BewGDV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes Vom 21. April 1967

Ausfertigungsdatum:
21.04.1967
Fundstelle:
GVBl. 1967, 150
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BewGDV

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG 1965) in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert: 1. in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Stadt Bacharach mit Ausnahme der Ortsteile Henschhausen, Medenscheid und Neurath; 2. in die Gemeindegrößenklasse 10 000 bis 50 000 Einwohner a) von der Gemeinde Hambach/Weinstraße das Teilgebiet zwischen Dr.-Wirth-Straße und Dr.-Siebenpfeiffer-Straße (nördliche Begrenzung), Mühlweg und Grundwiesenweg (südliche Begrenzung), Erfensteinstraße (östliche Begrenzung) und Am Raben (westliche Begrenzung), b) von der Gemeinde Haardt/Weinstraße das Teilgebiet Haardter Straße (nördliche Straßenseite) und Gimmeldinger Straße (westliche Straßenseite), c) von der Gemeinde Göttscheid das Neubaugebiet, das sich zur Stadt Idar-Oberstein hinzieht, d) von der Gemeinde Kirschweiler das Neubaugebiet "Auf der Lüh"; 3. in die Gemeindegrößenklasse 50 000 bis 100 000 Einwohner von der Gemeinde Hohenecken das Teilgebiet, das von der geschlossenen Wohnsiedlung "Vogelweh" gebildet wird.

§ 2

§ 2Die Umgliederung gilt für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 sowie für Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums 1964.

§ 3

§ 3*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.