,2. bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,3. bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,4. bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und5. bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 75 Abs. 1 LBG beschäftigt sind.(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1,2. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,3. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42b),4. nach den §§ 43 und 44 und5. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21)gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2.

### § 62 — Verfahren

§ 62 Verfahren(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 8 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann sich zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen Dritter bedienen. Dafür entstehende Kosten trägt die Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle hat die mit der Prüfung beauftragten Dritten sorgfältig auszuwählen und in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Zudem hat sie in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Die Zusammenarbeit ist unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheit durch den Dritten nicht gewährleistet ist. Mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 LBG ist vor der Weitergabe persönlicher Daten an Dritte das Einverständnis der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einzuholen.(2) In den Fällen der §§ 35 bis 42b entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Zuordnung in einen Pflegegrad und der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.(3) In den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen.(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Originalbelege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.(6) Über die beantragte Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Beihilfebescheid) entschieden. Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. In den Fällen einer elektronischen Antragstellung werden den unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Bescheide ausschließlich zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. Im Falle einer elektronischen Bescheidung gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Bei elektronischer Antragstellung und Bescheidung ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik, sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird. Im Falle der elektronischen Speicherung der Belege durch die Festsetzungsstelle erfolgt keine Rücksendung der Belege. Diese sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Eingang bei der Festsetzungsstelle, zu vernichten.(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist unzulässig.(8) Ist eine nach diesen Bestimmungen erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, so kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Dies gilt nicht für die Fälle der §§ 45, 47 und 55 Abs. 2 Nr. 7 und des § 56.

### § 63 — Auszahlung der Beihilfe, Direktabrechnung und Abschlagszahlungen

§ 63 Auszahlung der Beihilfe, Direktabrechnung und Abschlagszahlungen(1) Die Auszahlung der Beihilfe an unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte erfolgt auf das Bezügekonto oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, auf ein von der beihilfeberechtigten Person benanntes Konto. Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tod mit befreiender Wirkung auch auf das Konto nach Satz 1 gezahlt werden.(2) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe - gegebenenfalls im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschverfahrens - direkt an einen Leistungserbringer oder von diesem beauftragten Rechnungssteller zahlen (Direktabrechnung). Die Direktabrechnung1. ohne elektronischen Datenaustausch ist nur zulässig bei stationären Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern, wenn das Land für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Rahmenvereinbarung über die Direktabrechnung abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Rahmenvereinbarung des Bundes beigetreten ist; dies gilt für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte von Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG und deren Festsetzungsstellen entsprechend, wenn der Dienstherr einer der vorgenannten Rahmenvereinbarungen beigetreten ist;2. mit elektronischem Datenaustausch ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird und die Authentizität der an der Übermittlung beteiligten Stellen jederzeit überprüft und festgestellt werden kann und die Festsetzungsstelle den Datenaustausch und die Direktabrechnung zulässt.Voraussetzung für die Direktabrechnung - gegebenenfalls im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschverfahrens - ist, dass1. die beihilfeberechtigte Person die Direktabrechnung beantragt,2. die beihilfeberechtigte Person in die unmittelbare Zahlung der Beihilfe von der Festsetzungsstelle an den Leistungserbringer oder dessen Rechnungssteller einwilligt,3. die behandelte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Leistungserbringer oder den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle, soweit dies zur Prüfung des Zahlungsanspruches erforderlich ist, im Einzelfall von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet und4. die beihilfeberechtigte Person sich bereit erklärt, dass die Festsetzungsstelle abrechnungsrelevante Fragen unmittelbar mit dem Leistungserbringer oder dessen Rechnungssteller klärt sowie5. im Falle eines Datenaustausches die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person in die Datenverarbeitung einwilligt.Auch bei einer Direktabrechnung ist der beihilfeberechtigten Person der Beihilfebescheid bekanntzugeben. Ersatzansprüche gegen Leistungserbringer oder den Rechnungssteller infolge unrichtiger Abrechnung werden nach vorangegangener Direktabrechnung gemäß § 72 Abs. 2 LBG übergeleitet.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Festsetzungsstelle die Beihilfe in den Fällen des § 2 Satz 4 und des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Antrag der beihilfeberechtigten Personen in begründeten Ausnahmefällen auch an Dritte, die keine Leistungserbringer oder Rechnungssteller sein müssen, auszahlen.(4) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen leisten. Sind Beihilfen nach § 36 a Abs. 1, § 36 c Abs. 1 oder § 39 zu gewähren, sind für die Dauer von jeweils sechs Monaten Abschläge zu zahlen, sofern dieser Handhabung nicht widersprochen wird.

