BGBFundRZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des Fundrechts Vom 20. September 1977

Ausfertigungsdatum:
20.09.1977
Fundstelle:
GVBl. 1977, 340
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BGBFundRZustV

Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes zur Änderung von Vorschriften über den kommunalen Finanzausgleich, zur Aufhebung von Vorschriften über Bürgschaftsermächtigungen sowie zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 29. März 1976 (GVBl. S. 85), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2, § 966 Abs. 2, § 967 und §§ 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung. Die verbandsfreie Gemeinde und die Verbandsgemeinde nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.