### § 64 — Antragsfrist

§ 64 AntragsfristDie Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Für den Beginn der Frist ist1. bei Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 für das von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene ausgefallene Arbeitseinkommen und des von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlten Entgeltes, der letzte Tag des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte,2. bei Beihilfen nach §§ 36 und 36a Abs. 1 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,3. bei Aufwendungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Tag nach Beendigung der Heilkur und4. bei Beihilfen nach § 49 Abs. 2 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushaltmaßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.

### § 8 — Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

§ 8 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.(2) Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung kann eine Beihilfe nicht gewährt werden. Abweichend von Satz 1 ist bei zahnärztlicher Behandlung die Angabe der Diagnose nur erforderlich bei1. funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen (§ 13) und2. implantologischen Leistungen in den Fällen des § 14 Abs. 1.(3) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen1. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),2. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und3. der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ oder § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 2 beihilfefähig.(4) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann mit Personen oder Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse, die beihilfefähige Leistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Herstellern von Arznei- und Hilfsmitteln, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüsse Vereinbarungen über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Dabei können auch Preisnachlässe und feste Preise vereinbart werden. Vereinbarungen, die andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie gesetzliche oder private Krankenkassen oder deren Zusammenschlüsse mit Leistungserbringern im Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung geschlossen haben, kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium beitreten. Werden von solchen Vereinbarungen erfasste Leistungen für die beihilfeberechtigten Personen und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen insoweit nach den Vergütungsregelungen, die mit den Vereinbarungen getroffen sind. Vereinbarungen im Sinne des Satzes 3, denen das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium nicht beigetreten ist, können der Gewährung von Beihilfen zugrunde gelegt werden, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Vereinbarungen, mit denen Rückzahlungen von Teilen der Leistungsentgelte unmittelbar an den Dienstherrn vereinbart werden, sind für die Angemessenheit der Aufwendungen unbeachtlich.(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 besteht und Angehörige nach § 4 berücksichtigungsfähig sind. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.(6) Nicht beihilfefähig sind1. Aufwendungen, die bereits aufgrund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs (§ 6 Abs. 3 Satz 1) beihilfefähig sind,2. Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden,3. Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen, hierzu zählen auch Werkstätten für behinderte Menschen,4. Aufwendungen für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,5. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Eigenanteile, 6. Aufwendungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings,7. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die sie einen Anspruch auf Heilfürsorge haben; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt und8. bei der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien Aufwendungen für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte sowie die Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind.(7) Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden1. der Anlage 1 Nr. 1 gelten als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und sind nicht beihilfefähig (Ausschluss) und2. der Anlage 1 Nr. 2 sind nur unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss).

### § 9 — Nachrang des Beihilfeanspruchs

§ 9 Nachrang des Beihilfeanspruchs(1) In Fällen, in denen einer Person aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Heilfürsorge, Krankenhilfe, eine Geldleistung oder Kostenerstattung zusteht, sind Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen.(2) Absatz 1 gilt nicht für1. Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 72 Abs. 1 LBG zum Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt,2. nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zustehende Leistungen und3. Ansprüche, die der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Angehörige oder einen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Angehörigen zustehen.(3) Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse zu kürzen. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets um den höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse (§ 55 Abs. 1 SGB V) zu kürzen.(4) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter (§ 43 Abs. 6), Sanatoriumsbehandlungen (§ 45), Anschlussheilbehandlungen (§ 46) oder Heilkuren (§ 47) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung versicherter Personen, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn1. der Träger der Rentenversicherung die Durchführung eines Heil- oder Kurverfahrens zuvor abgelehnt hat und2. die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung abgelehnt oder einen Zuschuss schriftlich bewilligt hat.Im Übrigen finden die § 43 Abs. 6 und die §§ 45 bis 47 Anwendung.

### § 17a — Psychotherapeutische Sprechstunde

§ 17a Psychotherapeutische SprechstundeAufwendungen für die Psychotherapeutische Sprechstunde sind je Krankheitsfall für bis zu sechs Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Darüber hinaus sind bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) zusätzlich vier Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Die Zahl der durchgeführten Sprechstunden wird nicht auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet.

### § 17b — Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung

§ 17b Gruppenpsychotherapeutische GrundversorgungAufwendungen für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung sind je Krankheitsfall für bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. Die Sitzungen können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall beihilfefähig. Die Zahl der durchgeführten Behandlungen wird nicht auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet.

### § 17c — Probatorische Sitzungen

§ 17c Probatorische SitzungenAufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen, bei sich anschließender analytischer Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen, sind beihilfefähig, auch wenn Bezugspersonen einbezogen werden. Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting 100 Minuten. Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig. Probatorische Sitzungen werden nicht auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet.

### § 17d — Psychotherapeutische Akutbehandlung

§ 17d Psychotherapeutische AkutbehandlungAufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Behandlungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) sind Aufwendungen bis zu 30 Behandlungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung je Krankheitsfall als Einzeltherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. Soll sich an die psychotherapeutische Akutbehandlung eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 17e Abs. 2 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen wird auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet. Ein akuter Behandlungsbedarf im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention zur Bewältigung einer seelischen Krisensituation oder zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik erforderlich ist.

### § 17e — Gemeinsame Vorschriften für psychosomatische Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch ...

§ 17e Gemeinsame Vorschriften für psychosomatische Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19), Verhaltenstherapie (§ 20) und Systemische Therapie (§ 20a)(1) Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19), Verhaltenstherapien (§ 20) und Systemischen Therapie (§ 20a) sind nur beihilfefähig bei1. affektiven Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie),2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,5. Essstörungen,6. nicht organischen Schlafstörungen,7. sexuellen Funktionsstörungen,8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen sowie9. verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet, Indikationen hierfür können nur sein:1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen,a) durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 2. seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,3. seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie4. schizophrene und affektive psychotische Störungen.Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. Eine Gruppenbehandlung kann auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden.(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,2. nach einer biografischen Analyse oder Verhaltensanalyse und nach den probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.(3) Das Gutachten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist.(4) Festsetzungsstellen können auf die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 verzichten,1. wenn sichergestellt ist, dass sie selbst in der Lage sind, Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung festzustellen oder2. soweit die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.(5) Von dem Voranerkennungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle die Feststellung der Ärztin, des Arztes, der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen erfordert. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) sind Aufwendungen für bis zu 30 Behandlungen einer genehmigungsfreien Kurzzeittherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig.(6) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein.(7) Aufwendungen für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, analytischen Psychotherapie oder Systemischen Therapie beihilfefähig. Die Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 6 durchgeführt werden.

### § 3 — Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Beihilfeberechtigte Personen(1) Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBG genannten Personen, wenn und solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. (2) Abweichend von Absatz 1 besteht Beihilfeberechtigung auch, wenn Bezüge 1. wegen Elternzeit,2. wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften oder3. während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, nicht gezahlt werden.(3) Im Falle des Todes einer beihilfeberechtigten Person gilt § 5.(4) Beihilfeberechtigt sind nicht: 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden; dies gilt nicht für Bedienstete, die auch ohne eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind oder die bereits länger als ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst stehen,3. Personen, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Personen, die Übergangsgeld nach § 60 oder § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG), einen Unterhaltsbeitrag aufgrund disziplinarrechtlicher Regelungen oder Gnadenunterhaltsbeiträge empfangen.

### § 26a — Übergangspflege im Krankenhaus

§ 26a Übergangspflege im KrankenhausAufwendungen für Übergangspflege im Krankenhaus sind bis zu den jeweiligen auf Landesebene vereinbarten Vergütungssätzen beihilfefähig, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 27), der Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder Leistungen nach Teil 3 dieser Verordnung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können und die Übergangspflege in dem Krankenhaus erfolgt, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Der Anspruch auf Übergangspflege besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung und umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Aufwendungen für Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

### § 27a — Außerklinische Intensivpflege

§ 27a Außerklinische Intensivpflege(1) Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege kann nachgewiesen werden durch1. eine ärztliche Bescheinigung, aus deren Angaben zur Dauer oder zum notwendigen Umfang der medizinischen Behandlungspflege, der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, insbesondere der Bedarf zur Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, hervorgeht, oder2. die Feststellung eines besonders hohen Bedarfes an medizinischer Behandlungspflege durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung.Spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis nach Satz 2 zu erbringen. § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbringt, sind beihilfefähig die Aufwendungen für1. die Pflege und die Betreuung,2. die medizinische Behandlungspflege,3. die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie4. die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI.Wird die Pflege in einer Einrichtung durchgeführt, die die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die vergleichbaren Kosten, die in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung entstanden wären, beihilfefähig. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 festgestellt ist; eine Leistungsgewährung über diesen Zeitraum hinaus ist möglich, solange auch die gesetzliche oder private Krankenversicherung entsprechende Leistungen erbringt.(3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen beihilfefähig.

### § 34a — Digitale Gesundheitsanwendungen

§ 34a Digitale Gesundheitsanwendungen(1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind auf digitalen Technologien beruhende Anwendungen, die dazu bestimmt sind, Erkrankungen zu lindern, zu überwachen oder die Diagnosestellung zu unterstützen. Beihilfefähig sind Aufwendungen für zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitte 2 bis 5 nach Art und Dauer verordnete Digitale Gesundheitsanwendungen, die in das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführte Verzeichnis aufgenommen wurden oder zu solchen Anwendungen über die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version begründet wurde. Beihilfefähig sind ferner die Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung, wenn es ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist.(2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für1. die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Endgeräte,2. die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,3. Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der digitalen Gesundheitsanwendung zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung, die Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet, und4. Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist.

### § 36a — Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen

§ 36a Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen(1) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach § 36 eine monatliche Pauschalbeihilfe bis zur Höhe der in § 37 SGB XI genannten Höchstbeträge gewährt.(2) Wird die Pflege nach Absatz 1 nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege über acht Stunden täglich oder Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.(3) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 bis 3b SGB XI, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3c SGB XI.

### § 36b — Kombinationspflege

§ 36b KombinationspflegeWird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (§ 36) und durch andere geeignete Personen (§ 36a) erbracht, wird eine Beihilfe anteilig nach den §§ 36 und 36a anteilig gewährt; maßgebend ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme.

### § 36c — Ambulant betreute Wohngruppen

§ 36c Ambulant betreute Wohngruppen(1) Neben Leistungen nach den §§ 36 bis 36b sowie den §§ 42 und 42a wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine monatliche Pauschalbeihilfe in Höhe des Betrags nach § 38a Abs. 1 SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Neben der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 können Aufwendungen der teilstationären Pflege nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig, aus denen die prozentuale Leistung der Pflegeversicherung berechnet wird; bei sozialer Pflegeversicherung werden diese in wertmäßig gleicher Höhe gewährt.

### § 36d — Verhinderungspflege

§ 36d VerhinderungspflegeIst eine andere geeignete Person nach § 36 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Ersatzpflege bis zu dem Betrag nach § 42a SGB XI im Kalenderjahr beihilfefähig. Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

### § 38a — Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson

§ 38a Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der PflegepersonAufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in einer Sanatoriumseinrichtung oder einer Einrichtung für stationäre Anschlussheilbehandlungen sind beihilfefähig, wenn dort gleichzeitig stationäre Leistungen von der Pflegeperson der pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in Anspruch genommen werden und für die pflegebedürftige Person die pflegerische Versorgung in dieser Einrichtung erbracht wird; in diesen Fällen können die Einrichtungen nach Halbsatz 1 zur Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 27) eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI) einsetzen. Sofern die pflegerische Versorgung durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht erbracht werden kann, sind Aufwendungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 27) in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI) beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sind Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 27), Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionskosten sowie im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Sanatoriumseinrichtung oder einer Einrichtung für stationäre Anschlussheilbehandlungen oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung entstandene Fahrtkosten nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und abweichend von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Gepäckbeförderungskosten der pflegebedürftigen Person beihilfefähig. Solange sich die Pflegeperson in einer Sanatoriumseinrichtung oder Einrichtung für stationäre Anschlussheilbehandlungen befindet und die pflegebedürftige Person nach den Sätzen 1 und 2 versorgt wird, ruht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nach § 36a.

### § 40a — Digitale Pflegeanwendungen

§ 40a Digitale PflegeanwendungenBeihilfefähig sind Aufwendungen für1. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a SGB XI unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde, und2. ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen entsprechend § 39a SGB XI.Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Abs. 1 SGB XI genannten Betrages beihilfefähig.

### § 42b — Aufwendungen bei Pflegegrad 1

§ 42b Aufwendungen bei Pflegegrad 1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:1. Pflegeberatung nach § 35a,2. Beratungseinsätze nach § 36,3. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 36c Abs. 1,4. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 36c Abs. 2,5. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 38a,6. vollstationäre Pflege nach § 39 Abs. 1 in Höhe des in § 43 Abs. 3 SGB XI genannten Betrages,7. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach § 39b,8. Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40,9. Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a und10. den Entlastungsbetrag nach § 42.

### § 12 — Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen

§ 12 Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein. (2) Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sind zu 60 v. H. beihilfefähig. Diese sind durch eine dem § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ entsprechende Rechnung der Zahnärztin, des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen. (3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 2 sind nur handwerklich gefertigte Werkstücke einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien und Legierungen, der zur Erbringung der Leistung notwendigen Arbeitsgänge sowie der unumgänglichen Nebenkosten. Hierzu gehören nicht Praxiskosten, die mit den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte abgegolten sind oder nach diesem Gebührenverzeichnis gesondert berechnet werden können (§ 4 Abs. 3 GOZ).

### § 13 — Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische LeistungenAufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),2. Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 4000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 4070 bis 4150 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,3. umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,5. Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 7010 oder Nr. 7020 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.

### § 14 — Implantologische Leistungen

§ 14 Implantologische Leistungen(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: 1. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als acht Zähne je Kiefer),2. große Kieferdefekte infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion,3. angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),4. dauerhaft bestehende extreme, irreversible, nicht medikamenteninduzierte Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,5. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken), wenn nach neurologischem Attest eine absolute Kontraindikation für (auch implantatgestützten) herausnehmbaren Zahnersatz besteht,6. implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer und7. implantatgestützter Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; hierbei sind vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, mitzurechnen. (2) Liegt eine Indikation nach Absatz 1 nicht vor, sind Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, für mehr als zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. (3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 sind Suprakonstruktionen auf Implantaten im Rahmen des § 12 Abs. 2 und 3 beihilfefähig.

### § 16 — Kieferorthopädische Leistungen

§ 16 Kieferorthopädische Leistungen(1) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn 1. nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist, und2. der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. (2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig.

### § 16a — Neuropsychologische Therapie

§ 16a Neuropsychologische Therapie(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von 1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,3. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder4. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch 1. eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,2. eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder3. eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von 1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder3. schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen. (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig: 1. bis zu fünf probatorischen Sitzungen,2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, a) bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oderb) bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten 3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, a) bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oderb) bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten. Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.

### § 56 — Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland

§ 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland(1) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den §§ 45 bis 47 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn 1. bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind sowieb) bei stationärer Sanatoriumsbehandlung von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 erfüllt, und 2. bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen,b) durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, undc) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat. Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 48 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 30 beihilfefähig. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn 1. die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,2. durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,3. die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nr. 2 genannten Orte durchgeführt wird und4. die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat. Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

### Anlage 6a — Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für ...

Anlage 6a (zu § 43 Abs. 3 Nr. 2)Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten DarmkrebsrisikoAbschnitt 1Maßnahmen im Rahmen des FrüherkennungsprogrammesBeihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratunga) einmalig 600,00 EUR für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind,b) 300,00 EUR für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist. 2. Tumorgewebsdiagnostik500,00 EUR für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe; ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)a) 3 500,00 EUR für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierte Keimbahnmutation bei einer an Darmkrebs erkrankten Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall), wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Steht kein Indexpatient für eine genetische Abklärung zur Verfügung, kann eine genetische Testung (Untersuchung auf eine Keimbahn-Mutation) bei dem gesunden Ratsuchenden (Verdachtsfall) als prädiktiver Gentest durchgeführt werden,b) 350,00 EUR für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation. 4. Früherkennungsmaßnahmen540,00 EUR für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magen-Darm-Traktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt.Abschnitt 2Universitäre ZentrenAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm nach Abschnitt 1 sind beihilfefähig, wenn die Leistungsabrechnung in einem der folgenden Zentren durchgeführt wird:1. BerlinCharité Universitätsmedizin2. BochumUniversitätsklinikum der Ruhr-Universität Bochum3. BonnUniversitätsklinikum Bonn4. DresdenUniversitätsklinikum Carl Gustav Carus5. DüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf6. HalleUniversitätsklinikum Halle (Saale)7. HeidelbergUniversitätsklinikum Heidelberg8. MünchenLudwig-Maximilians-Universität MünchenMedizinisch-Genetisches Zentrum9. TübingenUniversität Tübingen10. UlmUniversitätsklinikum Ulm

### § 54 — Todesfälle

§ 54 Todesfälle(1) Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt. (2) Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn 1. mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und2. der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannte Person weitergeführt werden kann. In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.

### § 15 — Wartezeiten

§ 15 Wartezeiten(1) Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 und 3 sowie in diesem Zusammenhang erbrachte zahnärztliche Leistungen und nach den §§ 13 und 14 sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Eine Beschäftigung gilt auch dann als ununterbrochen, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Ablegung einer Prüfung geendet hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Ausscheiden wieder in den öffentlichen Dienst eintritt. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn 1. die Leistungen auf einem Unfall beruhen,2. die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist oder3. die beihilfeberechtigte Person ohne ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einer anderen beihilfeberechtigten Person nach § 4 oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen oder sonstigen Vorschriften berücksichtigungsfähig wäre.

### § 25 — Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen

§ 25 Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 2 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag 1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder3. der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn. Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen. In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht - auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen - nur gegen Zahlung eines Betrages von 26,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges. (3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht 1. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung. (4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 2 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 16 Satz 2 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen.

### § 33 — Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende

§ 33 Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende(1) Sind beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige Empfängerinnen oder Empfänger von Organen oder Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, sind beihilfefähig 1. Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 21, 22, 24 bis 30, 45, 46 und 48 sowie der von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen; darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Behandlungen von Folgeerkrankungen der Spenderin oder des Spenders,2. bei postmortaler Organ- und Gewebespende die Kosten der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, die als Organisations- sowie Flugkostenpauschale in Rechnung gestellt werden. (2) Aufwendungen für die Anmeldung und Registrierung von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Transplantationszentren oder dem Zentralen Knochenmarkspender-Register für die Suche nach geeigneten Spenderinnen und Spendern sind beihilfefähig.

### § 44 — Impfungen

§ 44 ImpfungenAufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt erforderlich geworden sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen beihilfefähig.

### § 48 — Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und HeilkurenAufwendungen für An- und Abreise anlässlich einer Maßnahme nach den §§ 45 bis 47 sind 1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und2. in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro beihilfefähig; § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Daneben sind auch Fahrten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 beihilfefähig.

### § 35a — Pflegeberatung

§ 35a PflegeberatungDie Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung 1. bezogen werden oder2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.

### § 39a — Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen

§ 39a Durchführung aktivierender oder rehabilitativer MaßnahmenLeistungen, die in den Fällen nach § 39 nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in einen niedrigeren Pflegegrad oder zu der Feststellung führen, dass die Person nicht mehr pflegebedürftig ist, sind in Höhe von 2 952,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird oder wieder pflegebedürftig wird.

### Eingangsformel BVO

Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich, Zweckbestimmung

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den in § 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) vorgesehenen Fällen. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. (2) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.

### § 2 — Rechtsnatur der Beihilfen

§ 2 Rechtsnatur der BeihilfenAuf die Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch ist vererblich. Er kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

### § 31 — Erste Hilfe und Entseuchung

§ 31 Erste Hilfe und EntseuchungBeihilfefähig sind die Aufwendungen für1. die Erste Hilfe sowie2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

### § 46 — Anschlussheilbehandlung

§ 46 Anschlussheilbehandlung(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind. (2) § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 51 — Empfängnisregelung

§ 51 Empfängnisregelung(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für 1. die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und2. die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation. (2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.

### § 52 — Schwangerschaftsabbruch

§ 52 Schwangerschaftsabbruch(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für 1. die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, und2. die Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs. (2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29, 30 und 34.

### § 53 — Sterilisation

§ 53 Sterilisation(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für 1. die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und2. die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. (2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 65 — Verwaltungsvorschriften

§ 65 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

### § 67 — Inkrafttreten

§ 67 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), zuletzt geändert durch Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-1-50, mit Ausnahme ihres § 1 Abs. 9 und ihres § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft treten,*)**)2. die Verwaltungsvorschrift „Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung“ vom 17. Januar 2002 (MinBl. S. 271; 2007 S. 668),3. die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke“ vom 28. November 2006 (MinBl. S. 274),4. die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung“ vom 26. September 2001 (MinBl. S. 428, 439; 2006 S. 176), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165), und5. die Verwaltungsvorschrift „Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit“ vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165; 2009 S. 290), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2008 (MinBl. S. 184).

### § 7 — Öffentlicher Dienst

§ 7 Öffentlicher DienstÖffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, ausgenommen die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden.

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— Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) Vom 22. Juni 2011
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BhVRP2011rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
